Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 52 Mindestversicherungssumme
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Köln, 10.04.2017 – 9 U 120/16
- OLG Köln, 22.07.2016 – 9 U 187/15
- LG Köln, 09.09.2015 – 20 O 468/14Zitiert von 1
- LG Köln, 03.07.2013 – 20 O 431/12Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2012 – OVG 12 B 26.10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/52#abs-1 (1) Die Mindestversicherungssumme muß für den einzelnen Versicherungsfall zweihundertfünfzigtausend Euro betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/52#abs-2 (2) Ein Selbstbehalt von eintausendfünfhundert Euro ist zulässig. Der Selbstbehalt ist auszuschließen für den Fall, daß bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Bestellung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten oder die Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft erloschen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/52#abs-3 (3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muß sie mindestens eine Million Euro betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/52#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Berufsausübungsgesellschaften mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme in den Fällen des § 55f Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes eine Million Euro und in den Fällen des § 55f Absatz 4 des Steuerberatungsgesetzes fünfhunderttausend Euro sowie die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme betragen muss.