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Artikel 47 · BT-Drs. 12/3319 · S. 64

Zu Artikel 47 (Änderung des Steuerberatungsge-

Zu Artikel 47 (Änderung des Steuerberatungsge-
setzes)
Die Änderungen der §§ 1, 34, 36, 37, 37 c, 40 und 46
dienen der Ausführung der sich aus Artikel 30 EWR-
Abkommen in Verbindung mit dessen Anhang VII
Abschnitt A Nr. 1 ergebenden Anpassungsverpflich-
tungen.
Zu Nummer 1
Bisher ist das Steuerberatungsgesetzes u. a. auf Hil-
feleistung in Angelegenheiten anzuwenden, die
durch das Recht der Europäischen Gemeinschaften
geregelte Steuern und Vergütungen betreffen. Im
Zuge des EWR-Abkommens wird der Anwendungs-
bereich des Steuerberatungsgesetzes auch auf das
Recht der hinzugekommenen Vertragsstaaten aus-
gedehnt.
Zu Nummern 2 bis 6
Durch Artikel 30 EWR-Abkommen ist Bewerbern
aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise
wie den Bewerbern aus den EG-Mitgliedsstaaten
der Zugang zu dem Beruf des Steuerberaters zu ge-
währen. Dies wird durch die vorgesehene Ergän-
zung der §§ 36, 37, 37 c und 40 StBerG gewährleistet.
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/3319
Zu Nummer 7
Im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen wird
künftig auch bei Verlegung des Wohnsitzes eines
Berufsangehörigen in einen Vertragsstaat des EWR-
Abkommens auf den Widerruf der Bestellung ver-
zichtet.

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BT-Drs. 12/3319, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 276.351–277.590 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert ba87da61b3bb56f4….

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