Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 48 Wiederbestellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend für die Wiederbestellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundertfünfundzwanzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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24.06.2000 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I 874)
BGBl. 2000 I S. 874
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 48 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 48 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 48 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.