§ 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 135
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 20.08.2024 – 4 ORs 57/24Zitiert von 1
- LG Trier, 31.01.2024 – 2a KLs 8015 Js 6592/23.jug
- BGH, 29.04.2020 – 3 StR 532/19Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: Konkurrenzverhältnis zu den Tatbeständen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und der KörperverletzungZitiert von 13
- LG Köln, 31.10.2024 – 118 KLs 12/24
- LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 – 2 KLs 803 Js 19708/21
- BGH, 20.02.1955 – 2 StR 729/52Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 31.07.2026 – 8 L 1043/26
- OLG Brandenburg, 28.01.2026 – 1 ORs 36/25
- VG Karlsruhe, 09.12.2025 – 14 K 3443/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/114#abs-1 (1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/114#abs-2 (2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/114#abs-3 (3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.