Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 26.04.1995 – 3 StR 93/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_StR 93/95
vom
26. April 1995 in der Strafsache
gegen
Christian ID aus Tl. seboren m. WB 193: in Pe.
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
er
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 26. April 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 2. September 1994 mit den zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen der Körperverletzungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sieben Fällen gemäß § 115 StGB/DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung liegen körperliche Mißhandlungen Strafgefangener in der Strafvollzugseinrichtung Bautzen II
zugrunde, die der Angeklagte als Stationsleiter und sogenännter Erzieher, zuletzt im Dienstrang eines Hauptmanns des Strafvollzugs, zwischen 1970 und 1983 begangen hat. Der Angeklagte begründet seine Revision mit dem Vorliegen des Verfahrenshindernisses der Strafverfolgungsverjährung und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg und führt in demselben Umfang und im wesentlichen aus denselben Gründen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils wie die Revision der Staatsanwaltschaft, über die der Senat durch Urteil vom heutigen Tage entschieden hat.
l. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Taten des Angeklagten nicht verjährt sind. Zwar war die gemäß 5 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB/DDR fünfjährige Verjährungfrist für die zwischen 1970 und 1983 begangenen Taten an sich spätestens 1988 abgelaufen. Gleichwohl ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten; diese ruhte bis zum 3. Oktober 1990, weil entsprechend S 83 Nr. 2 StGB/DDR ein Strafverfahren gegen den Angeklagten "aus einem anderen gesetzlichen Grund" nicht eingeleitet wurde. Die Taten des Angeklagten wurden in der DDR aus Gründen nicht verfolgt, die der Gesetzgeber der Bundesrepublik in Art. 1 des Gesetzes über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten (VerjährungsG) vom 26. März 1993 (BGBl I 392) als Voraussetzung für die Anwendung der Ruhensvorschriften aufgeführt hat. Denn es handelte sich um Taten, die nach "dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der ehemaligen DDR aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen
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rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind" (vgl. BGHSt 40, 48, 55; 40, 113, 115 - jeweils m.w.N.).
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob jede - auch geringfügige - Körperverletzung, die von einem Vollzugsbediensteten an einem Strafgefangenen während des Vollzuges der Haft begangen wurde, diesen Grundsätzen unterfällt. Jedenfalls aber entspricht es dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften, daß ein Ruhen der Strafverfolgung dann angenommen werden muß, wenn es sich um nicht unerhebliche körperliche Mißhandlungen der hier festgestellten Art handelt.
Die Strafkammer hat auch in rechtsfehlerfreier Weise dargelegt, daß Fälle von körperlichen Mißhandlungen an Strafgefangenen durch Angehörige des Strafvollzugs grundsätzlich - als sogenannte systemtragende Rechtsbrüche - nach dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der DDR aus den genannten Gründen strafrechtlich nicht geahndet wurden. Sie hat zu dieser Frage zahlreiche Zeugen, darunter sowohl ehemalige Gefangene als auch hohe Funktionsträger - z.B. den zuständigen Haftstättenstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR; weitere Haft-, Kreis- und Jugendstaatsanwälte; den für Bautzen I und II eingesetzten Verbindungsoffizier des M£S; mehrere Leiter von Vollzugseinrichtungen sowie den ehemaligen Leiter der Verwaltung Strafvollzug im Ministerium des Inneren - gehört und Urkunden verwertet - z.B. ein Nachweisbuch über sogenannte Vorkommnisse im Strafvollzug, das auch Eintragungen über Körperverletzungen, begangen von Vollstreckungsbediensteten, enthielt, ohne daß auf Grund eines solchen Hinweises
ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre; Umfragen der Staaatsanwaltschaft Dresden an die Leiter der Vollzugseinrichtungen; Dokumente aus dem Gauck-Archiv; Dienstanweisungen, Befehle, Richtlinien - und sich die Überzeugung davon verschafft, daß solche Straftaten aus den dargestellten Gründen nicht verfolgt wurden. Dabei hat das Landgericht gewürdigt, daß den verantwortlichen Stellen zahlreiche entsprechende Vorkommnisse wie körperliche Mißhandlungen an Strafgefangenen durch Vollzugsbedienstete bekannt geworden sind, ein Strafverfahren aber nicht stattgefunden hat, "um das Ansehen der bewaffneten Organe nicht zu beschädigen" und das Bild der DDR im Ausland nicht zu belasten, da die Haftpraxis als Indikator für das Maß der tatsächlich ausgeübten Rechtsstaatlichkeit im Inneren der DDR angesehen wurde (UA Ss. 41).
Dem steht auch nicht entgegen, daß in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme einzelne Strafverfahren bekannt wurden, die sich gegen Vollstreckungsbedienstete gerichtet haben. Diese betrafen nämlich Delikte der allgemeinen Kriminalität (UA S. 42) oder Mißhandlungen Strafgefangener, die wegen einer bereits aufmerksam gewordenen Öffentlichkeit oder aus sonstigen politischen Opportunitätsgründen ausnahmsweise durchgeführt wurden. Zu Recht hat die Stafkammer festgestellt, daß es sich bei diesen Verfahren nach Sachlage allenfalls um besondere Ausnahmefälle ("Ausreißer", UA S. 44) handelte, die nichts an der dargestellten Staatspraxis in der ehemaligen DDR änderten, derartige Straftaten grundsätzlich nicht verfolgen.
2. Auf die Revision des Angeklagten war das Urteil mit den zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen aufzuheben. Die vom Landgericht zum inneren und äußeren Tatgeschehen (Schuldspruch) getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Zutreffend hat das Landgericht die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen als sieben Körperverletzungen beurteilt. Der Strafausspruch war aufzuheben, weil sich das Landgericht nicht in rechtsfehlerfreier Weise mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das Recht der ehemaligen DDR oder das StGB anzuwenden ist. Es hat die seiner Ansicht nach in Frage kommenden Strafrahmen des § 115 Abs. 1 StGB/DDR (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) und der ss 223, 223 a StGB (S 223 StGB in der Fassung zur Tatzeit: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, § 223 a StGB: bis zu fünf Jahren) verglichen und gemäß $S 2 Abs. 3 StGB die Strafvorschrift des § 115 Abs. 1 StGB/DDR angewendet. Die Vollstreckung der nach S 64 StGB/DDR gebildeten Hauptstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hat es sodann zur Bewährung ("S 33 Abs. 1 StGB/DDR, S 56 Abs. 1 und 2 StGB" [UA S. 48]) ausgesetzt.
Der Senat kann aufgrund dieser Ausführungen nicht nachprüfen, ob das Landgericht das für den Angeklagten mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB angewendet hat. Denn es hat sich weder mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei Zugrundelegung einer konkreten Betrachtungsweise der besonderen Umstände des Einzelfalles (vgl. BGHSt 20, 22, 25; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. S 2 Rdn. 10, 12 b m.w.N.) ein Gesamtvergleich des früher und des jetzt geltenden Strafrechts (vgl. BGHSt 37, 320, 322; 38, 18, 20) zur Anwendung einer Strafvorschrift mit einem für den Angeklagten günsti-
geren Strafrahmen geführt hätte, noch damit, ob bei Anwendung des 5 115 Abs. 1 StGB/DDR auch die Rechtsfolge der Verurteilung auf Bewährung in Betracht hätte kommen können.
a) Das Landgericht hätte zunächst prüfen müssen, ob für die festgestellten Körperverletzungen entweder § 115 Abs. 1 StGB/DDR oder § 223 Abs. 1, 8 340 Abs. 1 StGB (jeweils in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Verbrechensbekänpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994) sowie § 223 a StGB das mildere Recht ist. Dabei hätte näherer Darlegung bedurft, daß S 115 Abs. 1 StGB/DDR sowohl eine Verurteilung zur Bewährung als auch eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren für jede festgestellte Körperverletzung vorsieht, wobei eine verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Gemäß § 64 Abs. 1 StGB/DDR wäre für die sieben Körperverletzungen eine Hauptstrafe zu bilden, wobei nach § 64 Abs. 2, 3 StGB/DDR nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als auf drei Jahre hätte erkannt werden dürfen. Dem stehen die Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB a.F. (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), des S 223 a StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und des § 340 Abs. 1 StGB a.rF. (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; in minder schweren Fällen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) gegenüber, wobei für den Fall, daß der Tatrichter auf Einzelstrafen erkannt hätte, die unter zwei Jahren liegen, diese, für sich allein genommen, - ebenso wie die gemäß S 58 Abs. 1 StcB aus den Einzelstrafen zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe, wenn auch diese zwei Jahre nicht überschreiten würde - zur Bewährung hätten ausgesetzt werden können.
Einen solchen Gesamtvergleich hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Da er unter Umständen dazu geführt hätte, daß auf die Taten des Angeklagten Strafvorschriften angewendet worden wären, die zu einer milderen, auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe nach dem StGB oder zu einer Verurteilung auf Bewährung nach dem StGB-DDR geführt hätten, war der Strafausspruch schon aus diesem Grunde aufzuheben.
b) Das Landgericht hat sich - auf der Grundlage seiner Rechtsansicht - nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, im Rahmen des § 115 Abs. 1 StGB/DDR den Angeklagten auf Bewährung zu verurteilen. Zwar liegt eine solche Strafe an sich nicht nahe. Begründet der Tatrichter aber die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe unter anderem mit $S 33 StGB/DDR und läßt damit erkennen, daß er - unter Verstoß gegen den Grundsatz der strikten Alternativität (vgl. BGHSt 37, 320, 322) - die erkannte Strafe zur Bewährung aussetzen will, so muß er darlegen, warum er nicht die für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge einer Verurtei-
Kutzer (zugleich für den pensionier- Rissing-van Saan ten Dr. Ruß) Blauth Miebach