Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 5
- BFH, 28.11.1995 – VII R 5/94Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 19.01.2005 – 2 K 3023/03 StB
- FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2014 – 12 K 14345/12Zitiert von 1
- BFH, 10.11.2015 – VII R 43/14Keine Schließung und Löschung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins bei Verlegung ihres SitzesZitiert von 1
- LSG Hessen, 06.10.2016 – L 8 KR 208/14Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 31 StBerG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/31#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/31#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. Diese Aufgaben können durch Vereinbarung auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.