Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1226
BGBl. 2017 I S. 1226 · 7.088 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweiundfünfzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und
Vom 23.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April
2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbe-
amte“.
b) Die Angabe zum bisherigen § 114 wird die An-
gabe zu § 115 und wie folgt gefasst:
„§ 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff
auf Personen, die Vollstreckungsbeam-
ten gleichstehen“.
c) Die bisherige Angabe zu den §§ 115 bis 119 wird
wie folgt gefasst:
„§§ 116
bis 119 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 323c wird wie folgt gefasst:
„§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung
von hilfeleistenden Personen“.
2. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder ihn dabei
tätlich angreift“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „um diese
oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder“
gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die Tat mit einem anderen Beteiligten ge-
meinschaftlich begangen wird.“
3. Nach § 113 wird folgender § 114 eingefügt:
„§ 114
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bun-
deswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen,
Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen
oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthand-
lung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.
Rettungskräften
Mai 2017
(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn
die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im
Sinne des § 113 Absatz 1 ist.“
4. Der bisherige § 114 wird § 115 und wie folgt gefasst:
„§ 115
Widerstand gegen
oder tätlicher Angriff auf Personen,
die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und
Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermitt-
lungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne
Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 ent-
sprechend.
(2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstüt-
zung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind,
gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.
(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Un-
glücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleis-
tende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes
oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114
wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situa-
tionen tätlich angreift.“
5. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 wer-
den nach dem Wort „bestraft“ das Komma und
die Wörter „wenn die Tat nicht in anderen Vor-
schriften mit schwererer Strafe bedroht ist“ ge-
strichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die
Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im
Sinne des § 113 Absatz 1 ist.“
6. In § 125a Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „um
diese oder dieses bei der Tat zu verwenden,“ gestri-
chen.
7. § 323c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung;
Behinderung von hilfeleistenden Personen“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situa-
tionen eine Person behindert, die einem Dritten
Hilfe leistet oder leisten will.“

Artikel 2
Folgeänderungen
(1) In § 1 Absatz 2 Nummer 5 des NATO-Truppen-
Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490), das durch Artikel 4
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025)
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 113, 114
Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 113, 114, 115 Absatz 2“
ersetzt.
(2) In § 3 des Gesetzes zur Ausführung des interna-
tionalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen
Telegraphenkabel vom 14. März 1884 in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 151
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§§ 113, 114 Abs. 2“
durch die Wörter „§§ 113, 114 und 115 Absatz 2“ er-
setzt.
(3) In § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 Buchstabe b
der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zu-
letzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter
„des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte“ durch
die Wörter „des Widerstands gegen oder des tätlichen
Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf
Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen“ er-
setzt.
(4) In § 41 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesjagdge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016
(BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird die Angabe
„§§ 113, 114“ durch die Angabe „§§ 113 bis 115“
ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü
Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1226. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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