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Artikel 15 · BT-Drs. 16/2712 · S. 84

Zu Artikel 15 (Steuerberatergebührenverordnung)

Zu Artikel 15 (Steuerberatergebührenverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 1)
Die Änderung dient der Angleichung an § 4 Abs. 1 RVG.
Sie umfasst den Regelungsbereich des geltenden § 4 Abs. 1
StBGebV, jedoch soll das geltende Verbot, wonach in einem
Vordruck neben der Vergütungsvereinbarung keine anderen
Erklärungen enthalten sein dürfen, gelockert werden. Damit
soll verhindert werden, dass Vergütungsvereinbarungen
schon dann unwirksam sind, wenn der Vordruck z. B. eine
Gerichtsstandsvereinbarung für Vergütungsstreitigkeiten
enthält. Der Regelungsvorschlag weicht von der Reglung
des § 4 RVG insoweit ab, als für den Fall, dass die Ver-
gütungsvereinbarung nicht vom Auftraggeber verfasst ist,
bestimmt wird, dass Art und Umfang des Auftrags in der
Vereinbarung zu bezeichnen sind. Dies ist deshalb erforder-
lich, weil nur bei einer genauen Leistungsbeschreibung für
den Auftraggeber erkennbar ist, auf welche Leistungen sich
die Vergütungsvereinbarung bezieht. Da anders als beim
Rechtsanwalt der dem Steuerberater erteilte Auftrag in der
Regel verschiedene Tätigkeiten umfasst, gebietet es der von
der Vorschrift bezweckte Schutz des Auftraggebers, in der
Vergütungsvereinbarung selbst die Tätigkeiten, die für eine
höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden, im
Einzelnen aufzuführen.
Zu Nummer 2 (§ 6 Abs. 2 Satz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auf Grund
der Neuregelungen in § 40 ff. StBGebV.
Zu Nummer 3 (§ 9 Abs. 1 Satz 2 – neu –)
Die Änderung dient der Angleichung an § 10 Abs. 1 Satz 2
RVG, mit der eine Regelung eingeführt wird, wonach der
Lauf der Verjährungsfrist unabhängig von der Mitteilung
der Berechnung ist.
Zu Nummer 4 (§ 11)
Es handelt sich um eine Regelung für die Bestimmung der
Gebühr, wenn eine Rahmengebühr vorgesehen ist.
Die Änderung dient de

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.939 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/2712, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 417.580–428.519 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 6b49a697c339100a….

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