Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 37 Steuerberaterprüfung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Saarland, 04.05.2010 – 1 K 1609/07Zitiert von 1
- BFH, 14.06.1983 – VII R 4/83Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 12.12.2006 – 4 K 73/04
- BVerfG, 12.03.1985 – 1 BvL 25/83, 1 BvL 45/83, 1 BvL 52/83Zulassung von Beamten und Angestellten der Finanzverwaltung zur Steuerberaterprüfung in Abhängigkeit von einem vorherigen Antrag auf DienstentlassungZitiert von 7
- BVerfG, 12.03.1985 – 1 BvL 25/83
- FG Hessen, 12.09.2022 – 9 K 656/21
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 28.10.2025 – 12 K 225/23
- BFH, 16.01.2024 – VII R 24/22Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der SteuerberaterprüfungZitiert von 2
- VG Düsseldorf, 05.04.2023 – 20 L 603/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/37#abs-1 (1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/37#abs-2 (2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden. Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/37#abs-3 (3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind
Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.