Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 66 Handakten
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 32
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Nach Gewicht
- BFH, 13.02.2019 – XI R 42/17Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Mandantendaten (und Handakten) im DATEV-Rechenzentrum bei einer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftZitiert von 5
- AG Mannheim, 19.11.2010 – 3 C 249/10Zitiert von 1
- FG Schleswig, 12.10.2015 – 2 V 95/15
- KG, 29.10.2013 – 26a U 88/13Zitiert von 3
- FG Thüringen, 01.12.2016 – 1 K 533/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.11.2001 – 23 U 21/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.12.2025 – III ZR 438/23Auskunfts- und Einsichtsrechte des Insolvenzverwalters gegenüber Wirtschaftsprüfern - Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, VerjährungsfristZitiert von 4
- LG Nürnberg-Fürth, 08.05.2024 – 12 Qs 2/24Zitiert von 3
- LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2024 – 18 StL 6/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/66#abs-1 (1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/66#abs-2 (2) Dokumente, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, so hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/66#abs-3 (3) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/66#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.