Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 3
- BGH, 10.05.2012 – IX ZR 125/10Haftung einer Rechtsanwaltssozietät: Beratungspflicht gegenüber Rechtsanwälten als Mandanten; persönliche Haftung des nicht als Rechtsanwalt tätigen Sozius bei Verletzung anwaltlicher BeratungspflichtZitiert von 53
- OLG Bamberg, 31.07.2023 – 2 U 38/22
- OLG Düsseldorf, 30.10.2007 – I-23 U 199/06
3 Entscheidungen zu § 67a StBerG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/67a#abs-1 (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:
Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/67a#abs-2 (2) Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und bedarf der Textform.