Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 37 Steuerberaterprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind
Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 37 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 37 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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13.12.1990 Ausfertigung
§ 37 eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I 2756)
BGBl. 1990 I S. 2756
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 37 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.