Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund135 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/114#abs-1 (1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/114#abs-2 (2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/114#abs-3 (3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

§ 113 § 115