Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 26.02.1953 – 4 StR 774/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

N s

- F T7a/51. | 2300 051 eo

_— — _ — nn m nn R = mm men ur a ran an air

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Redaktionsvolontär Wilhelm $ aus DOEEEEEEEEEEEB. getoren an n » 2.) den kaufmännischen Angestellten ae > _ 1928,

aus D ‚ dort geboren am aus DB sebo- ,

3,) den Lehrer a.D. Wilhein H 4.) den Architekten Fritz W | aus TOD ; geboren am 98 in ,

ren am 1901 in wegen Aufruhrs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt N als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Äuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Ur-

teil des Landgerichts in Dortmund_ vom 5. Juni 1951, soweit» die Angeklagten $ » HER und vB EB in Falle Steinwache/Steinstrasse freigesprochen woren sind, samt den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird: die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen (Fall Hansastrasse) wird die Revision der Staatsanwaitschaft verworfen, Insoweit fallen die Kosten des Rechtsmittels der Staatskasse zur Last. .

Von Rechts wegen

nz,

-2-

Gründe§

& wu Den Angeklagten ist zur last gelegt worden, sich am 20. August ‚1950. in Dortmund anlässlich einer Grosskundgebung des. "Kamitees der Kämpfer für den Frieden" des

Aufruhrs. schuldig gemacht zu haben, und zwar

2) SUEEREEED genäss § 115 Abs 2 Stan und TOEEEMEEEB ‚gemäss.$.}15.Abs 1 StGB auf der Hansastrasse,

v) HER und VOR genäss § 115 Abs 2 StGB sowie ER Kite [U] gemäss § 115 Abs 1 StGB

vor und in der Steinwache und auf der Steinstrasse:

v Re L An “are > pe Age; m

YR *

"Dis Landgericht hat die Angeklagten in vollem Umfang ia. freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der " gtaatsanmaltschäft Sie macht die Verletzung des Verfah- “Tensrechts und ask sachlichen Strafrechts geltend.

une Mid. 08

.-' als Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht in: der. vom Gesetz vorgeschriebenen Form ausgeführt wor- ..den ist..(§ 344 Abs,2 Satz ? StPO). .

4

[2 v

TER EHER EEE

Dia Sachriige ist im Falle Hansastrasse unbegründet, während ihr im Falle. Steinwache/Steinstrasse der Erfolg ‚ nicht: versagt werden kann... -: |

x en

Hier wird die Freisprechung der Angeklagten sm.

GEEB und TEE Surch ie tatsächlichen Feststel-

lungen des Landgerichts getragen.

Bis zum Beginn des Zusammenstosses mit der Polizei hatten die beiden Angeklagten keinen strafbaren Tatbestand verwirklicht, auch nicht den des Auflaufs (§ 116

- 53-

zn A ”, s nn an hr a ara

Kuetae Tu

u are ae

- 3. 2

StGB), da bis dahin keine dreimalige Aufforderung ergangen war, sich zu entfernen.

SEEN un 0) trennten. sich unwider-

legbar sofort von dem Zug, als sie beiietkten, dass die an der Spitze. marschierenden Teilnehmer sich der polizeilichen Auflösung. des Zugs tätlich widersetzten. Nun braucht ‚sich allerdings der Täter im Falle ‘des § 115

Abs 1 StCB bei Beginn der Widerstandshandlungen' nicht mehr. in der. ‚Zusammengerotteten Menschennenge befunden

zu haben; es genügt, dass er ihr Vorher im Bewusstsein

„eu erwartenden Widerstandshandlungen angehört hat (RGSt :336, 1745 545,85 und 299, 301)... Diese Voraussicht war jedoch den beiden Angeklagten nicht nachzuweisen. Das Land-

gericht stellt ausdrücklich fest, ‚dass SEEN vn: TEE vor üem Zusammenstoss mit der Polizei unwiderlegbar keine Kenntnis von der Bekanntgabe des Ver-

‚sammlungsverbots durch den Polizeioberinspektor Steger „erlangt hatten, und dass sie auch sonst weder wussten

noch auch nur mit der. Möglichkeit‘ rechneten, dass ihr Anschluss an den Zug einem bedrohlichen oder &ewalttätigen Verhalten der Zugteilnehmer Vorschub. leisten konnte.

oam Ri at ER

Hiernach erweist Sich die Froisßrechung dieser beiden Angeklagten im Falle Hansästrasse auf der Grundlage der nach der inneren Tatseite getroffenen Feststellungen der Strafkammer als rechtlich einwandfrei.

eurer tere SED GET AETR VERPINTEE OFFEN.

2.) ‚Fall Steinwache/St einstrasse:

a) Die Vorgänge vor und in der Steinwache; --

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht hier

die Anwendbarkeit des § 114 StGB verneint hat, sind

rechtlich zu besnstanden;

- 4 -

-&-

- Die Strafkammer hat festgestellt: Die Zugteilnehmer -— sechshundert bis achthundert Personen - hätten auf der.Strasse gegenüber der Polizeiwache Aufstellung: gehöoiimen; man habe gerufen "Gebt die Gefangenen frei!", während der Angeklagte HB der sich mit mehreren- führenden Kundgebungsteilnehmern in. die Polizeiwache begeßen:’hatte, dort das Ersuchen um Freilassung ' der festgeiöimienen Jugendlichen dem Polizeidirektor Kg indlich vorgetragen habe; der Polizeidirektor habe sich if einer "äusserst heiklen Sitnation" und bedroit: gefühlt, de zu befürchten gewesen-war, dass die < draussen: stehende Menge Ausschreitungen begehen werde, S --» falls die Mreilassung der Festgenommenen nicht erfoilg- . te. Dieser Sachverhalt enthält, "wie auch die Strafkammer

: nicht. verkanät hat, den äusseren Tatbestand des § 114 U BGB.

nn „Das Landgericht hat den inneren Tatbestand die-Ro _ser . Strafbestimmung verneint. Die hierfür gegebene Begründung ist jedoch nicht frei.von Rechtsirrtum und Kr... von „Verstössen gegen die allgemeine. Lebenserfahrung.

er. Der Tatrichter meint, das Anliegen, die Freilassung der

ke .. Gefangenen zu grwirken, sei in einer "gehörigen, nicht Fr . gewalttätigen Form" vorgetragen worden; solange es bei Kr: der "angemessenen Form" verblieben sei, wie sie die

E. Rufe. "Gebt die Gefangenen freit" darstellten, brauche 2 in dem Verhalten der Menschenmenge keineswegs eine Dro-

hung. gelegen zu haben, zumal da es weitgehend "Sache des Temperaments" des Einzeinen sei, in welcher Art er seine "Petitionen" vortrage, und da andererseits "Petitionen in der Form von Demonstrationen" in einer Demokratie grundsätzlich nicht zu beanstanden seien; vor der Polizeiwache sei es nicht zu Gewalttätigkeiten,

ß Re,

Ya,

re 2 .*. un Tw ie

am

eumasen ern

n Dry

et

EEi

w—.

2

BD er,

Angeklagt; en „der Festgenonmienen Zusagte, so dass’'eg” ‘der Gewaltanwen-

-5-

Drohungen, Beöchimpfüngen, Hetzrufen, Steinwürfen oder dergleichen ‚gekommen. Diese *usführungen ‘gehen fehl. Zu. nächst kann das Tatbestandsmerkmal der Drohung nicht da-

mit verneint werden, dass es zu Gewalttätigkeiten vor

und in der Pölizeiwache tatsächlich nicht gekommen ist; das eilt, um so mehr, als der Polizeidirktor Kg dem. die von diesem verlangte Preigabe

dung nicht nehr‘ bedurfte. Im übrigen" Het :&a8 Tandgezieht Verkannt, dass in Falle des § 114 YtCB das angeärohte. Übel nicht "ausdrücklich bezeichnet‘ 'zu werden braucht, "Söndem ‘äurch schlüssige Hanänuiigen ‚angekündigt werden Kann (Rest 54, 152, 155; 58, 76-f). Im vorliegenden Falld Tasgt es nahe, dass der Haltung und besonders den Rufen der vor der Wache versammelten Menschenmenge in Verbindung mit dem gleichzeitigen Vorsprechen der Wortführer bei dem Polizeidirektor mindestens die Androhung zu entnehmen war, dass die Menschenmenge ihre Zusammenroktung und- ihre. die, ‚sffentliche Ordnung störenden-Rufe solange fortsetzen werde, bis der Polizei-

direktor dem Freilassungsersuchen stattgab: Mindestens

in diesem Sinne erscheint bei Zugrundelegung. des vom

‚Tatrichter festgestellten äusseren Hergangs der Ereig-

nisse die Verwirkiichung des inneren Matbestandes des

- § 114 StGB als möglich. Tatsächlich ist denn auch die

Kundgebung in dieser ‚Form fortgesetzt worden, bis der Polizeidirektor Kg dem Angeklagten Hip die Freilassung der Gefangenen ‚zugesichert und die Menge hiervon Kenntnis genommen - hatte. Als Drohung im Sinne des § 114 StGB genügt die der Polizei gegenüber geschehene Ankündigung eines Übels, durch das unmittelbar die Allgemeinheit betroffen. wird (RGSt 46, 106; 55, 37; 56; 46 f).

Der Angeklagte HB ist als Wortführer in der Polizeiwache "aufgetreten. Dabei bedurfte es entgegen

der "Ansicht des Landgerichts keines ausdrücklichen Hin-

"weises auf die draussen stehende Menschenmenge, deren

Freilassungsrufe dem Beamten ohnehin nicht entgehen konnten. Die "Begründung, mit der das Landgericht den § 114 StGB insoweit unangewendet gelassen hat, begegnet

"aus.den bereits dargelegten Gesichtapunkten durchgrei-

fenden rechtlichen Bedenken.

Entsprechendes gilt aber auch für den Angeklagten WOHER; er FE in die Polizeiwache nachgefolgt ist und. der Verhandlung mit dem Polizeidirektor Kg 'beigewohnt.hat.: Zu Unrecht hat die Strafkammer bei ihm

- die Nichtam.endung des § 114 StGB darauf: gestützt, dass

er sich lediglich als "stiller Zuhörer" in der Wachstube

-auifgehalten habe. Begab er sich unter den dargestellten Ynständen in die Polizeiwache und billigte er, wie das

Landgericht ausdrücklich feststellt, das von Hg v°7rgebrachte Freilassungsersuchen, während die draussen stehende Menge ‘eine "ärohende Haltfüng' "einnahm, so kann

"schon “in ‚seiner‘ blössdn Anwesenheit auch dann, wenn er

seinerseits in ale "Verkiandlung mit dem Polizeidirektor

ntcht eingritf, eins’ Teilnahme an der Beamtennötigung

gefunden werden, ‘Sofern dem Preilassungsersuchen durch

‚des Erscheinen mehrerer Personen in der Polizeiwache

Nachdruck verliehef’ "werden sollte. Nach dieser Richtung bedarf der Sachverhalt‘ weiterer tatrichterlicher Aufklä-

, . 17

Die Angektagten SEE und "EEE baden

sich.in der Menschennenge befunden, die vor der Polizeiwache Aufstellung genommen hatte und aus der heraus die Freilassungsrufe ertönten, Auch bei diesen Angeklagten

- 1 -

ne ee ren er Fol tag ” : N . num

Fe

Zaun arten

Ei Ei ve:

N hen

Koi

SSL

2 ri gene ST en

m

wird die Anwendbarkeit des § 115 in Verbindung mit § 114 StGB auf einwanäfreier rechtlicher Grundlage‘. emeut zu prüfen sein... . in

vb) Pr ‚Voszenge, auf der‘ der Steinstzaske bei

: Insoweit: ist: die Begründung, mit, der. die, Yier Angeklagten freigespröchen worden sind, . gleichfalls. ‚nicht frei von Bechteirrtümern. . Do: Ruriin,

DEE ze Enge

Wie dası Dandgericht feststelit,, hatte, das Städtische. Ant, für: öffentliche Ordnung in Dortmund. die Genehmigung der. Grösskundgebung des "Komiteeg der, Kämpfer für .den Prieden" auf Grund des § 14 des Preuß. Polizei- - verwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 ausdrücklich versagt, 'und-zwar unter Hinweis darauf, dass, angesichts der gesamten iri Betracht kommenden zeitlichen und örtlichen Verhältnisse mit einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rechnen sei.

Die Annahme des. Tandgerichts, das Verbot def Kund- . gebung verstosse gegen Art 8 GG und gei deshalb nichtig, geht fehl. Allerdings. haben’ nach Art 8 "Abs 1 GG älte' Deutschen, das, "Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne. Watfen. zu versammeln. der Tatrichter hat auch nicht” die. Überzeugung. davon zu gewinnen vermocht, dass die Gegenstände, deren sich die Zugteilnehmer bei den beiden Zusammenstössen mit der Polizei bedienten, bereits vorher zur Verwendung als Waffen bestimmt gewesen seien. Rechtlichen Bedenken begegnet je- ‘doch die Annahme der Strafkammer, dass es sich bei der Kundgebung vom 20. August. 1950 um eine friedliche Versammlung gehandelt. habe, Der Bundesgerichtshof. hat _ bereits in mehreren Fällen zu dieser Frage Stellung 8°0-

4

-8-

nommen und. ausgeführt, dass eine Versammlung dann unfriedlich sei, wenn bei ihrer Einberufung die Absicht auf eine Störung des staatsbürgerlichen Friedens überhaupt geriöhtet ist. (BGH 3 StR 234/51 vom 21. Juni 1951; 3 StR 128/51 und 238/51 vom 6. September 1951).

kon dsldst abgesehen hiervon würde sich das polizeiliche "Verbot der Kundgebung deshalb 'äls gerechtfertigt erweisen, weil nach den vom Idndgsricht getröffenen Feststellungen :zwei-andersgerichtete politische

' Parteien det Polizeibehörde angezeigt hatten, dass sie . beabsichtigten, an demselben Tage Gegenkunägebungen durchzuführen: Wie sich.aus dem angefochtenen Urteil ergibt,

‚fechnete ‚die: Pölizeibehörde mit der Gefahr von Zusanm-

\.mehstössen- Zwischen den Vertretern verschiedener poli- - tischer Anschauungen. Schon aus diesen:Gründe durfte

"die Kundgebung des genannten Komitees mit Rücksicht auf die Gefährdung der öffentiichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und

. Gesundheit der Teilnehmer selbst nach § 14 Polizeiver- “ waltungs€ und § 1-Abs 2 RVereinsG vom 19. April 1908, " "gas Änsoweit-noch In’Xraft steht, verboten werden (vgl RGSt 56,:177, 185 2). Diese Rechtsvorschriften selbst ' sind Gesetze im Sinne .von-Art 8 GE, die zur Beschränkung “ der. Versammlungsfreiheit ermächtigen.

sh PAR;

Es kommt weiter. hinzu,” "dass die Veranstaltung, für die die öffentlichen Strassen im Stadtinnern von Dortmund mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wurden, gemäss § 5 Abs 1 StVO der polizeilichen Erlaubnis

bedurfte, worauf auch das Landgericht zutreffend hinge- = wiesen hat. Tie polizeilic”e Anoränung, dass sich der

Zug aufzulösen habe, findet auch hierin ihre rechtliche Grundlage, zumal da nach den vom Landgericht getroffenen

-9 -

a —

Feststellungen Störungen im Strassenverkehr eingetreten sind.,

Nach der ständigen Rechtsprechung handelt überdies ein Polizeibeamter, der einem von dem sächlich und örtlich zuständigen Vorgesetzten unter Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten erteilten dienstlichen, nicht offensichtlich. rechtswidrigen Befehl im Vertrauen auf seine Rechtmässigkeit in gesetzlicher Form Folge leistet, selbst, dann rechtmässig, wenn der Befehl in tatsächlicher "oder rechtlicher. Hinsicht durch ‚Irrtum beein-Flusst war. ‚Der ‚untergeoränete. Polizeihgamte, ist durch

‚den Befehl. seines ‚Vorgesetzten, dem er Gehorsam schul-

det, 'gedecktz. er hat weder das Recht, noch. die Pflicht “und ist auch in den. meisten Fällen ‚gar nicht. in der lage, eigene Erwägungen über die Rechtmässigkeit des ihm erteilten Befehls anzustellen. (RGSt 2, 411; 55, 162; 58, 193, 195). Der. Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung, für die im Hinblick auf das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und Oränung , zwingende Gründe sprechen, und die auch vom herrschenden Schrifttum anerkannt ist, ‚bereits beigetreten (Be§ 4 ‚StR. ‚52/51, vom 12. quli 1951). Der erkennende Senat, hElt. an. ihr fest. Die- gegentsiligen Ausführungen der Strafkamner,. ‚die ‚sich bei. der. Beurteilung der Rechtmässigkeit einer auf Befehl vorgenommenen Amtshandlung einseitig und ohne gehörige Abwägung von der Rücksichtnahme auf die Belange des Einzelnen hat

leiten lassen, gehen fehl.

Die Polizeibeanten, denen der Auftrag, die verbote- ‚ne Versanmlung aufzulösen, von ihren örtlich und sachlich zuständigen Vorgesetzten unter Beachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten erteilt war, "und die diesen

- 10 -

07

- 10 -

Befehl ir’ gösetzmässiger Weise ausführt&h, handelten sonach rechtmässig: Die äusseren Tatbestandsmerkmale des § 113 SetB Liögen vor, wie übrigens‘ such von der

FRE er vu

des 3 5 abe" Y Stvwo, im Brgebnie anerkankit worden ist.

SI NY? B5 4 UBTTR

‚Zutrenfend. ‚nimnt die: Strafkanmer. an. dass die Rechtnöggigkeit- der Amtsausübung im falle des: § 115 StGB mur eine äussere Bedingung der Strafbarkeit; darstellt und

. nicht. vom Vorsatz des Täters umfasst zu sein braucht. Diese Rechtsauffassung entspricht. der ständigen Recht- ‚sprechung des. Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs

.. (vel.-bes.- R6St- 2, 4235 47, 270, 2805 55, 161, 166; 60,

3375: 3424 6A 74, 765 72,- 3005 BEH 3 StR 238/51 vom

„6... September 1951, 4 StR 52/51 vom 12. Juli 1951). An dieser Auffassung hält der Senat fest, weil nur sie von rechtsstaatlicher Warte aus dem Bedürfnis der ordnungs-

liebend eingestellten Allgemeinheit und dem darauf gegrün- .

enden deten staatlichen Oränungssinn gerecht wird . u “ BEISL En ba a Br NER ET SL ns ET DIT ur

2 a Kir. on ea die R} RE En BR .

te # © „Dagegen. ist As Stallungnakme des Natrichters zur

&e. Anwendbarkeit des: § 115.8t@B- reghtlich ‚zu beanstanden. "Die Strafkammer vermisst. hier, dass, das bedrohliche

und gewalttätige Handein,: zu dem die. Menschenmenge zusammengeschlossen blieb, in seiner Rechtswidrigkeit erkennbar gewesen sei. Dieses besondere Merkmal gehört indessen nicht zum Begriff der Zusammenrottung im Sinne © ‚des § 115 StGB (Rest 55, 67; 56, 281; RG-CAu65, 555).

“. Sonach ist schon die Grundlage, auf der das Landgericht E zum inneren Tatbestand dieser Strafvorschrift Stellung f.> genommen hat, rechtlich nicht einwandfrei.

Br j ... - 11 -

4

ea un 67 r u ri

7

Are ee

ee

- 1 -

Die Anwendung des § 115 SteB setzt nach der inneren Tatseite voraus, dass die Angeklagten mit der Möglichkeit von Ausschreitungen im Sinne der ‘ss 113, 114 StGB rechneten und sie in ihren Willen ‚aufnahnen. Die Strafkammer. hat diese Frage nicht selbständig geprüft, sondern den inneren Tatbestand schon mit der Erwägung verneint;.'’dass. den Angeklagten das Bewusstsein der Rechtmässigkeit .des'Verbots der. Kundgebung nicht nachgewiesen werden Könne. Dass es zu einem tätlichen Zusamnenstoss zwischen: den. Zugteilnehmern.'und der Polizei kommen werde, läg:äber mindestens in diesem zweiten Abschnitt

. des. Gesamtgeschehens nahe, nachdem die Polizei:den .ZUg-

teilnehmern das Verbot der Kundgebung bekanntgegeben hatte, dem '‘weitermearschierenden Zug .in' def: Hansastrasse

‚entgegengetreten war und hierbei gewaltsamen Widerstand u gefunden hatte. . . os

Die Ängeklagten Sn und Ey befan-

den sich in dem Zuge, der zum Weitermarsch von der Steinwache nach dem etwa 400 m entfernten Nordausgang des Dortmunder Hauptbahnhofs angetreten war, nachdem der Ange-

klagte HB die Zusage der Freilassung der: Festgenomne-

nen erwirkt ‚hatte. Diesen. beiden Angeklagten kann das Ver-

bot der Kundgebung :beim Wei'termarsch :nicht mehr unbekannt gewesen sein, da es - auch abgesehen von dem vorhergegangenen Zusammenstoss in üer Hansastrasse - durch Herzog auf dem Hansaplatz vom Dach eines Zeitungshäuschens aus den Zugteilnehmern ausdrücklich mitgeteilt worden war. Die Tatsache, dass die Polizeibeamten bis dahin die Auflösung des Zugs nicht hatten durchsetzen können, steht

entgegen der Annahme des Landgerichts der Feststellung

des inneren Tatbestandes nicht im. Wege... .::

- 12 -

ERRRESMTEN on

ERS SEE NER EREEEEN 2

-12 -

Auch die Begründung, mit der das Landgericht bei dem Angeklagten Wechsung den Tatbestand des § 115 StGB in Verbindung mit § 113 StGB verneint hat, ist nicht frei von Rechtsirrtunm. Zwar hat dieser Angeklagte, nachdem es zum weiteren Zusammenstoss mit der Polizei gekommen war, unwiderlegbar beschwichtigend eingegriffen und versucht, die Streitenden auseinanderzubringen. § 115 StGB ist jedoch schon dann anzuwenden, wenn sich der Täter vorsätzlich einer zusammengerotteten Menschenmenge angeschlossen hat, sofern er mit der Möglichkeit rechnete, dass es zu Gewalttätigkeiten im Sinne der §§ 113, 114 StGB kommen werde oder könne. Das gilt auch dann, wenn er die Tätlichkeiten nicht billigte oder ihnen alsdann sogar widerstrebte (RGSt 55, 248; 58, 207; 60, 331). Der gesetzgeberische Grund für die Strafdrohung des § 115 Abs 1 St@B liegt darin, dass der Täter durch seinen Anschluss an die zusammengerottete Menschenmenge deren Gefährlichkeit, wenn auch nur vorübergehend und vor Beginn der Tätlichkeiten, erhöht. , fach alledem war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Freisprechung der Angeklagten Sn ur: TER in Falle Hansastrasse richtet. Im übrigen war dem Rechtsmittel stattzugeben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. ö Groß Krunme Engels Hille. Dr. Augustin

em

ne. . Da SS zz