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# § 13 StBGebV — Zeitgebühr

Steuerberatervergütungsverordnung  
Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

- 1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

- 2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.

Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.

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Zitiervorschlag: § 13 StBGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/13

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