Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 21 Rat, Auskunft, Erstberatung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 27.07.2012 – I-11 U 74/11
- OLG Köln, 18.09.2009 – 3 U 105/88
- LG Duisburg, 05.11.2007 – 2 O 46/05
- OLG Düsseldorf, 28.05.2003 – 23 U 193/01Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 28.05.2002 – I-23 U 193/01
- BGH, 30.09.2004 – I ZR 89/02Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 120/25
- OLG Brandenburg, 30.06.2025 – 7 U 73/23
- LG Düsseldorf, 04.09.2013 – 9 O 64/10 U.
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/21#abs-1 (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/21#abs-2 (2) Wird ein Steuerberater mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, so ist für die Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Die Gebühren bestimmen sich nach Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.