Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 39a Rücknahme von Entscheidungen
Stand: 01.08.2021
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- BFH, 03.09.2015 – VII B 4/15Zur Klagebefugnis eines Steuerberaters hinsichtlich der vermeintlich rechtswidrigen Zulassung eines KonkurrentenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/39a#abs-1 (1) Die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer, die Prüfungsentscheidung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, zurückzunehmen, wenn
Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1 nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prüfungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuerberaterprüfung als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/39a#abs-2 (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden und die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. § 30 der Abgabenordnung steht diesen Mitteilungen nicht entgegen. Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 während des Bestellungsverfahrens der zuständigen Steuerberaterkammer bekannt, so ruht dieses bis zum Ausgang des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/39a#abs-3 (3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören.