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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 751

BGBl. 2001 I S. 751 · 83.044 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 751
                                            Gesetz
                                zur Umstellung des Kostenrechts
                       und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro
                                        (KostREuroUG)
                                                     Vom 27. April 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1

        Änderung des Gerichtskostengesetzes

  (1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 623), wird wie folgt geändert:

 1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „100 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

 2. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „einhundert Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

 3. In § 10 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „ zwanzig
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

 4. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Angabe „600 DM“ durch
           die Angabe „ 300 Euro“ und die Angabe
           „50 DM“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Die Gebühr erhöht sich bei einem
                                     für jeden
              Streitwert                              um
                               angefangenen Betrag
              bis … Euro                             … Euro
                               von weiteren … Euro

                1 500                   300            10

                5 000                   500              8
               10 000                  1 000           15
               25 000                  3 000           23
               50 000                  5 000           29

              200 000             15 000              100
              500 000             30 000              150

               über
              500 000             50 000             „.150“

      cc) In Satz 4 wird die Angabe „eine Million Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
          ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
          durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

5. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „500 000 Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden die Angabe „4 000 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „ 2 000 Euro“ und
          die Angabe „1 500 Deutsche Mark“ durch die
          Angabe „900 Euro“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 werden die Angabe „2 Millionen Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „1 Million Euro“
          und die Angabe „4 000 Deutsche Mark“ durch
          die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 12a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „500 000 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „ 250 000 Euro“ er-

   setzt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „8 000 Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 Million Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „ 500 000 Euro“ ersetzt.

8. In § 17a Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
   „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“
   ersetzt.

9. In § 20 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „eine Million
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
   ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 752
10. § 25 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „inländischer
         Währung“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

      b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „einhundert
         Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“
         ersetzt.

11. In § 34 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „einhundert
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

12. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

  (2) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichts-
kostengesetz) wird wie folgt geändert:
 1. In Nummer 1240 wird die Angabe „2“ durch die An-
    gabe „2,0“ ersetzt.
 2. In Nummer 1246 wird die Angabe „4“ durch die An-
    gabe „4,0“ ersetzt.

 3. In Nummer 1420 wird die Angabe „140 DM“ durch die
    Angabe „72,00 EUR“ ersetzt.

 4. In Nummer 1421 wird die Angabe „70 DM“ durch die
    Angabe „36,00 EUR“ ersetzt.

 5. In den Nummern 1640 bis 1642 wird jeweils die An-
    gabe „20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.

 6. In Nummer 1643 wird die Angabe „50 DM“ durch die
    Angabe „25,00 EUR“ ersetzt.

 7. In den Nummern 1644 und 1645 wird jeweils die
    Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“

    ersetzt.

 8. In Nummer 1655 wird die Angabe „5 DM“ durch die

    Angabe „2,50 EUR“ ersetzt.

 9. In Nummer 1801 wird die Angabe „20 DM“ durch die

    Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.

10. In Nummer 1911 wird die Angabe „210 DM“ durch die

    Angabe „108,00 EUR“ ersetzt.

11. In Nummer 1912 wird die Angabe „105 DM“ durch die

    Angabe „54,00 EUR“ ersetzt.

12. In Nummer 1913 wird die Angabe „280 DM“ durch die
    Angabe „144,00 EUR“ ersetzt.
13. In Nummer 1932 wird die Angabe „50 DM“ durch die
    Angabe „25,00 EUR“ ersetzt.
14. In Nummer 1941 wird die Angabe „600 DM“ durch die
    Angabe „2,0“ ersetzt.
15. In Nummer 1942 wird die Angabe „410 DM“ durch die
    Angabe „2,0“ ersetzt.
16. In Nummer 1943 wird die Angabe „2“ durch die An-
    gabe „2,0“ ersetzt.
17. In Nummer 1952 wird die Angabe „50 DM“ durch die
    Angabe „25,00 EUR“ ersetzt.
18. In Nummer 2400 wird die Angabe „20 DM“ durch die
    Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
19. In den Nummern 2502 und 3401 wird jeweils die
    Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25,00 EUR“
    ersetzt.
20. In Nummer 4111 wird die Angabe „200 DM“ durch die
    Angabe „100,00 EUR“ ersetzt.

21. In Nummer 4140 wird die Angabe „25 DM“ durch die
    Angabe „13,00 EUR“ ersetzt.

22. In Nummer 4150 wird die Angabe „60 DM“ durch die
    Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.

23. In Nummer 4205 wird die Angabe „25 DM“ durch die
    Angabe „13,00 EUR“ ersetzt.
24. In den Nummern 5100, 5200, 5300 und 5400 wird
    jeweils die Angabe „100 DM“ durch die Angabe
    „51,00 EUR“ ersetzt.
25. Nummer 6110 wird wie folgt geändert:

    a) In Buchstabe a werden die Angabe „80 DM“ durch
       die Angabe „41,00 EUR“, die Angabe „160 DM“
       durch die Angabe „82,00 EUR“, die Angabe
       „320 DM“ durch die Angabe „163,00 EUR“ und die
       Angabe „480 DM“ durch die Angabe „245,00 EUR“
       ersetzt.
    b) In Buchstabe b werden die Angabe „80 DM“ durch
       die Angabe „41,00 EUR“, die Angabe „160 DM“
       durch die Angabe „82,00 EUR“ und die Angabe
       „320 DM“ durch die Angabe „163,00 EUR“ ersetzt.

    c) In Buchstabe c wird die Angabe „80 DM“ durch die
       Angabe „41,00 EUR“ ersetzt.

26. In Nummer 6310 wird die Angabe „60 DM“ durch die
    Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.

27. In Nummer 6311 wird die Angabe „30 DM“ durch die
    Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.

28. In Nummer 6320 wird die Angabe „60 DM“ durch die
    Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.

29. In Nummer 6321 wird die Angabe „20 DM“ durch die

    Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.

30. In Nummer 6322 wird die Angabe „60 DM“ durch die

    Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.

31. In Nummer 6323 wird die Angabe „20 DM“ durch die

    Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.

32. In Nummer 6324 wird die Angabe „30 DM“ durch die

    Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.

33. In den Nummern 6325 und 6400 wird jeweils die

    Angabe „60 DM“ durch die Angabe „30,00 EUR“
    ersetzt.
34. In Nummer 6521 wird die Angabe „120 DM“ durch die
    Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.
35. In Nummer 6523 wird die Angabe „30 DM“ durch die
    Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.
36. In Nummer 6531 wird die Angabe „120 DM“ durch die
    Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.
37. In Nummer 6533 wird die Angabe „30 DM“ durch die
    Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.
38. In Nummer 6540 wird die Angabe „120 DM“ durch die
    Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.
39. In Nummer 6541 wird die Angabe „30 DM“ durch die
    Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.
40. In Nummer 6550 wird die Angabe „120 DM“ durch die
    Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.
41. In Nummer 6551 wird die Angabe „30 DM“ durch die
    Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.
42. In Nummer 6560 wird die Angabe „120 DM“ durch die
    Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 753
43. In den Nummern 6561 und 6570 wird jeweils die
    Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15,00 EUR“
    ersetzt.

44. In den Nummern 6571 und 6600 wird jeweils die

    Angabe „120 DM“ durch die Angabe „60,00 EUR“

    ersetzt.

45. In den Nummern 6601 und 6602 wird jeweils die
    Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15,00 EUR“
    ersetzt.

46. In Nummer 6603 wird die Angabe „120 DM“ durch die
    Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.
47. In Nummer 6703 wird die Angabe „20 DM“ durch die
    Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
48. In Nummer 7110 wird die Angabe „mindestens 50 DM
    – höchstens 25 000 DM“ durch die Angabe „mindes-
    tens 25,00 EUR – höchstens 13 000,00 EUR“ ersetzt.

49. In Nummer 7400 wird die Angabe „60 DM“ durch die
    Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.

50. In Nummer 7401 wird die Angabe „20 DM“ durch die
    Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
51. In Nummer 7402 wird die Angabe „60 DM“ durch die
    Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.
52. In Nummer 7403 wird die Angabe „20 DM“ durch die
    Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
53. In Nummer 7404 wird die Angabe „60 DM“ durch die
    Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.
54. In Nummer 7405 wird die Angabe „20 DM“ durch die
    Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
55. In Nummer 7406 wird die Angabe „30 DM“ durch die
    Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.

56. In den Nummern 7407 und 7500 wird jeweils die
    Angabe „60 DM“ durch die Angabe „30,00 EUR“
    ersetzt.

57. In Nummer 7603 wird die Angabe „20 DM“ durch die
    Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.

58. In Nummer 7700 wird die Angabe „50 DM“ durch die

    Angabe „25,00 EUR“ ersetzt.

59. In Nummer 7710 wird die Angabe „25 DM“ durch die
    Angabe „13,00 EUR“ ersetzt.
60. In Absatz 2 der Vorbemerkung zu Teil 9 wird die An-
    gabe „100 DM“ durch die Angabe „50,00 EUR“
    ersetzt.
61. Nummer 9000 wird wie folgt geändert:

    a) In Buchstabe a wird die Angabe „1 DM“ durch die
       Angabe „0,50 EUR“ ersetzt.

    b) In Buchstabe b wird die Angabe „0,30 DM“ durch
       die Angabe „0,15 EUR“ ersetzt.

62. In Nummer 9002 wird die Angabe „15 DM“ durch die
    Angabe „7,50 EUR“ ersetzt.
63. In Nummer 9003 wird die Angabe „15 DM“ durch die
    Angabe „8,00 EUR“ ersetzt.

64. In Nummer 9006 Buchstabe b wird die Angabe
    „0,52 DM“ durch die Angabe „0,27 EUR“ ersetzt.
   (3) Die Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz wird durch
die diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügte Fassung er-
setzt.

                        Artikel 2
             Änderung der Kostenordnung

   Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten

Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des

Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), wird wie
folgt geändert:

 1. In § 8 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „einhundert
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

 2. In § 17 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „zwanzig Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

 3. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 5 werden die Angabe „50 000 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
           und die Angabe „25 000 Deutsche Mark“
           durch die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.
       bb) In Nummer 6 wird die Angabe „1 000 000 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
           ersetzt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „50 000 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
           ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Angabe „75 000 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „37 500 Euro“
           und die Angabe „25 000 Deutsche Mark“ durch
           die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.

       cc) In Nummer 3 wird die Angabe „100 000 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“
           ersetzt.

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Angabe „50 000 Deut-

           sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“,

           die Angabe „1 000 000 Deutsche Mark“ durch
           die Angabe „500 000 Euro“ und die Angabe
           „400 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
           „200 000 Euro“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „100 000 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“
           ersetzt.

       cc) In Nummer 3 werden die Angabe „50 000 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
           und die Angabe „25 000 Deutsche Mark“ durch
           die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.

       dd) In Nummer 4 wird die Angabe „50 000 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
           ersetzt.
    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „25 000 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“
           ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „10 000 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“
           ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 754
      e) In Absatz 6 Satz 3 werden die Angabe „25 000 Deut-
         sche Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“ und
         die Angabe „5 000 000 Deutsche Mark“ durch die
         Angabe „2 500 000 Euro“ ersetzt.
      f) In Absatz 7 wird die Angabe „5 000 Deutsche
         Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.

 4. In § 27 Abs. 4 wird die Angabe „eine Million Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.

 5. § 30 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche
             Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
         bb) In Satz 2 wird die Angabe „eine Million Deut-
             sche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
             ersetzt.
      b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „5 000 Deut-
         sche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.

 6. § 32 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 werden die Angabe „2 000 Deutsche

         Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ und die
         Angabe „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe
         „10 Euro“ ersetzt.

      b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Die Gebühr erhöht sich bei einem

                                     für jeden
              Geschäftswert                           um
                               angefangenen Betrag
               bis … Euro                            … Euro
                               von weiteren … Euro

                   5 000             1 000              8

                 50 000              3 000              6

               5 000 000            10 000            15

             25 000 000             25 000            16
             50 000 000             50 000            11
            250 000 000           250 000               7

                über
            250 000 000           500 000               7“

      c) In Satz 3 wird die Angabe „2 000 000 Deutsche
         Mark“ durch die Angabe „1 000 000 Euro“ ersetzt.

 7. § 33 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
         durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
      b) Satz 2 wird aufgehoben.

 8. In § 39 Abs. 4 werden die Angabe „10 Millionen Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „5 000 000 Euro“ und

    die Angabe „1 Million Deutsche Mark“ durch die
    Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.

 9. In § 41 Abs. 4 wird die Angabe „einer Million Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.

10. In § 45 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „250 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.

11. In § 47 Satz 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

12. In § 48 Abs. 3 wird die Angabe „eine Million Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.

13. In § 51 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils die Anga-
    be „3 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1,50 Euro“
    ersetzt.

14. In § 55 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „1 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „0,50 Euro“ ersetzt.

15. In § 56 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die
    Angabe „13 Euro“ ersetzt.

16. In § 57 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch
    die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

17. In § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und § 59 Abs. 1
    wird jeweils die Angabe „60 Deutsche Mark“ durch
    die Angabe „30 Euro“ ersetzt.

18. In § 72 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch

    die Angabe „13 Euro“ ersetzt.

19. § 73 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „35 Deutsche

           Mark“ durch die Angabe „18 Euro“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Deutsche

           Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „35 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „18 Euro“ ersetzt.
    c) In Absatz 6 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

20. § 84 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 wird die Angabe „20 bis 270 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „10 bis 140 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.

21. In § 86 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „50 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ und die Angabe
    „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“
    ersetzt.

22. § 92 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „50 000 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 2 werden die Angabe „10 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ und die
           Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die
           Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 755
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „10 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ und die
       Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die An-
       gabe „5 000 Euro“ ersetzt.

23. § 99 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die Angabe
       „1000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“

       ersetzt.

    b) In Nummer 4 wird die Angabe „200 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „300 Euro“ ersetzt.

24. In § 126 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche

    Mark“ durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.

25. § 130 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „65 Deutsche Mark“

       durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „35 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.

26. In § 131b Satz 1 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“
    durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

27. In § 136 Abs. 3 Satz 1 werden die Angabe „1 DM“
    durch die Angabe „0,50 Euro“ und die Angabe „0,30
    DM“ durch die Angabe „0,15 Euro“ ersetzt.

28. § 137 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.
    b) In Nummer 4 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „8 Euro“ ersetzt.
    c) In Nummer 7 Buchstabe c wird die Angabe „0,52
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,27 Euro“
       ersetzt.

29. § 139 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche

       Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

30. § 144 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Erhebt ein Notar, dem die Gebühren für seine Tätig-
    keit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133,
    145 und 148 bestimmten Gebühren von
    1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem
       Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für
       Rechnung des Bundes oder eines Landes ver-
       walteten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt,
    2. einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer
       sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusam-
       menschluss von Gebietskörperschaften, einem
       Regionalverband, einem Zweckverband,

    3. einer Kirche, sonstigen Religions- oder Welt-
       anschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie
       die Rechtsstellung einer juristischen Person des
       öffentlichen Rechts hat,

    und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaft-
    liche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren
    bei einem Geschäftswert von mehr als 26 000 Euro
    bis zu einem
                GeschäftswertGeschäftswert

        von           von     um           um
   abe … Euro        … Euro… Prozent    … Prozent
   uro“
          100 000   100 000 30               30

       260 000      260 000 40               40
   che
     1 000 000 1 000 000 50                  50
        über      über
     1
   che 000 000 1 000 000 60“                 60“

31. § 149 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „5 000 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ und

       jeweils die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch

       die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 wird die Angabe „eine Deutsche Mark“
       durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.

32. § 150 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

33. In § 151 Abs. 2 wird die Angabe „2,50 Deutsche Mark“

    durch die Angabe „1,30 Euro“ ersetzt.

34. § 153 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „30
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“, die
       Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die Angabe
       „31 Euro“ und die Angabe „110 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „56 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 wird die Angabe „0,52 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.

35. Die Anlage zur Kostenordnung wird durch die diesem

    Gesetz als Anlage 2 beigefügte Fassung ersetzt.

                            Artikel 3
                      Änderung der
            Justizverwaltungskostenordnung
  (1) Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justiz-
verwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 werden die Angabe „15 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „7,50 Euro“, die Angabe „50
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ und die
   Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „50 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 756
  (2) Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung
wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die

         Angabe „25 DM“ durch die Angabe „13,00 EUR“

         ersetzt.

      b) In Buchstabe b werden die Angabe „1 DM“ durch
         die Angabe „0,50 EUR“ und die Angabe „10 DM“
         durch die Angabe „5,00 EUR“ ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      a) In den Buchstaben a und b wird jeweils die Angabe
         „20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
      b) In Buchstabe c wird die Angabe „15 bis 500 DM“

         durch die Angabe „10,00 bis 250,00 EUR“ ersetzt.

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

      a) In Buchstabe a wird die Angabe „15 bis 100 DM“
         durch die Angabe „10,00 bis 50,00 EUR“ ersetzt.
      b) In Buchstabe b wird die Angabe „15 bis 50 DM“
         durch die Angabe „10,00 bis 20,00 EUR“ ersetzt.
      c) In Buchstabe c wird die Angabe „15 bis 500 DM“
         durch die Angabe „10,00 bis 250,00 EUR“ ersetzt.

4. In Nummer 4 wird die Angabe „15 DM“ durch die An-
   gabe „7,50 EUR“ ersetzt.

5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
      a) In Buchstabe a wird die Angabe „180 DM“ durch
         die Angabe „95,00 EUR“ ersetzt.
      b) In Buchstabe b wird die Angabe „120 DM“ durch
         die Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.
      c) In Buchstabe c wird die Angabe „60 DM“ durch die
         Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.

6. In Nummer 6 werden die Angabe „10 DM“ durch die
   Angabe „5,00 EUR“ und jeweils die Angabe „85 DM“
   durch die Angabe „40,00 EUR“ ersetzt.

7. In Nummer 7 wird die Angabe „20 bis 600 DM“ durch
   die Angabe „10,00 bis 300,00 EUR“ ersetzt.

                         Artikel 4

               Änderung des Gesetzes
 über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

  Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Okto-
ber 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 3 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623),
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „8 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „4 Euro“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“
            durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.
        bb) In Satz 4 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
            durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“
          durch die Angabe „31 Euro“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Angabe „60 Deutsche

          Mark“ durch die Angabe „31 Euro“ und die

          Angabe „80 Deutsche Mark“ durch die Angabe

          „41 Euro“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „0,52 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 3 wird jeweils
   die Angabe „6 Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „3 Euro“ ersetzt.

4. § 9 wird aufgehoben.

5. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „einhundert
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

                          Artikel 5
               Änderung des Gesetzes
               über die Entschädigung
          von Zeugen und Sachverständigen
  (1) Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 623), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 bis 25 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „2 bis 13 Euro“
       ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

 2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „50 bis 100 Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „25 bis 52 Euro“
    ersetzt.

 3. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „65 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.

 4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 werden die Angabe „4 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „2 Euro“ und die Angabe
       „1 Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,50 Euro“
       ersetzt.

    b) In Nummer 3 wird die Angabe „4 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „2 Euro“ ersetzt.

 5. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird die Angabe „0,52 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 wird die Angabe „0,40 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „0,21 Euro“ ersetzt.

 6. In § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 wird jeweils die An-
    gabe „6 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 Euro“
    ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 757
 7. § 12 wird aufgehoben.

 8. In § 16 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „einhundert
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

 9. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „2 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.
    b) In Satz 2 werden die Angabe „5,80 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ und die Angabe
       „8,40 Deutsche Mark“ durch die Angabe
       „4,30 Euro“ ersetzt.
    c) In Satz 3 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
10. § 17a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 000 Deutsche
            Mark“ durch die Angabe „ 10 000 Euro“
            ersetzt.

        bb) In Satz 2 werden die Angabe „50 000 Deut-
            sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
            und die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die
            Angabe „5 Euro“ ersetzt.

        cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Deut-
                 sche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“
                 ersetzt.
            bbb) In Nummer 2 werden die Angabe „0,05
                 Deutsche Mark“ durch die Angabe
                 „Cent“ und die Angabe „3 Deutsche
                 Mark“ durch die Angabe „1,50 Euro“
                 ersetzt.

    b) In Absatz 6 werden die Angabe „300 DM“ durch
       die Angabe „153 Euro“ und die Angabe „600 DM“
       durch die Angabe „306 Euro“ ersetzt.

  (2) Die Anlage zum Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Kopfzeile wird wie folgt gefasst:

                                              Entschädigung
     „Nr.         Bezeichnung der Leistung
                                                 in Euro“

 2. In Nummer 1 werden die Angabe „75“ durch die
    Angabe „39,00“, die Angabe „185“ durch die Angabe
    „95,00“, die Angabe „40“ durch die Angabe „20,00“
    und die Angabe „130“ durch die Angabe „67,00“
    ersetzt.

 3. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Buchstabe a werden die Angabe „305“ durch
       die Angabe „156,00“, die Angabe „430“ durch die
       Angabe „220,00“ und die Angabe „620“ durch die
       Angabe „317,00“ ersetzt.
    b) In Buchstabe b werden die Angabe „130“ durch
       die Angabe „67,00“ und die Angabe „185“ durch
       die Angabe „95,00“ ersetzt.

 4. In Nummer 3 werden die Angabe „20 bis 40“ durch
    die Angabe „10,00 bis 20,00“ und die Angabe „70“
    durch die Angabe „35,00“ ersetzt.

 5. In Nummer 4 werden die Angabe „60“ durch die
    Angabe „30,00“ und die Angabe „115“ durch die

    Angabe „60,00“ ersetzt.

 6. In Nummer 5 werden die Angabe „5 bis 80“ durch die
    Angabe „3,00 bis 41,00“ und die Angabe „2 000“
    durch die Angabe „1 000,00“ ersetzt.

 7. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a werden die Angabe „8 bis 80“
      durch die Angabe „4,00 bis 41,00“ und die Angabe
      „2 000“ durch die Angabe „1 000,00“ ersetzt.
   b) In Buchstabe b wird die Angabe „320“ durch die

      Angabe „164,00“ ersetzt.

 8. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a wird die Angabe „20 bis 180“ durch
      die Angabe „10,00 bis 92,00“ ersetzt.

   b) In Buchstabe b wird die Angabe „20 bis 470“ durch
      die Angabe „10,00 bis 240,00“ ersetzt.

 9. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a werden die Angabe „20“ durch die
      Angabe „10,00“ und die Angabe „15“ durch die
      Angabe „8,00“ ersetzt.
   b) In Buchstabe b wird die Angabe „15“ durch die
      Angabe „8,00“ ersetzt.

   c) In den Buchstaben c und d werden jeweils die
      Angabe „20“ durch die Angabe „10,00“ und die
      Angabe „110“ durch die Angabe „56,00“ ersetzt.

   d) In Buchstabe e werden die Angabe „35“ durch die
      Angabe „18,00“ und die Angabe „135“ durch die
      Angabe „69,00“ ersetzt.

   e) In Buchstabe f wird die Angabe „560“ durch die
      Angabe „286,00“ ersetzt.
   f) In Buchstabe g wird die Angabe „40“ durch die
      Angabe „20,00“ ersetzt.
   g) In den Buchstaben h und i wird jeweils die Angabe

      „45“ durch die Angabe „23,00“ ersetzt.
   h) In Buchstabe k werden die Angabe „45“ durch die
      Angabe „23,00“ und die Angabe „145“ durch die
      Angabe „75,00“ ersetzt.

   i) In Buchstabe l wird die Angabe „45“ durch die
      Angabe „23,00“ ersetzt.
   j) In Buchstabe m wird die Angabe „60“ durch die
      Angabe „31,00“ ersetzt.
   k) In Buchstabe n werden die Angabe „220“ durch
      die Angabe „112,00“ und die Angabe „1 250“
      durch die Angabe „640,00“ ersetzt.
   l) In Buchstabe p wird die Angabe „25“ durch die
      Angabe „13,00“ ersetzt.

10. In Nummer 9 wird die Angabe „13“ durch die Angabe
    „7,00“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 758
11. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
      a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
         aa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe
             „ 1 115“ durch die Angabe „ 570,00“ ersetzt.
         bb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe
             „ 275“ durch die Angabe „ 140,00“ ersetzt.
      b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
         aa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „335“
             durch die Angabe „171,00“ ersetzt.
         bb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „85“
             durch die Angabe „44,00“ ersetzt.

                             Artikel 6

                   Änderung der
      Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
  Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 623), wird wie folgt geändert:

 1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 2 werden die Angabe „8 000 Deutsche
         Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ und die
         Angabe „eine Million Deutsche Mark“ durch die
         Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.
      b) In Satz 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“
         durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.

 2. In § 10 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „einhundert
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

 3. § 11 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden die Angabe „600 DM“ durch

             die Angabe „ 300 Euro“ und die Angabe
             „50 DM“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

         bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
             „Die Gebühr erhöht sich bei einem
              Gegenstands-             für jeden
                                                        um
                   wert          angefangenen Betrag
               bis … Euro        von weiteren … Euro
                                                       … Euro

                  1 500                   300            20
                  5 000                   500            28
                 10 000                  1 000           37

                 25 000                  3 000           40

                 50 000                  5 000           72

                200 000             15 000               77
                500 000             30 000              118

                 über
                500 000             50 000             „.150“

         cc) In Satz 3 wird die Angabe „eine Million Deut-
             sche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
             ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
           durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

 4. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 wird die Angabe „350 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „180 Euro“ ersetzt.
    b) In Satz 3 wird die Angabe „30 bis 350 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „15 bis 180 Euro“ ersetzt.

 5. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „5 000
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“
       und jeweils die Angabe „20 000 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 wird die Angabe „eine Deutsche Mark“
       durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.

 6. In § 26 Satz 2 werden die Angabe „40 Deutsche Mark“
    durch die Angabe „20 Euro“ und die Angabe „30
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.

 7. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „0,52 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „30 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“, die
       Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die Angabe
       „31 Euro“ und die Angabe „110 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „56 Euro“ ersetzt.
 8. In § 57 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „3 000 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.

 9. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „75 Deutsche

    Mark“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.

10. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „6 000 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.

11. § 83 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „170 bis 2 540
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „90 bis
           1 300 Euro“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „120 bis 1 520
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „60 bis

           780 Euro“ ersetzt.

       cc) In Nummer 3 wird die Angabe „100 bis 1 300
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 bis
           660 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „170 bis
      1 270 Deutsche Mark“ durch die Angabe „90 bis
      650 Euro“, die Angabe „120 bis 760 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „60 bis 390 Euro“ und
      die Angabe „100 bis 650 Deutsche Mark“ durch
      die Angabe „50 bis 330 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 759
12. § 85 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „120 bis 1 520 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „60 bis 780 Euro“
       ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „120 bis 760
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „60 bis 390 Euro“
       ersetzt.

13. § 86 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „170 bis 2 540

           Deutsche Mark“ durch die Angabe „90 bis
           1 300 Euro“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „120 bis 1 520
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „60 bis
           780 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „170 bis
       1 270 Deutsche Mark“ durch die Angabe „90 bis
       650 Euro“ und die Angabe „120 bis 760 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „60 bis 390 Euro“ ersetzt.

14. In § 91 werden die Angabe „30 bis 340 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „15 bis 175 Euro“, die Anga-
    be „50 bis 640 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25
    bis 325 Euro“ und die Angabe „70 bis 1 010 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „ 35 bis 515 Euro“ ersetzt.

15. In § 93 Satz 1 wird die Angabe „40 bis 500 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „ 20 bis 260 Euro“ ersetzt.

16. § 94 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „30 bis 250
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 bis 125 Euro“
       ersetzt.

    b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „50 bis 640
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 bis 325 Euro“
       ersetzt.

    c) In Absatz 5 wird jeweils die Angabe „30 bis 250
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 bis 125 Euro“
       ersetzt.

17. § 109 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „120 bis 1 520

           Deutsche Mark“ durch die Angabe „60 bis

           780 Euro“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „130 bis 1 820
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „70 bis
           930 Euro“ ersetzt.

       cc) In Nummer 3 wird die Angabe „170 bis 2 540
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „90 bis

           1 300 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden die Angabe „120 bis 760 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „60 bis 390 Euro“,

       die Angabe „130 bis 910 Deutsche Mark“ durch
       die Angabe „65 bis 465 Euro“ und die Angabe „170
       bis 1 270 Deutsche Mark“ durch die Angabe „90
       bis 650 Euro“ ersetzt.

    c) In Absatz 4 wird die Angabe „70 bis 910 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „35 bis 465 Euro“ ersetzt.

    d) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
       „50 bis 650 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25
       bis 335 Euro“ ersetzt.
    e) In Absatz 6 wird die Angabe „90 bis 1 270 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „50 bis 650 Euro“
       ersetzt.
    f) In Absatz 7 wird die Angabe „50 bis 650 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „25 bis 335 Euro“ ersetzt.
    g) In Absatz 8 wird die Angabe „40 bis 500 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „20 bis 250 Euro“ ersetzt.

18. § 112 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „50 bis 650 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „25 bis 335 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „40 bis 390 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „20 bis 200 Euro“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 wird die Angabe „30 bis 340 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „15 bis 175 Euro“ ersetzt.

19. In § 113 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „8 000 Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.

20. § 113a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „170 bis 2 540 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „90 bis 1 300 Euro“
       ersetzt.
    b) In Satz 2 wird die Angabe „170 bis 1 270 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „90 bis 650 Euro“ ersetzt.

21. § 116 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „100 bis 1 300 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „50 bis 660 Euro“
       ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe „120 bis 1 520 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „60 bis 780 Euro“
       ersetzt.

    c) In Nummer 3 wird die Angabe „170 bis 2 540 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „90 bis 1 300 Euro“
       ersetzt.

22. § 123 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 123

                 Gebühren des Rechtsanwalts

      Aus der Staatskasse (§ 121) werden bei einem

    Gegenstandswert von mehr als 3 000 Euro anstelle

    der vollen Gebühr (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2) folgende
    Gebühren vergütet:

     Gegenstands-     Gebühr        Gegenstands-   Gebühr
          wert                           wert
      bis … Euro       Euro          bis … Euro     Euro

         3 500         195              13 000      246

         4 000         204              16 000      257
         4 500         212              19 000      272

         5 000         219              22 000      293

         6 000         225              25 000      318
         7 000         230              30 000      354
         8 000         234               über
         9 000         238              30 000      391“

        10 000         242
BGBl. 2001, Seite 760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 760
23. In § 128 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „einhundert
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

24. § 132 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „45 Deutsche
         Mark“ durch die Angabe „23 Euro“ ersetzt.

      b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „110 Deutsche
         Mark“ durch die Angabe „56 Euro“ ersetzt.

      c) In Absatz 3 werden die Angabe „200 Deutsche
         Mark“ durch die Angabe „102 Euro“ und die An-
         gabe „135 Deutsche Mark“ durch die Angabe
         „69 Euro“ ersetzt.

25. Die Anlage zur Bundesgebührenordnung für Rechts-
    anwälte wird durch die diesem Gesetz als Anlage 3
    beigefügte Fassung ersetzt.

                          Artikel 7
                     Änderung der
           Steuerberatergebührenverordnung

   Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezem-

ber 1981 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch die Ver-

ordnung vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2369), wird wie
folgt geändert:

 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
         durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

      b) Satz 2 wird aufgehoben.

 2. In § 13 Satz 2 wird die Angabe „37,50 bis 90 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „19 bis 46 Euro“ ersetzt.

 3. In § 16 Satz 2 werden die Angabe „40 Deutsche Mark“

    durch die Angabe „20 Euro“ und die Angabe
    „30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“
    ersetzt.

 4. § 18 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „0,52 DM“ durch
         die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.

      b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „30 Deut-
         sche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“, die An-

         gabe „60 Deutsche Mark“ durch die Angabe

         „31 Euro“ und die Angabe „110 Deutsche Mark“
         durch die Angabe „56 Euro“ ersetzt.

 5. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 2 wird die Angabe „350 Deutsche Mark“
         durch die Angabe „180 Euro“ ersetzt.

      b) In Satz 3 wird die Angabe „37,50 bis 350 Deutsche
         Mark“ durch die Angabe „19 bis 180 Euro“ ersetzt.

 6. § 24 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die
             Angabe „ 12 000 Deutsche Mark“ durch die
             Angabe „ 6 000 Euro“ ersetzt.

      bb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die
          Angabe „ 25 000 Deutsche Mark“ durch die
          Angabe „ 12 500 Euro“ ersetzt.
      cc) In Nummer 5 werden die Angabe „12 000
          Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 000
          Euro“ und die Angabe „18 000 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „9 000 Euro“ ersetzt.

      dd) In Nummer 6 wird die Angabe „8 000 Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“
          ersetzt.

      ee) In Nummer 7 wird die Angabe „1 000 Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“
          ersetzt.
      ff) In Nummer 8 wird die Angabe „12 000 Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „6 000 Euro“
          ersetzt.
      gg) In Nummer 9 wird die Angabe „25 000 Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“
          ersetzt.
      hh) In Nummer 10 werden die Angabe „25 000
          Deutsche Mark“ durch die Angabe „12 500
          Euro“ und die Angabe „50 000 Deutsche

          Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“

          ersetzt.

      ii)   In Nummer 11 wird die Angabe „50 000 Deut-
            sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
            ersetzt.

      jj)   In den Nummern 12 und 13 wird jeweils die
            Angabe „25 000 Deutsche Mark“ durch die
            Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.

      kk) In Nummer 14 wird die Angabe „6 000 Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“
          ersetzt.

      ll)   In den Nummern 15 bis 18, 21 und 22 wird
            jeweils die Angabe „2 000 Deutsche Mark“

            durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „25 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „9 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „4 500 Euro“ ersetzt.

7. In § 25 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „25 000 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.

8. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „12 000 Deut-

   sche Mark“ durch die Angabe „6 000 Euro“ ersetzt.

9. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „5 Deutsche Mark
      bis 18 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,60
      bis 9 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „5 Deutsche Mark
      bis 30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,60 bis
      15 Euro“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „2 Deutsche Mark
      bis 10 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 bis 5
      Euro“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 wird die Angabe „1 Deutschen Mark
      bis 5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,50 bis
      2,60 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 761
10. In § 35 Abs. 2 Satz 8 und 9 wird jeweils die Angabe
    „6 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 000
    Euro“ ersetzt.

11. § 39 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „200 000 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „100 000 Euro“
       ersetzt.

    b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 000 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“
           ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Angabe „2 000 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“
           und die Angabe „2 000“ durch die Angabe
           „1 000“ ersetzt.

12. Die Anlage 1 zur Steuerberatergebührenverordnung
    wird durch die diesem Gesetz als Anlage 4 beigefügte
    Fassung ersetzt.

13. Die Anlage 2 zur Steuerberatergebührenverordnung
    wird durch die diesem Gesetz als Anlage 5 beigefügte
    Fassung ersetzt.

14. Die Anlage 3 zur Steuerberatergebührenverordnung
    wird durch die diesem Gesetz als Anlage 6 beigefügte
    Fassung ersetzt.

15. Die Anlage 4 zur Steuerberatergebührenverordnung
    wird durch die diesem Gesetz als Anlage 7 beigefügte
    Fassung ersetzt.

16. Die Anlage 5 zur Steuerberatergebührenverordnung
    wird durch die diesem Gesetz als Anlage 8 beigefügte
    Fassung ersetzt.

                        Artikel 8
           Änderung sonstiger Vorschriften

  (1) In § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Arti-
kel 3 § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird die Angabe „5 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2 600 Euro“ ersetzt.

  (2) § 83b Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1361), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Angabe „6 000 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „3 000 Euro“ und die Angabe „3 000
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 500 Euro“
   ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „3 000 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.

3. In Satz 3 werden die Angabe „1 500 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „900 Euro“ und die Angabe „750
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.

   (3) In Artikel 8 Nr. 121 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur
Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der
Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des
Strafverfahrens und des Kostenrechts in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 7 Nr. 1 des
Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.

  (4) In § 8 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes vom
18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400)
geändert worden ist, wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

  (5) § 1 der Verordnung über Grundbuchabrufverfahren-
gebühren vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3580,
3585), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli
1997 (BGBl. I S. 1808) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „1 000 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 wird die Angabe „100 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

    c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a wird die Angabe „10 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.

       bb) In Buchstabe b wird die Angabe „5 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die
   Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.

   (6) § 14 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 20 des
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „35 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „18 Euro“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „250 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 3 wird die Angabe „35 Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „18 Euro“ ersetzt.

  (7) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des
Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954), wird
wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „einhundert
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 762
2. In § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe
   „8 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“
   ersetzt.

3. In § 46 Abs. 2 wird die Angabe „einhundert Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

  (8) In Artikel 234 § 4 Abs. 6 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I
S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 § 25
des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.

  (9) In Artikel 5 § 4 Abs. 1 des Kindesunterhaltsgesetzes
vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479) geän-

dert worden ist, werden die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Euro“ und die Angabe „50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

   (10) In Artikel 7 § 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Fami-
lienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Geset-
zes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert worden
ist, wird jeweils die Angabe „20 bis 600 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 bis 310 Euro“ ersetzt.

  (11) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 28 des Geset-

zes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt
geändert:

1. In § 99 Abs. 6 Satz 6 wird die Angabe „einhunderttau-
   send Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“
   ersetzt.

2. In § 132 Abs. 5 Satz 6 wird die Angabe „zehntausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „ 5 000 Euro“
   ersetzt.

3. In § 247 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe
   „ eine Million Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „ 500 000 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 9

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Steuerberater-
gebührenverordnung können aufgrund der Ermächtigung
des Steuerberatungsgesetzes und die auf Artikel 8
Abs. 5 beruhenden Teile der Verordnung über Grundbuch-
abrufverfahrengebühren aufgrund der Ermächtigung der
Grundbuchordnung durch Rechtsverordnung geändert
werden.

                        Artikel 10
                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 27. April 2001
                                              Der Bund esp räsid ent
                                                 J o hannes
Rau
                                               Der Bund eskanzler
                                               Gerhard Sc hröd er
                                      Die Bund esminist erin d er Just iz
                                             Däub ler- Gmelin

                                     Der B und esm inist er

d er Finanzen
                                                H a n s Ei c h e l
BGBl. 2001, Seite 763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 763
       Streitwert
       bis … EUR

            300
            600
            900
          1 200
          1 500
          2 000
          2 500
          3 000
          3 500
          4 000
          4 500
          5 000
          6 000
          7 000
          8 000
          9 000
         10 000
         13 000
         16 000
         19 000
         22 000
         25 000
         30 000
         35 000

        Anlage 1
    (zu Artikel 1 Abs. 3)

                                           Anlage 2
                                    (zu § 11 Abs. 2)

Gebühr              Streitwert        Gebühr
… EUR               bis … EUR         … EUR

  25                  40 000            398
  35                  45 000            427
  45                  50 000            456
   55                 65 000            556
   65                 80 000            656
   73                 95 000            756
   81                110 000            856
   89                125 000            956
   97                140 000          1 056
  105                155 000          1 156
  113                170 000          1 256
  121                185 000          1 356
  136                200 000          1 456
  151                230 000          1 606
  166                260 000          1 756
  181                290 000          1 906
  196                320 000          2 056
  219                350 000          2 206
  242                380 000          2 356
  265                410 000          2 506
  288                440 000          2 656
  311                470 000          2 806
  340                500 000          2 956
  369
BGBl. 2001, Seite 764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 764
                                         Anlage 2
                                     (zu Artikel 2 Nr. 35)

       Anlage
       (zu § 32)

         Geschäftswert   Gebühr   Geschäftswert
          bis … EUR      … EUR     bis … EUR

             1 000         10        250 000
             2 000         18        260 000
             3 000         26        270 000
             4 000         34        280 000
             5 000         42        290 000
             8 000         48        300 000
            11 000         54        310 000
            14 000         60        320 000
            17 000         66        330 000
            20 000         72        340 000
            23 000         78        350 000
            26 000         84        360 000
            29 000         90        370 000
            32 000         96        380 000
            35 000        102        390 000
            38 000        108        400 000
            41 000        114        410 000
            44 000        120        420 000
            47 000        126        430 000
            50 000        132        440 000
            60 000        147        450 000
            70 000        162        460 000
            80 000        177        470 000
            90 000        192        480 000
           100 000        207        490 000
           110 000        222        500 000
           120 000        237        510 000
           130 000        252        520 000
           140 000        267        530 000
           150 000        282        540 000
           160 000        297        550 000
           170 000        312        560 000
           180 000        327        570 000
           190 000        342        580 000
           200 000        357        590 000
           210 000        372        600 000
           220 000        387        610 000
           230 000        402        620 000
           240 000        417        630 000

Gebühr   Geschäftswert   Gebühr
… EUR     bis … EUR      … EUR

   432      640 000      1 017
   447      650 000      1 032
   462      660 000      1 047
   477      670 000      1 062
   492      680 000      1 077
   507      690 000      1 092
   522      700 000      1 107
   537      710 000      1 122
   552      720 000      1 137
   567      730 000      1 152
   582      740 000      1 167
   597      750 000      1 182
   612      760 000      1 197
   627      770 000      1 212
   642      780 000      1 227
   657      790 000      1 242
   672      800 000      1 257
   687      810 000      1 272
   702      820 000      1 287
   717      830 000      1 302
   732      840 000      1 317
   747      850 000      1 332
   762      860 000      1 347
   777      870 000      1 362
   792      880 000      1 377
   807      890 000      1 392
   822      900 000      1 407
   837      910 000      1 422
   852      920 000      1 437
   867      930 000      1 452
   882      940 000      1 467
   897      950 000      1 482
   912      960 000      1 497
   927      970 000      1 512
   942      980 000      1 527
   957      990 000      1 542
   972    1 000 000      1 557
   987
 1 002
BGBl. 2001, Seite 765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 765
    Gegenstandswert
      bis … EUR

            300
            600
            900
          1 200
          1 500
          2 000
          2 500
          3 000
          3 500
          4 000
          4 500
          5 000
          6 000
          7 000
          8 000
          9 000
         10 000
         13 000
         16 000
         19 000
         22 000
         25 000
         30 000
         35 000

        Anlage 3
    (zu Artikel 6 Nr. 25)

                                            Anlage
                                    (zu § 11 Abs. 1)

Gebühr          Gegenstandswert       Gebühr
… EUR             bis … EUR           … EUR

   25                 40 000            902
   45                 45 000            974
   65                 50 000          1 046
   85                 65 000          1 123
  105                 80 000          1 200
  133                 95 000          1 277
  161                110 000          1 354
  189                125 000          1 431
  217                140 000          1 508
  245                155 000          1 585
  273                170 000          1 662
  301                185 000          1 739
  338                200 000          1 816
  375                230 000          1 934
  412                260 000          2 052
  449                290 000          2 170
  486                320 000          2 288
  526                350 000          2 406
  566                380 000          2 524
  606                410 000          2 642
  646                440 000          2 760
  686                470 000          2 878
  758                500 000          2 996
  830
BGBl. 2001, Seite 766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 766
Anlage 1

       Gegenstandswert
            Euro

 bis                   300
 bis                   600
 bis                   900
 bis                 1 200
 bis                 1 500
 bis                 2 000
 bis                 2 500
 bis                 3 000
 bis                 3 500
 bis                 4 000
 bis                 4 500
 bis                 5 000
 bis                 6 000
 bis                 7 000
 bis                 8 000
 bis                 9 000
 bis                10 000
 bis                13 000
 bis                16 000
 bis                19 000
 bis                22 000
 bis                25 000
 bis                30 000
 bis                35 000
 bis                40 000
 bis                45 000
 bis                50 000
 bis                65 000
 bis                80 000
 bis                95 000
 bis               110 000
 bis               125 000
 bis               140 000
 bis               155 000

                    Anlage 4
                (zu Artikel 7 Nr. 12)

                    Tabelle A
                (Beratungstabelle)

volle Gebühr (10/ 10)            Gegenstandswert        volle Gebühr (10/ 10)
       Euro                           Euro                     Euro

           25              bis               170 000             1 662
           45              bis               185 000             1 739
           65              bis               200 000             1 816
           85              bis               230 000             1 934
          105              bis               260 000             2 052
          133              bis               290 000             2 170
          161              bis               320 000             2 293
          189              bis               350 000             2 347
          217              bis               380 000             2 399
          245              bis               410 000             2 450
          273              bis               440 000             2 499
          301              bis               470 000             2 547
          338              bis               500 000             2 594
          375              bis               550 000             2 663
          412              bis               600 000             2 730
          449
          486              vom Mehrbetrag bis
          526              5 000 000 Euro je
          566              angefangene 50 000
          606              Euro                                    120
          646
          686              vom Mehrbetrag über
          758              5 000 000 Euro bis
          830              25 000 000 Euro je
          902              angefangene 50 000
          974              Euro                                     90
        1 046
        1 123              vom Mehrbetrag über
        1 200              25 000 000 Euro je
        1 277              angefangene 50 000
        1 354              Euro                                     70
        1 431
        1 508
        1 585
BGBl. 2001, Seite 767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 767
      Gegenstandswert
           Euro

bis                 3 000
bis                 3 500
bis                 4 000
bis                 4 500
bis                 5 000
bis                 6 000
bis                 7 000
bis                 8 000
bis                 9 000
bis                10 000
bis                12 500
bis                15 000
bis                17 500
bis                20 000
bis                22 500
bis                25 000
bis                37 500
bis                50 000
bis                62 500
bis                75 000
bis                87 500
bis               100 000
bis               125 000
bis               150 000
bis               175 000
bis               200 000
bis               225 000
bis               250 000
bis               300 000
bis               350 000
bis               400 000
bis               450 000
bis               500 000
bis               625 000
bis               750 000
bis               875 000
bis             1 000 000
bis             1 250 000
bis             1 500 000

                    Anlage 5
                (zu Artikel 7 Nr. 13)

                                                                         Anlage 2

                    Tabelle B
                (Abschlusstabelle)

volle Gebühr (10/ 10)            Gegenstandswert        volle Gebühr (10/ 10)
       Euro                           Euro                     Euro

           39              bis             1 750 000             1 154
           46              bis             2 000 000             1 237
           54              bis             2 250 000             1 311
           61              bis             2 500 000             1 378
           69              bis             3 000 000             1 441
           77              bis             3 500 000             1 566
           84              bis             4 000 000             1 676
           92              bis             4 500 000             1 776
           97              bis             5 000 000             1 868
          103              bis             7 500 000             2 182
          108              bis            10 000 000             2 536
          121              bis            12 500 000             2 824
          133              bis            15 000 000             3 064
          143              bis            17 500 000             3 268
          153              bis            20 000 000             3 444
          162              bis            22 500 000             3 669
          172              bis            25 000 000             3 876
          210              bis            30 000 000             4 264
          243              bis            35 000 000             4 620
          271              bis            40 000 000             4 951
          283              bis            45 000 000             5 261
          296              bis            50 000 000             5 554
          339
          377              vom Mehrbetrag bis
          410              125 000 000 Euro
          440              je angefangene
          467              5 000 000 Euro                          219
          491
          514              vom Mehrbetrag über
          559              125 000 000 Euro bis
          599              250 000 000 Euro
          634              je angefangene
          668              12 500 000 Euro                         383
          699
          776              vom Mehrbetrag über
          843              250 000 000 Euro
          903              je angefangene
          957              25 000 000 Euro                         546
        1 062
BGBl. 2001, Seite 768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 768
                                          Anlage 6
                                      (zu Artikel 7 Nr.

       Anlage 3

                                        Tabelle C
                                  (Buchführungstabelle)

                   Gegenstandswert
                        Euro

         bis                           15 000
         bis                           17 500
         bis                           20 000
         bis                           22 500
         bis                           25 000
         bis                           30 000
         bis                           35 000
         bis                           40 000
         bis                           45 000
         bis                           50 000
         bis                           62 500
         bis                           75 000
         bis                           87 500
         bis                          100 000
         bis                          125 000
         bis                          150 000
         bis                          200 000
         bis                          250 000
         bis                          300 000
         bis                          350 000
         bis                          400 000
         bis                          450 000
         bis                          500 000

         vom Mehrbetrag über
         500 000 Euro
         je angefangene 50 000 Euro

14)

      volle Gebühr (10/ 10)
             Euro

               58
               64
               70
               75
               81
               87
               93
               98
              104
              110
              116
              127
              139
              150
              168
              185
              220
              254
              289
              324
              353
              381
              410

               29
BGBl. 2001, Seite 769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 769
    Anlage 7
(zu Artikel 7 Nr. 15)

                                                             Anlage 4

Tabelle D
  Teil a
                               (Landwirtschaftliche Tabelle – Betriebsfläche)
      Betriebsfläche             volle Gebühr (10/ 10)              Betriebsfläche           volle Gebühr (10/ 10)
          Hektar

bis                     40
bis                     45
bis                     50
bis                     55
bis                     60
bis                     65
bis                     70
bis                     75
bis                     80
bis                     85
bis                     90
bis                     95
bis                    100
bis                    110
bis                    120
bis                    130
bis                    140
bis                    150
bis                    160
bis                    170
bis                    180
bis                    190
bis                    200
bis                    210
bis                    220
bis                    230
bis                    240
bis                    250
bis                    260
bis                    270
bis                    280
bis                    290
bis                    300
bis                    320
bis                    340
bis                    360
bis                    380
  Euro                            Hektar                      Euro

296                   bis                        400             987
317                   bis                        420           1 012
337                   bis                        440           1 037
356                   bis                        460           1 061
375                   bis                        480           1 084
392                   bis                        500           1 107
408                   bis                        520           1 130
423                   bis                        540           1 152
437                   bis                        560           1 173
450                   bis                        580           1 194
462                   bis                        600           1 215
472                   bis                        620           1 235
482                   bis                        640           1 254
506                   bis                        660           1 273
529                   bis                        680           1 291
551                   bis                        700           1 309
573                   bis                        750           1 349
595                   bis                        800           1 385
616                   bis                        850           1 415
636                   bis                        900           1 441
656                   bis                        950           1 462
675                   bis                      1 000           1 478
694
712                   bis              2 000 je ha           1,35 mehr
730                   bis              3 000 je ha           1,23 mehr
748                   bis              4 000 je ha           1,10 mehr
764                   bis              5 000 je ha           0,98 mehr
780                   bis              6 000 je ha           0,86 mehr
796                   bis              7 000 je ha           0,74 mehr
811                   bis              8 000 je ha           0,61 mehr
825                   bis              9 000 je ha           0,49 mehr
839                   bis             10 000 je ha           0,36 mehr
852                   bis             11 000 je ha           0,24 mehr
880                   bis             12 000 je ha           0,12 mehr
908                   ab              12 000 je ha           0,12 mehr
935
961
BGBl. 2001, Seite 770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 770
          Jahresumsatz

       i. S. v. § 39 Abs. 5

                Euro

 bis                    40 000
 bis                    42 500
 bis                    45 000
 bis                    47 500
 bis                    50 000
 bis                    55 000
 bis                    60 000
 bis                    65 000
 bis                    70 000
 bis                    75 000
 bis                    80 000
 bis                    85 000
 bis                    90 000
 bis                    95 000
 bis                   100 000
 bis                   105 000
 bis                   110 000
 bis                   115 000
 bis                   120 000
 bis                   125 000
 bis                   130 000
 bis                   135 000
 bis                   140 000
 bis                   145 000
 bis                   150 000
 bis                   155 000
 bis                   160 000
 bis                   165 000
 bis                   170 000
 bis                   175 000
 bis                   180 000
 bis                   185 000
 bis                   190 000
 bis                   195 000
 bis                   200 000
 bis                   205 000
 bis                   210 000
 bis                   215 000
 bis                   220 000
 bis                   225 000
 bis                   230 000
 bis                   235 000
 bis                   240 000
 bis                   245 000
 bis                   250 000

                          Tabelle D
                           Teil b
(Landwirtschaftliche Tabelle – Jahresumsatz)

                                         Jahresumsatz
  volle Gebühr (10/ 10)                                         volle Gebühr (10/ 10)
                                      i. S. v. § 39 Abs. 5
         Euro                                                          Euro
                                               Euro

            308                bis                    255 000           1 432
            323                bis                    260 000           1 456
            338                bis                    265 000           1 478
            354                bis                    270 000           1 501
            369                bis                    275 000           1 523
            399                bis                    280 000           1 545
            428                bis                    285 000           1 567
            458                bis                    290 000           1 589
            486                bis                    295 000           1 610
            515                bis                    300 000           1 631
            544                bis                    305 000           1 652
            572                bis                    310 000           1 673
            600                bis                    315 000           1 693
            628                bis                    320 000           1 713
            655                bis                    325 000           1 733
            682                bis                    330 000           1 753
            709                bis                    335 000           1 772
            736                bis                    340 000           1 791
            763                bis                    345 000           1 810
            789                bis                    350 000           1 828
            815                bis                    355 000           1 847
            841                bis                    360 000           1 865
            868                bis                    365 000           1 882
            893                bis                    370 000           1 900
            919                bis                    375 000           1 917
            945                bis                    380 000           1 929
            970                bis                    385 000           1 951
            996                bis                    390 000           1 967
          1 021                bis                    395 000           1 983
          1 046                bis                    400 000           1 999
          1 071                bis                    410 000           2 030
          1 096                bis                    420 000           2 061
          1 121                bis                    430 000           2 092
          1 146                bis                    440 000           2 122
          1 170                bis                    450 000           2 151
          1 195                bis                    460 000           2 180
          1 219                bis                    470 000           2 208
          1 243                bis                    480 000           2 235
          1 268                bis                    490 000           2 260
          1 292                bis                    500 000           2 285
          1 315
          1 339                vom Mehrbetrag über
          1 363                500 000 Euro
          1 386                je angefangene 50 000 Euro                  132
          1 409
BGBl. 2001, Seite 771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 771
      Gegenstandswert
           Euro

bis                   300
bis                   600
bis                   900
bis                 1 200
bis                 1 500
bis                 2 000
bis                 2 500
bis                 3 000
bis                 3 500
bis                 4 000
bis                 4 500
bis                 5 000
bis                 6 000
bis                 7 000
bis                 8 000
bis                 9 000
bis                10 000
bis                13 000
bis                16 000
bis                19 000
bis                22 000
bis                25 000
bis                30 000
bis                35 000
bis                40 000
bis                45 000

                    Anlage 8
                (zu Artikel 7 Nr. 16)

                                                                         Anlage 5

                   Tabelle E
             (Rechtsbehelfstabelle)

volle Gebühr (10/ 10)            Gegenstandswert        volle Gebühr (10/ 10)
       Euro                           Euro                     Euro

      25                   bis                50 000             1 046
      45                   bis                65 000             1 123
      65                   bis                80 000             1 200
      85                   bis                95 000             1 277
     105                   bis               110 000             1 354
     133                   bis               125 000             1 431
     161                   bis               140 000             1 508
     189                   bis               155 000             1 585
     217                   bis               170 000             1 662
     245                   bis               185 000             1 739
     273                   bis               200 000             1 816
     301                   bis               230 000             1 934
     338                   bis               260 000             2 052
     375                   bis               290 000             2 170
     412                   bis               320 000             2 288
     449                   bis               350 000             2 406
     486                   bis               380 000             2 524
     526                   bis               410 000             2 642
     566                   bis               440 000             2 760
     606                   bis               470 000             2 878
     646                   bis               500 000             2 996
     686
     758                   vom Mehrbetrag über
     830                   500 000 Euro
     902                   je angefangene 50 000 Euro              150
     974

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 751. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d9696e38dbe76db1….