Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 67 Berufshaftpflichtversicherung

Stand: 26.10.2024

Bund3 Fassungen27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/67#abs-1 (1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/67#abs-2 (2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/67#abs-3 (3) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten:

1.
den Namen,
2.
die Adresse und
3.
die Versicherungsnummer.

Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

§ 66 § 67a