§ 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/114#abs-1 (1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/114#abs-2 (2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/114#abs-3 (3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
Wird zitiert von 150 Entscheidungen zu § 114 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 20.08.2024 – 4 ORs 57/24Zitiert von 1
- LG Trier, 31.01.2024 – 2a KLs 8015 Js 6592/23.jug
- OLG Hamm, 10.12.2019 – 4 RVs 88/19Zitiert von 4
- BGH, 29.04.2020 – 3 StR 532/19Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: Konkurrenzverhältnis zu den Tatbeständen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und der KörperverletzungZitiert von 13
- LG Köln, 31.10.2024 – 118 KLs 12/24
- LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 – 2 KLs 803 Js 19708/21
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 31.07.2026 – 8 L 1043/26
- LG Bochum, 11.05.2026 – 9 KLs 17/25
- LG Dortmund, 11.05.2026 – 32 KLs 2/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.05.2017 Ausfertigung
§ 114 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1226)
BGBl. 2017 I S. 1226
-
01.11.2011 Ausfertigung
§ 114 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2130)
BGBl. 2011 I S. 2130
-
24.08.2004 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 12c des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198)
BGBl. 2004 I S. 2198
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.