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Artikel 47 · BT-Drs. 12/3319 · S. 64
Zu Artikel 47 (Änderung des Steuerberatungsge-
Zu Artikel 47 (Änderung des Steuerberatungsge- setzes) Die Änderungen der §§ 1, 34, 36, 37, 37 c, 40 und 46 dienen der Ausführung der sich aus Artikel 30 EWR- Abkommen in Verbindung mit dessen Anhang VII Abschnitt A Nr. 1 ergebenden Anpassungsverpflich- tungen. Zu Nummer 1 Bisher ist das Steuerberatungsgesetzes u. a. auf Hil- feleistung in Angelegenheiten anzuwenden, die durch das Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelte Steuern und Vergütungen betreffen. Im Zuge des EWR-Abkommens wird der Anwendungs- bereich des Steuerberatungsgesetzes auch auf das Recht der hinzugekommenen Vertragsstaaten aus- gedehnt. Zu Nummern 2 bis 6 Durch Artikel 30 EWR-Abkommen ist Bewerbern aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie den Bewerbern aus den EG-Mitgliedsstaaten der Zugang zu dem Beruf des Steuerberaters zu ge- währen. Dies wird durch die vorgesehene Ergän- zung der §§ 36, 37, 37 c und 40 StBerG gewährleistet. Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/3319 Zu Nummer 7 Im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen wird künftig auch bei Verlegung des Wohnsitzes eines Berufsangehörigen in einen Vertragsstaat des EWR- Abkommens auf den Widerruf der Bestellung ver- zichtet.
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Herkunft
BT-Drs. 12/3319, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 276.351–277.590 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert ba87da61b3bb56f4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP