Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 34 Lohnbuchführung
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 19.08.2014 – 1 O 497/11
- AG Geldern, 21.10.2021 – 35 C 49/19
- LG Kleve, 13.06.2003 – 1 O 114/01
- AG Köln, 23.07.2015 – 128 C 55/15
- OLG Düsseldorf, 08.04.2005 – I-23 U 190/04
- AG Dortmund, 19.12.2018 – 420 C 5827/12
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.02.2025 – 25 U 11/24
- LG Erfurt, 21.11.2024 – 8 O 915/22
- OLG Hamm, 11.10.2024 – 25 U 11/24
32 Entscheidungen zu § 34 StBVV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/34#abs-1 (1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 6 bis 19 Euro je Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/34#abs-2 (2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/34#abs-3 (3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,50 bis 9,50 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/34#abs-4 (4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1,20 bis 4,20 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/34#abs-5 (5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/34#abs-6 (6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.