§ 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/115?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/115?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/115?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 115 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441 409)
BGBl. 2021 I S. 441
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23.05.2017 Ausfertigung
§ 115 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1226)
BGBl. 2017 I S. 1226
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