Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 67 Berufshaftpflichtversicherung
Stand: 26.10.2024
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.05.2000 – StbSt (R) 2/00
- FG Baden-Württemberg, 20.06.2005 – 4 K 49/05
- BVerfG, 28.03.2002 – 1 BvR 1082/00
- BGH, 15.11.2023 – IV ZR 277/22Inanspruchnahme einer Vermögens-Haftpflichtversicherung nach Insolvenz der versicherten SteuerberatungsgesellschaftZitiert von 19
- FG Niedersachsen, 23.03.2011 – 6 K 427/10
- FG Niedersachsen, 17.01.2007 – 6 V 519/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater
- OLG Thüringen, 22.12.2022 – 7 W 216/22
- KG, 04.10.2018 – 20 U 113/17Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/67#abs-1 (1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/67#abs-2 (2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/67#abs-3 (3) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten:
Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.