Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung

StBVV

§ 13 Zeitgebühr

Stand: 01.07.2025

Bund3 Fassungen63 Entscheidungen

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.

Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.

§ 12 § 14