Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 751
BGBl. 2001 I S. 751 · 83.044 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umstellung des Kostenrechts
und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro
(KostREuroUG)
Vom 27. April 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtskostengesetzes
(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 623), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
2. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „einhundert Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „ zwanzig
Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Angabe „600 DM“ durch
die Angabe „ 300 Euro“ und die Angabe
„50 DM“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr erhöht sich bei einem
für jeden
Streitwert um
angefangenen Betrag
bis … Euro … Euro
von weiteren … Euro
1 500 300 10
5 000 500 8
10 000 1 000 15
25 000 3 000 23
50 000 5 000 29
200 000 15 000 100
500 000 30 000 150
über
500 000 50 000 „.150“
cc) In Satz 4 wird die Angabe „eine Million Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „500 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Angabe „4 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „ 2 000 Euro“ und
die Angabe „1 500 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „900 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Angabe „2 Millionen Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 Million Euro“
und die Angabe „4 000 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.
6. In § 12a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „500 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „ 250 000 Euro“ er-
setzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „8 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 Million Deutsche
Mark“ durch die Angabe „ 500 000 Euro“ ersetzt.
8. In § 17a Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“
ersetzt.
9. In § 20 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „eine Million
Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
ersetzt.

10. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „inländischer
Währung“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „einhundert
Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“
ersetzt.
11. In § 34 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „einhundert
Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
12. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
(2) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichts-
kostengesetz) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1240 wird die Angabe „2“ durch die An-
gabe „2,0“ ersetzt.
2. In Nummer 1246 wird die Angabe „4“ durch die An-
gabe „4,0“ ersetzt.
3. In Nummer 1420 wird die Angabe „140 DM“ durch die
Angabe „72,00 EUR“ ersetzt.
4. In Nummer 1421 wird die Angabe „70 DM“ durch die
Angabe „36,00 EUR“ ersetzt.
5. In den Nummern 1640 bis 1642 wird jeweils die An-
gabe „20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
6. In Nummer 1643 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25,00 EUR“ ersetzt.
7. In den Nummern 1644 und 1645 wird jeweils die
Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“
ersetzt.
8. In Nummer 1655 wird die Angabe „5 DM“ durch die
Angabe „2,50 EUR“ ersetzt.
9. In Nummer 1801 wird die Angabe „20 DM“ durch die
Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
10. In Nummer 1911 wird die Angabe „210 DM“ durch die
Angabe „108,00 EUR“ ersetzt.
11. In Nummer 1912 wird die Angabe „105 DM“ durch die
Angabe „54,00 EUR“ ersetzt.
12. In Nummer 1913 wird die Angabe „280 DM“ durch die
Angabe „144,00 EUR“ ersetzt.
13. In Nummer 1932 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25,00 EUR“ ersetzt.
14. In Nummer 1941 wird die Angabe „600 DM“ durch die
Angabe „2,0“ ersetzt.
15. In Nummer 1942 wird die Angabe „410 DM“ durch die
Angabe „2,0“ ersetzt.
16. In Nummer 1943 wird die Angabe „2“ durch die An-
gabe „2,0“ ersetzt.
17. In Nummer 1952 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25,00 EUR“ ersetzt.
18. In Nummer 2400 wird die Angabe „20 DM“ durch die
Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
19. In den Nummern 2502 und 3401 wird jeweils die
Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25,00 EUR“
ersetzt.
20. In Nummer 4111 wird die Angabe „200 DM“ durch die
Angabe „100,00 EUR“ ersetzt.
21. In Nummer 4140 wird die Angabe „25 DM“ durch die
Angabe „13,00 EUR“ ersetzt.
22. In Nummer 4150 wird die Angabe „60 DM“ durch die
Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.
23. In Nummer 4205 wird die Angabe „25 DM“ durch die
Angabe „13,00 EUR“ ersetzt.
24. In den Nummern 5100, 5200, 5300 und 5400 wird
jeweils die Angabe „100 DM“ durch die Angabe
„51,00 EUR“ ersetzt.
25. Nummer 6110 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Angabe „80 DM“ durch
die Angabe „41,00 EUR“, die Angabe „160 DM“
durch die Angabe „82,00 EUR“, die Angabe
„320 DM“ durch die Angabe „163,00 EUR“ und die
Angabe „480 DM“ durch die Angabe „245,00 EUR“
ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Angabe „80 DM“ durch
die Angabe „41,00 EUR“, die Angabe „160 DM“
durch die Angabe „82,00 EUR“ und die Angabe
„320 DM“ durch die Angabe „163,00 EUR“ ersetzt.
c) In Buchstabe c wird die Angabe „80 DM“ durch die
Angabe „41,00 EUR“ ersetzt.
26. In Nummer 6310 wird die Angabe „60 DM“ durch die
Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.
27. In Nummer 6311 wird die Angabe „30 DM“ durch die
Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.
28. In Nummer 6320 wird die Angabe „60 DM“ durch die
Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.
29. In Nummer 6321 wird die Angabe „20 DM“ durch die
Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
30. In Nummer 6322 wird die Angabe „60 DM“ durch die
Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.
31. In Nummer 6323 wird die Angabe „20 DM“ durch die
Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
32. In Nummer 6324 wird die Angabe „30 DM“ durch die
Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.
33. In den Nummern 6325 und 6400 wird jeweils die
Angabe „60 DM“ durch die Angabe „30,00 EUR“
ersetzt.
34. In Nummer 6521 wird die Angabe „120 DM“ durch die
Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.
35. In Nummer 6523 wird die Angabe „30 DM“ durch die
Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.
36. In Nummer 6531 wird die Angabe „120 DM“ durch die
Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.
37. In Nummer 6533 wird die Angabe „30 DM“ durch die
Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.
38. In Nummer 6540 wird die Angabe „120 DM“ durch die
Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.
39. In Nummer 6541 wird die Angabe „30 DM“ durch die
Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.
40. In Nummer 6550 wird die Angabe „120 DM“ durch die
Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.
41. In Nummer 6551 wird die Angabe „30 DM“ durch die
Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.
42. In Nummer 6560 wird die Angabe „120 DM“ durch die
Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.

43. In den Nummern 6561 und 6570 wird jeweils die
Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15,00 EUR“
ersetzt.
44. In den Nummern 6571 und 6600 wird jeweils die
Angabe „120 DM“ durch die Angabe „60,00 EUR“
ersetzt.
45. In den Nummern 6601 und 6602 wird jeweils die
Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15,00 EUR“
ersetzt.
46. In Nummer 6603 wird die Angabe „120 DM“ durch die
Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.
47. In Nummer 6703 wird die Angabe „20 DM“ durch die
Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
48. In Nummer 7110 wird die Angabe „mindestens 50 DM
– höchstens 25 000 DM“ durch die Angabe „mindes-
tens 25,00 EUR – höchstens 13 000,00 EUR“ ersetzt.
49. In Nummer 7400 wird die Angabe „60 DM“ durch die
Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.
50. In Nummer 7401 wird die Angabe „20 DM“ durch die
Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
51. In Nummer 7402 wird die Angabe „60 DM“ durch die
Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.
52. In Nummer 7403 wird die Angabe „20 DM“ durch die
Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
53. In Nummer 7404 wird die Angabe „60 DM“ durch die
Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.
54. In Nummer 7405 wird die Angabe „20 DM“ durch die
Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
55. In Nummer 7406 wird die Angabe „30 DM“ durch die
Angabe „15,00 EUR“ ersetzt.
56. In den Nummern 7407 und 7500 wird jeweils die
Angabe „60 DM“ durch die Angabe „30,00 EUR“
ersetzt.
57. In Nummer 7603 wird die Angabe „20 DM“ durch die
Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
58. In Nummer 7700 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25,00 EUR“ ersetzt.
59. In Nummer 7710 wird die Angabe „25 DM“ durch die
Angabe „13,00 EUR“ ersetzt.
60. In Absatz 2 der Vorbemerkung zu Teil 9 wird die An-
gabe „100 DM“ durch die Angabe „50,00 EUR“
ersetzt.
61. Nummer 9000 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „1 DM“ durch die
Angabe „0,50 EUR“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „0,30 DM“ durch
die Angabe „0,15 EUR“ ersetzt.
62. In Nummer 9002 wird die Angabe „15 DM“ durch die
Angabe „7,50 EUR“ ersetzt.
63. In Nummer 9003 wird die Angabe „15 DM“ durch die
Angabe „8,00 EUR“ ersetzt.
64. In Nummer 9006 Buchstabe b wird die Angabe
„0,52 DM“ durch die Angabe „0,27 EUR“ ersetzt.
(3) Die Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz wird durch
die diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügte Fassung er-
setzt.
Artikel 2
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des
Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), wird wie
folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „einhundert
Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
2. In § 17 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „zwanzig Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden die Angabe „50 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
und die Angabe „25 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „1 000 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „50 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Angabe „75 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „37 500 Euro“
und die Angabe „25 000 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „100 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „50 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“,
die Angabe „1 000 000 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „500 000 Euro“ und die Angabe
„400 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„200 000 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „100 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Angabe „50 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
und die Angabe „25 000 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „50 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „25 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „10 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“
ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 3 werden die Angabe „25 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“ und
die Angabe „5 000 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „2 500 000 Euro“ ersetzt.
f) In Absatz 7 wird die Angabe „5 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 27 Abs. 4 wird die Angabe „eine Million Deutsche
Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „eine Million Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „5 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
6. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe „2 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ und die
Angabe „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„10 Euro“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr erhöht sich bei einem
für jeden
Geschäftswert um
angefangenen Betrag
bis … Euro … Euro
von weiteren … Euro
5 000 1 000 8
50 000 3 000 6
5 000 000 10 000 15
25 000 000 25 000 16
50 000 000 50 000 11
250 000 000 250 000 7
über
250 000 000 500 000 7“
c) In Satz 3 wird die Angabe „2 000 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 000 000 Euro“ ersetzt.
7. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
8. In § 39 Abs. 4 werden die Angabe „10 Millionen Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „5 000 000 Euro“ und
die Angabe „1 Million Deutsche Mark“ durch die
Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.
9. In § 41 Abs. 4 wird die Angabe „einer Million Deutsche
Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.
10. In § 45 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „250 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.
11. In § 47 Satz 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
12. In § 48 Abs. 3 wird die Angabe „eine Million Deutsche
Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.
13. In § 51 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils die Anga-
be „3 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1,50 Euro“
ersetzt.
14. In § 55 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „1 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,50 Euro“ ersetzt.
15. In § 56 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „13 Euro“ ersetzt.
16. In § 57 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
17. In § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und § 59 Abs. 1
wird jeweils die Angabe „60 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „30 Euro“ ersetzt.
18. In § 72 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
19. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „35 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „18 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „35 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „18 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
20. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „20 bis 270 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „10 bis 140 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
21. In § 86 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ und die Angabe
„100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“
ersetzt.
22. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „50 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „10 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ und die
Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „10 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ und die
Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „5 000 Euro“ ersetzt.
23. § 99 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die Angabe
„1000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“
ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „200 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „300 Euro“ ersetzt.
24. In § 126 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
25. § 130 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „65 Deutsche Mark“
durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „35 Deutsche Mark“
durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.
26. In § 131b Satz 1 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“
durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
27. In § 136 Abs. 3 Satz 1 werden die Angabe „1 DM“
durch die Angabe „0,50 Euro“ und die Angabe „0,30
DM“ durch die Angabe „0,15 Euro“ ersetzt.
28. § 137 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“
durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“
durch die Angabe „8 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 7 Buchstabe c wird die Angabe „0,52
Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,27 Euro“
ersetzt.
29. § 139 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
30. § 144 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erhebt ein Notar, dem die Gebühren für seine Tätig-
keit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133,
145 und 148 bestimmten Gebühren von
1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem
Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für
Rechnung des Bundes oder eines Landes ver-
walteten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt,
2. einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer
sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusam-
menschluss von Gebietskörperschaften, einem
Regionalverband, einem Zweckverband,
3. einer Kirche, sonstigen Religions- oder Welt-
anschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie
die Rechtsstellung einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts hat,
und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaft-
liche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren
bei einem Geschäftswert von mehr als 26 000 Euro
bis zu einem
GeschäftswertGeschäftswert
von von um um
abe … Euro … Euro… Prozent … Prozent
uro“
100 000 100 000 30 30
260 000 260 000 40 40
che
1 000 000 1 000 000 50 50
über über
1
che 000 000 1 000 000 60“ 60“
31. § 149 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „5 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ und
jeweils die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „eine Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.
32. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“
durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
33. In § 151 Abs. 2 wird die Angabe „2,50 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1,30 Euro“ ersetzt.
34. § 153 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „30
Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“, die
Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„31 Euro“ und die Angabe „110 Deutsche Mark“
durch die Angabe „56 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „0,52 Deutsche Mark“
durch die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.
35. Die Anlage zur Kostenordnung wird durch die diesem
Gesetz als Anlage 2 beigefügte Fassung ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Justizverwaltungskostenordnung
(1) Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justiz-
verwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 werden die Angabe „15 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „7,50 Euro“, die Angabe „50
Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ und die
Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„50 Euro“ ersetzt.

(2) Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung
wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die
Angabe „25 DM“ durch die Angabe „13,00 EUR“
ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Angabe „1 DM“ durch
die Angabe „0,50 EUR“ und die Angabe „10 DM“
durch die Angabe „5,00 EUR“ ersetzt.
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Buchstaben a und b wird jeweils die Angabe
„20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
b) In Buchstabe c wird die Angabe „15 bis 500 DM“
durch die Angabe „10,00 bis 250,00 EUR“ ersetzt.
3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „15 bis 100 DM“
durch die Angabe „10,00 bis 50,00 EUR“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „15 bis 50 DM“
durch die Angabe „10,00 bis 20,00 EUR“ ersetzt.
c) In Buchstabe c wird die Angabe „15 bis 500 DM“
durch die Angabe „10,00 bis 250,00 EUR“ ersetzt.
4. In Nummer 4 wird die Angabe „15 DM“ durch die An-
gabe „7,50 EUR“ ersetzt.
5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „180 DM“ durch
die Angabe „95,00 EUR“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „120 DM“ durch
die Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.
c) In Buchstabe c wird die Angabe „60 DM“ durch die
Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.
6. In Nummer 6 werden die Angabe „10 DM“ durch die
Angabe „5,00 EUR“ und jeweils die Angabe „85 DM“
durch die Angabe „40,00 EUR“ ersetzt.
7. In Nummer 7 wird die Angabe „20 bis 600 DM“ durch
die Angabe „10,00 bis 300,00 EUR“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Okto-
ber 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 3 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „8 Deutsche Mark“
durch die Angabe „4 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“
durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“
durch die Angabe „31 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „60 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „31 Euro“ und die
Angabe „80 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„41 Euro“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „0,52 Deutsche Mark“
durch die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 3 wird jeweils
die Angabe „6 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„3 Euro“ ersetzt.
4. § 9 wird aufgehoben.
5. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „einhundert
Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen
(1) Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 623), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 bis 25 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2 bis 13 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „50 bis 100 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 bis 52 Euro“
ersetzt.
3. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „65 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.
4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Angabe „4 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „2 Euro“ und die Angabe
„1 Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,50 Euro“
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „4 Deutsche Mark“
durch die Angabe „2 Euro“ ersetzt.
5. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „0,52 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „0,40 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,21 Euro“ ersetzt.
6. In § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 wird jeweils die An-
gabe „6 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 Euro“
ersetzt.

7. § 12 wird aufgehoben.
8. In § 16 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „einhundert
Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
9. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „2 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Angabe „5,80 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ und die Angabe
„8,40 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„4,30 Euro“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
10. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „ 10 000 Euro“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „50 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
und die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „5 Euro“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“
ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Angabe „0,05
Deutsche Mark“ durch die Angabe
„Cent“ und die Angabe „3 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1,50 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Angabe „300 DM“ durch
die Angabe „153 Euro“ und die Angabe „600 DM“
durch die Angabe „306 Euro“ ersetzt.
(2) Die Anlage zum Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Kopfzeile wird wie folgt gefasst:
Entschädigung
„Nr. Bezeichnung der Leistung
in Euro“
2. In Nummer 1 werden die Angabe „75“ durch die
Angabe „39,00“, die Angabe „185“ durch die Angabe
„95,00“, die Angabe „40“ durch die Angabe „20,00“
und die Angabe „130“ durch die Angabe „67,00“
ersetzt.
3. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Angabe „305“ durch
die Angabe „156,00“, die Angabe „430“ durch die
Angabe „220,00“ und die Angabe „620“ durch die
Angabe „317,00“ ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Angabe „130“ durch
die Angabe „67,00“ und die Angabe „185“ durch
die Angabe „95,00“ ersetzt.
4. In Nummer 3 werden die Angabe „20 bis 40“ durch
die Angabe „10,00 bis 20,00“ und die Angabe „70“
durch die Angabe „35,00“ ersetzt.
5. In Nummer 4 werden die Angabe „60“ durch die
Angabe „30,00“ und die Angabe „115“ durch die
Angabe „60,00“ ersetzt.
6. In Nummer 5 werden die Angabe „5 bis 80“ durch die
Angabe „3,00 bis 41,00“ und die Angabe „2 000“
durch die Angabe „1 000,00“ ersetzt.
7. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Angabe „8 bis 80“
durch die Angabe „4,00 bis 41,00“ und die Angabe
„2 000“ durch die Angabe „1 000,00“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „320“ durch die
Angabe „164,00“ ersetzt.
8. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „20 bis 180“ durch
die Angabe „10,00 bis 92,00“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „20 bis 470“ durch
die Angabe „10,00 bis 240,00“ ersetzt.
9. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Angabe „20“ durch die
Angabe „10,00“ und die Angabe „15“ durch die
Angabe „8,00“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „15“ durch die
Angabe „8,00“ ersetzt.
c) In den Buchstaben c und d werden jeweils die
Angabe „20“ durch die Angabe „10,00“ und die
Angabe „110“ durch die Angabe „56,00“ ersetzt.
d) In Buchstabe e werden die Angabe „35“ durch die
Angabe „18,00“ und die Angabe „135“ durch die
Angabe „69,00“ ersetzt.
e) In Buchstabe f wird die Angabe „560“ durch die
Angabe „286,00“ ersetzt.
f) In Buchstabe g wird die Angabe „40“ durch die
Angabe „20,00“ ersetzt.
g) In den Buchstaben h und i wird jeweils die Angabe
„45“ durch die Angabe „23,00“ ersetzt.
h) In Buchstabe k werden die Angabe „45“ durch die
Angabe „23,00“ und die Angabe „145“ durch die
Angabe „75,00“ ersetzt.
i) In Buchstabe l wird die Angabe „45“ durch die
Angabe „23,00“ ersetzt.
j) In Buchstabe m wird die Angabe „60“ durch die
Angabe „31,00“ ersetzt.
k) In Buchstabe n werden die Angabe „220“ durch
die Angabe „112,00“ und die Angabe „1 250“
durch die Angabe „640,00“ ersetzt.
l) In Buchstabe p wird die Angabe „25“ durch die
Angabe „13,00“ ersetzt.
10. In Nummer 9 wird die Angabe „13“ durch die Angabe
„7,00“ ersetzt.

11. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe
„ 1 115“ durch die Angabe „ 570,00“ ersetzt.
bb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe
„ 275“ durch die Angabe „ 140,00“ ersetzt.
b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „335“
durch die Angabe „171,00“ ersetzt.
bb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „85“
durch die Angabe „44,00“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 623), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Angabe „8 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ und die
Angabe „eine Million Deutsche Mark“ durch die
Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „einhundert
Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „600 DM“ durch
die Angabe „ 300 Euro“ und die Angabe
„50 DM“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstands- für jeden
um
wert angefangenen Betrag
bis … Euro von weiteren … Euro
… Euro
1 500 300 20
5 000 500 28
10 000 1 000 37
25 000 3 000 40
50 000 5 000 72
200 000 15 000 77
500 000 30 000 118
über
500 000 50 000 „.150“
cc) In Satz 3 wird die Angabe „eine Million Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „350 Deutsche Mark“
durch die Angabe „180 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „30 bis 350 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „15 bis 180 Euro“ ersetzt.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „5 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“
und jeweils die Angabe „20 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „eine Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.
6. In § 26 Satz 2 werden die Angabe „40 Deutsche Mark“
durch die Angabe „20 Euro“ und die Angabe „30
Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
7. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „0,52 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „30 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“, die
Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„31 Euro“ und die Angabe „110 Deutsche Mark“
durch die Angabe „56 Euro“ ersetzt.
8. In § 57 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „3 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.
9. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „75 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.
10. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „6 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
11. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „170 bis 2 540
Deutsche Mark“ durch die Angabe „90 bis
1 300 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „120 bis 1 520
Deutsche Mark“ durch die Angabe „60 bis
780 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „100 bis 1 300
Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 bis
660 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „170 bis
1 270 Deutsche Mark“ durch die Angabe „90 bis
650 Euro“, die Angabe „120 bis 760 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „60 bis 390 Euro“ und
die Angabe „100 bis 650 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „50 bis 330 Euro“ ersetzt.

12. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „120 bis 1 520 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „60 bis 780 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „120 bis 760
Deutsche Mark“ durch die Angabe „60 bis 390 Euro“
ersetzt.
13. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „170 bis 2 540
Deutsche Mark“ durch die Angabe „90 bis
1 300 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „120 bis 1 520
Deutsche Mark“ durch die Angabe „60 bis
780 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „170 bis
1 270 Deutsche Mark“ durch die Angabe „90 bis
650 Euro“ und die Angabe „120 bis 760 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „60 bis 390 Euro“ ersetzt.
14. In § 91 werden die Angabe „30 bis 340 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „15 bis 175 Euro“, die Anga-
be „50 bis 640 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25
bis 325 Euro“ und die Angabe „70 bis 1 010 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „ 35 bis 515 Euro“ ersetzt.
15. In § 93 Satz 1 wird die Angabe „40 bis 500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „ 20 bis 260 Euro“ ersetzt.
16. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „30 bis 250
Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 bis 125 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „50 bis 640
Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 bis 325 Euro“
ersetzt.
c) In Absatz 5 wird jeweils die Angabe „30 bis 250
Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 bis 125 Euro“
ersetzt.
17. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „120 bis 1 520
Deutsche Mark“ durch die Angabe „60 bis
780 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „130 bis 1 820
Deutsche Mark“ durch die Angabe „70 bis
930 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „170 bis 2 540
Deutsche Mark“ durch die Angabe „90 bis
1 300 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Angabe „120 bis 760 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „60 bis 390 Euro“,
die Angabe „130 bis 910 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „65 bis 465 Euro“ und die Angabe „170
bis 1 270 Deutsche Mark“ durch die Angabe „90
bis 650 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „70 bis 910 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „35 bis 465 Euro“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„50 bis 650 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25
bis 335 Euro“ ersetzt.
e) In Absatz 6 wird die Angabe „90 bis 1 270 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „50 bis 650 Euro“
ersetzt.
f) In Absatz 7 wird die Angabe „50 bis 650 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 bis 335 Euro“ ersetzt.
g) In Absatz 8 wird die Angabe „40 bis 500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „20 bis 250 Euro“ ersetzt.
18. § 112 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „50 bis 650 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 bis 335 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „40 bis 390 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „20 bis 200 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „30 bis 340 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „15 bis 175 Euro“ ersetzt.
19. In § 113 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „8 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.
20. § 113a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „170 bis 2 540 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „90 bis 1 300 Euro“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „170 bis 1 270 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „90 bis 650 Euro“ ersetzt.
21. § 116 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „100 bis 1 300 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „50 bis 660 Euro“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „120 bis 1 520 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „60 bis 780 Euro“
ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „170 bis 2 540 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „90 bis 1 300 Euro“
ersetzt.
22. § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123
Gebühren des Rechtsanwalts
Aus der Staatskasse (§ 121) werden bei einem
Gegenstandswert von mehr als 3 000 Euro anstelle
der vollen Gebühr (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2) folgende
Gebühren vergütet:
Gegenstands- Gebühr Gegenstands- Gebühr
wert wert
bis … Euro Euro bis … Euro Euro
3 500 195 13 000 246
4 000 204 16 000 257
4 500 212 19 000 272
5 000 219 22 000 293
6 000 225 25 000 318
7 000 230 30 000 354
8 000 234 über
9 000 238 30 000 391“
10 000 242

23. In § 128 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „einhundert
Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
24. § 132 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „45 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „23 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „110 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „56 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Angabe „200 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „102 Euro“ und die An-
gabe „135 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„69 Euro“ ersetzt.
25. Die Anlage zur Bundesgebührenordnung für Rechts-
anwälte wird durch die diesem Gesetz als Anlage 3
beigefügte Fassung ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Steuerberatergebührenverordnung
Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezem-
ber 1981 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2369), wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 13 Satz 2 wird die Angabe „37,50 bis 90 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „19 bis 46 Euro“ ersetzt.
3. In § 16 Satz 2 werden die Angabe „40 Deutsche Mark“
durch die Angabe „20 Euro“ und die Angabe
„30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“
ersetzt.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „0,52 DM“ durch
die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „30 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“, die An-
gabe „60 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„31 Euro“ und die Angabe „110 Deutsche Mark“
durch die Angabe „56 Euro“ ersetzt.
5. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „350 Deutsche Mark“
durch die Angabe „180 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „37,50 bis 350 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „19 bis 180 Euro“ ersetzt.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „ 12 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „ 6 000 Euro“ ersetzt.
bb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die
Angabe „ 25 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „ 12 500 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden die Angabe „12 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 000
Euro“ und die Angabe „18 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „9 000 Euro“ ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird die Angabe „8 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“
ersetzt.
ee) In Nummer 7 wird die Angabe „1 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“
ersetzt.
ff) In Nummer 8 wird die Angabe „12 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „6 000 Euro“
ersetzt.
gg) In Nummer 9 wird die Angabe „25 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“
ersetzt.
hh) In Nummer 10 werden die Angabe „25 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „12 500
Euro“ und die Angabe „50 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
ersetzt.
ii) In Nummer 11 wird die Angabe „50 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
ersetzt.
jj) In den Nummern 12 und 13 wird jeweils die
Angabe „25 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.
kk) In Nummer 14 wird die Angabe „6 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“
ersetzt.
ll) In den Nummern 15 bis 18, 21 und 22 wird
jeweils die Angabe „2 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „25 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „9 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „4 500 Euro“ ersetzt.
7. In § 25 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „25 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.
8. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „12 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „6 000 Euro“ ersetzt.
9. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „5 Deutsche Mark
bis 18 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,60
bis 9 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „5 Deutsche Mark
bis 30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,60 bis
15 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „2 Deutsche Mark
bis 10 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 bis 5
Euro“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „1 Deutschen Mark
bis 5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,50 bis
2,60 Euro“ ersetzt.

10. In § 35 Abs. 2 Satz 8 und 9 wird jeweils die Angabe
„6 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 000
Euro“ ersetzt.
11. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „200 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „100 000 Euro“
ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Angabe „2 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“
und die Angabe „2 000“ durch die Angabe
„1 000“ ersetzt.
12. Die Anlage 1 zur Steuerberatergebührenverordnung
wird durch die diesem Gesetz als Anlage 4 beigefügte
Fassung ersetzt.
13. Die Anlage 2 zur Steuerberatergebührenverordnung
wird durch die diesem Gesetz als Anlage 5 beigefügte
Fassung ersetzt.
14. Die Anlage 3 zur Steuerberatergebührenverordnung
wird durch die diesem Gesetz als Anlage 6 beigefügte
Fassung ersetzt.
15. Die Anlage 4 zur Steuerberatergebührenverordnung
wird durch die diesem Gesetz als Anlage 7 beigefügte
Fassung ersetzt.
16. Die Anlage 5 zur Steuerberatergebührenverordnung
wird durch die diesem Gesetz als Anlage 8 beigefügte
Fassung ersetzt.
Artikel 8
Änderung sonstiger Vorschriften
(1) In § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Arti-
kel 3 § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird die Angabe „5 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2 600 Euro“ ersetzt.
(2) § 83b Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1361), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Angabe „6 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „3 000 Euro“ und die Angabe „3 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 500 Euro“
ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „3 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.
3. In Satz 3 werden die Angabe „1 500 Deutsche Mark“
durch die Angabe „900 Euro“ und die Angabe „750
Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.
(3) In Artikel 8 Nr. 121 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur
Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der
Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des
Strafverfahrens und des Kostenrechts in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 7 Nr. 1 des
Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
(4) In § 8 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes vom
18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400)
geändert worden ist, wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
(5) § 1 der Verordnung über Grundbuchabrufverfahren-
gebühren vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3580,
3585), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli
1997 (BGBl. I S. 1808) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „1 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „10 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „5 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.
(6) § 14 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 20 des
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „35 Deutsche Mark“
durch die Angabe „18 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „250 Deutsche Mark“
durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.
2. In Absatz 3 wird die Angabe „35 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „18 Euro“ ersetzt.
(7) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des
Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954), wird
wie folgt geändert:
1. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „einhundert
Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

2. In § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe
„8 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“
ersetzt.
3. In § 46 Abs. 2 wird die Angabe „einhundert Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
(8) In Artikel 234 § 4 Abs. 6 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I
S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 § 25
des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
(9) In Artikel 5 § 4 Abs. 1 des Kindesunterhaltsgesetzes
vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479) geän-
dert worden ist, werden die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Euro“ und die Angabe „50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
(10) In Artikel 7 § 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Fami-
lienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Geset-
zes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert worden
ist, wird jeweils die Angabe „20 bis 600 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 bis 310 Euro“ ersetzt.
(11) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 28 des Geset-
zes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt
geändert:
1. In § 99 Abs. 6 Satz 6 wird die Angabe „einhunderttau-
send Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“
ersetzt.
2. In § 132 Abs. 5 Satz 6 wird die Angabe „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „ 5 000 Euro“
ersetzt.
3. In § 247 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„ eine Million Deutsche Mark“ durch die Angabe
„ 500 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Steuerberater-
gebührenverordnung können aufgrund der Ermächtigung
des Steuerberatungsgesetzes und die auf Artikel 8
Abs. 5 beruhenden Teile der Verordnung über Grundbuch-
abrufverfahrengebühren aufgrund der Ermächtigung der
Grundbuchordnung durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. April 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes
Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der B und esm inist er
d er Finanzen
H a n s Ei c h e l

Streitwert
bis … EUR
300
600
900
1 200
1 500
2 000
2 500
3 000
3 500
4 000
4 500
5 000
6 000
7 000
8 000
9 000
10 000
13 000
16 000
19 000
22 000
25 000
30 000
35 000
Anlage 1
(zu Artikel 1 Abs. 3)
Anlage 2
(zu § 11 Abs. 2)
Gebühr Streitwert Gebühr
… EUR bis … EUR … EUR
25 40 000 398
35 45 000 427
45 50 000 456
55 65 000 556
65 80 000 656
73 95 000 756
81 110 000 856
89 125 000 956
97 140 000 1 056
105 155 000 1 156
113 170 000 1 256
121 185 000 1 356
136 200 000 1 456
151 230 000 1 606
166 260 000 1 756
181 290 000 1 906
196 320 000 2 056
219 350 000 2 206
242 380 000 2 356
265 410 000 2 506
288 440 000 2 656
311 470 000 2 806
340 500 000 2 956
369

Anlage 2
(zu Artikel 2 Nr. 35)
Anlage
(zu § 32)
Geschäftswert Gebühr Geschäftswert
bis … EUR … EUR bis … EUR
1 000 10 250 000
2 000 18 260 000
3 000 26 270 000
4 000 34 280 000
5 000 42 290 000
8 000 48 300 000
11 000 54 310 000
14 000 60 320 000
17 000 66 330 000
20 000 72 340 000
23 000 78 350 000
26 000 84 360 000
29 000 90 370 000
32 000 96 380 000
35 000 102 390 000
38 000 108 400 000
41 000 114 410 000
44 000 120 420 000
47 000 126 430 000
50 000 132 440 000
60 000 147 450 000
70 000 162 460 000
80 000 177 470 000
90 000 192 480 000
100 000 207 490 000
110 000 222 500 000
120 000 237 510 000
130 000 252 520 000
140 000 267 530 000
150 000 282 540 000
160 000 297 550 000
170 000 312 560 000
180 000 327 570 000
190 000 342 580 000
200 000 357 590 000
210 000 372 600 000
220 000 387 610 000
230 000 402 620 000
240 000 417 630 000
Gebühr Geschäftswert Gebühr
… EUR bis … EUR … EUR
432 640 000 1 017
447 650 000 1 032
462 660 000 1 047
477 670 000 1 062
492 680 000 1 077
507 690 000 1 092
522 700 000 1 107
537 710 000 1 122
552 720 000 1 137
567 730 000 1 152
582 740 000 1 167
597 750 000 1 182
612 760 000 1 197
627 770 000 1 212
642 780 000 1 227
657 790 000 1 242
672 800 000 1 257
687 810 000 1 272
702 820 000 1 287
717 830 000 1 302
732 840 000 1 317
747 850 000 1 332
762 860 000 1 347
777 870 000 1 362
792 880 000 1 377
807 890 000 1 392
822 900 000 1 407
837 910 000 1 422
852 920 000 1 437
867 930 000 1 452
882 940 000 1 467
897 950 000 1 482
912 960 000 1 497
927 970 000 1 512
942 980 000 1 527
957 990 000 1 542
972 1 000 000 1 557
987
1 002

Gegenstandswert
bis … EUR
300
600
900
1 200
1 500
2 000
2 500
3 000
3 500
4 000
4 500
5 000
6 000
7 000
8 000
9 000
10 000
13 000
16 000
19 000
22 000
25 000
30 000
35 000
Anlage 3
(zu Artikel 6 Nr. 25)
Anlage
(zu § 11 Abs. 1)
Gebühr Gegenstandswert Gebühr
… EUR bis … EUR … EUR
25 40 000 902
45 45 000 974
65 50 000 1 046
85 65 000 1 123
105 80 000 1 200
133 95 000 1 277
161 110 000 1 354
189 125 000 1 431
217 140 000 1 508
245 155 000 1 585
273 170 000 1 662
301 185 000 1 739
338 200 000 1 816
375 230 000 1 934
412 260 000 2 052
449 290 000 2 170
486 320 000 2 288
526 350 000 2 406
566 380 000 2 524
606 410 000 2 642
646 440 000 2 760
686 470 000 2 878
758 500 000 2 996
830

Anlage 1
Gegenstandswert
Euro
bis 300
bis 600
bis 900
bis 1 200
bis 1 500
bis 2 000
bis 2 500
bis 3 000
bis 3 500
bis 4 000
bis 4 500
bis 5 000
bis 6 000
bis 7 000
bis 8 000
bis 9 000
bis 10 000
bis 13 000
bis 16 000
bis 19 000
bis 22 000
bis 25 000
bis 30 000
bis 35 000
bis 40 000
bis 45 000
bis 50 000
bis 65 000
bis 80 000
bis 95 000
bis 110 000
bis 125 000
bis 140 000
bis 155 000
Anlage 4
(zu Artikel 7 Nr. 12)
Tabelle A
(Beratungstabelle)
volle Gebühr (10/ 10) Gegenstandswert volle Gebühr (10/ 10)
Euro Euro Euro
25 bis 170 000 1 662
45 bis 185 000 1 739
65 bis 200 000 1 816
85 bis 230 000 1 934
105 bis 260 000 2 052
133 bis 290 000 2 170
161 bis 320 000 2 293
189 bis 350 000 2 347
217 bis 380 000 2 399
245 bis 410 000 2 450
273 bis 440 000 2 499
301 bis 470 000 2 547
338 bis 500 000 2 594
375 bis 550 000 2 663
412 bis 600 000 2 730
449
486 vom Mehrbetrag bis
526 5 000 000 Euro je
566 angefangene 50 000
606 Euro 120
646
686 vom Mehrbetrag über
758 5 000 000 Euro bis
830 25 000 000 Euro je
902 angefangene 50 000
974 Euro 90
1 046
1 123 vom Mehrbetrag über
1 200 25 000 000 Euro je
1 277 angefangene 50 000
1 354 Euro 70
1 431
1 508
1 585

Gegenstandswert
Euro
bis 3 000
bis 3 500
bis 4 000
bis 4 500
bis 5 000
bis 6 000
bis 7 000
bis 8 000
bis 9 000
bis 10 000
bis 12 500
bis 15 000
bis 17 500
bis 20 000
bis 22 500
bis 25 000
bis 37 500
bis 50 000
bis 62 500
bis 75 000
bis 87 500
bis 100 000
bis 125 000
bis 150 000
bis 175 000
bis 200 000
bis 225 000
bis 250 000
bis 300 000
bis 350 000
bis 400 000
bis 450 000
bis 500 000
bis 625 000
bis 750 000
bis 875 000
bis 1 000 000
bis 1 250 000
bis 1 500 000
Anlage 5
(zu Artikel 7 Nr. 13)
Anlage 2
Tabelle B
(Abschlusstabelle)
volle Gebühr (10/ 10) Gegenstandswert volle Gebühr (10/ 10)
Euro Euro Euro
39 bis 1 750 000 1 154
46 bis 2 000 000 1 237
54 bis 2 250 000 1 311
61 bis 2 500 000 1 378
69 bis 3 000 000 1 441
77 bis 3 500 000 1 566
84 bis 4 000 000 1 676
92 bis 4 500 000 1 776
97 bis 5 000 000 1 868
103 bis 7 500 000 2 182
108 bis 10 000 000 2 536
121 bis 12 500 000 2 824
133 bis 15 000 000 3 064
143 bis 17 500 000 3 268
153 bis 20 000 000 3 444
162 bis 22 500 000 3 669
172 bis 25 000 000 3 876
210 bis 30 000 000 4 264
243 bis 35 000 000 4 620
271 bis 40 000 000 4 951
283 bis 45 000 000 5 261
296 bis 50 000 000 5 554
339
377 vom Mehrbetrag bis
410 125 000 000 Euro
440 je angefangene
467 5 000 000 Euro 219
491
514 vom Mehrbetrag über
559 125 000 000 Euro bis
599 250 000 000 Euro
634 je angefangene
668 12 500 000 Euro 383
699
776 vom Mehrbetrag über
843 250 000 000 Euro
903 je angefangene
957 25 000 000 Euro 546
1 062

Anlage 6
(zu Artikel 7 Nr.
Anlage 3
Tabelle C
(Buchführungstabelle)
Gegenstandswert
Euro
bis 15 000
bis 17 500
bis 20 000
bis 22 500
bis 25 000
bis 30 000
bis 35 000
bis 40 000
bis 45 000
bis 50 000
bis 62 500
bis 75 000
bis 87 500
bis 100 000
bis 125 000
bis 150 000
bis 200 000
bis 250 000
bis 300 000
bis 350 000
bis 400 000
bis 450 000
bis 500 000
vom Mehrbetrag über
500 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro
14)
volle Gebühr (10/ 10)
Euro
58
64
70
75
81
87
93
98
104
110
116
127
139
150
168
185
220
254
289
324
353
381
410
29

Anlage 7
(zu Artikel 7 Nr. 15)
Anlage 4
Tabelle D
Teil a
(Landwirtschaftliche Tabelle – Betriebsfläche)
Betriebsfläche volle Gebühr (10/ 10) Betriebsfläche volle Gebühr (10/ 10)
Hektar
bis 40
bis 45
bis 50
bis 55
bis 60
bis 65
bis 70
bis 75
bis 80
bis 85
bis 90
bis 95
bis 100
bis 110
bis 120
bis 130
bis 140
bis 150
bis 160
bis 170
bis 180
bis 190
bis 200
bis 210
bis 220
bis 230
bis 240
bis 250
bis 260
bis 270
bis 280
bis 290
bis 300
bis 320
bis 340
bis 360
bis 380
Euro Hektar Euro
296 bis 400 987
317 bis 420 1 012
337 bis 440 1 037
356 bis 460 1 061
375 bis 480 1 084
392 bis 500 1 107
408 bis 520 1 130
423 bis 540 1 152
437 bis 560 1 173
450 bis 580 1 194
462 bis 600 1 215
472 bis 620 1 235
482 bis 640 1 254
506 bis 660 1 273
529 bis 680 1 291
551 bis 700 1 309
573 bis 750 1 349
595 bis 800 1 385
616 bis 850 1 415
636 bis 900 1 441
656 bis 950 1 462
675 bis 1 000 1 478
694
712 bis 2 000 je ha 1,35 mehr
730 bis 3 000 je ha 1,23 mehr
748 bis 4 000 je ha 1,10 mehr
764 bis 5 000 je ha 0,98 mehr
780 bis 6 000 je ha 0,86 mehr
796 bis 7 000 je ha 0,74 mehr
811 bis 8 000 je ha 0,61 mehr
825 bis 9 000 je ha 0,49 mehr
839 bis 10 000 je ha 0,36 mehr
852 bis 11 000 je ha 0,24 mehr
880 bis 12 000 je ha 0,12 mehr
908 ab 12 000 je ha 0,12 mehr
935
961

Jahresumsatz
i. S. v. § 39 Abs. 5
Euro
bis 40 000
bis 42 500
bis 45 000
bis 47 500
bis 50 000
bis 55 000
bis 60 000
bis 65 000
bis 70 000
bis 75 000
bis 80 000
bis 85 000
bis 90 000
bis 95 000
bis 100 000
bis 105 000
bis 110 000
bis 115 000
bis 120 000
bis 125 000
bis 130 000
bis 135 000
bis 140 000
bis 145 000
bis 150 000
bis 155 000
bis 160 000
bis 165 000
bis 170 000
bis 175 000
bis 180 000
bis 185 000
bis 190 000
bis 195 000
bis 200 000
bis 205 000
bis 210 000
bis 215 000
bis 220 000
bis 225 000
bis 230 000
bis 235 000
bis 240 000
bis 245 000
bis 250 000
Tabelle D
Teil b
(Landwirtschaftliche Tabelle – Jahresumsatz)
Jahresumsatz
volle Gebühr (10/ 10) volle Gebühr (10/ 10)
i. S. v. § 39 Abs. 5
Euro Euro
Euro
308 bis 255 000 1 432
323 bis 260 000 1 456
338 bis 265 000 1 478
354 bis 270 000 1 501
369 bis 275 000 1 523
399 bis 280 000 1 545
428 bis 285 000 1 567
458 bis 290 000 1 589
486 bis 295 000 1 610
515 bis 300 000 1 631
544 bis 305 000 1 652
572 bis 310 000 1 673
600 bis 315 000 1 693
628 bis 320 000 1 713
655 bis 325 000 1 733
682 bis 330 000 1 753
709 bis 335 000 1 772
736 bis 340 000 1 791
763 bis 345 000 1 810
789 bis 350 000 1 828
815 bis 355 000 1 847
841 bis 360 000 1 865
868 bis 365 000 1 882
893 bis 370 000 1 900
919 bis 375 000 1 917
945 bis 380 000 1 929
970 bis 385 000 1 951
996 bis 390 000 1 967
1 021 bis 395 000 1 983
1 046 bis 400 000 1 999
1 071 bis 410 000 2 030
1 096 bis 420 000 2 061
1 121 bis 430 000 2 092
1 146 bis 440 000 2 122
1 170 bis 450 000 2 151
1 195 bis 460 000 2 180
1 219 bis 470 000 2 208
1 243 bis 480 000 2 235
1 268 bis 490 000 2 260
1 292 bis 500 000 2 285
1 315
1 339 vom Mehrbetrag über
1 363 500 000 Euro
1 386 je angefangene 50 000 Euro 132
1 409

Gegenstandswert
Euro
bis 300
bis 600
bis 900
bis 1 200
bis 1 500
bis 2 000
bis 2 500
bis 3 000
bis 3 500
bis 4 000
bis 4 500
bis 5 000
bis 6 000
bis 7 000
bis 8 000
bis 9 000
bis 10 000
bis 13 000
bis 16 000
bis 19 000
bis 22 000
bis 25 000
bis 30 000
bis 35 000
bis 40 000
bis 45 000
Anlage 8
(zu Artikel 7 Nr. 16)
Anlage 5
Tabelle E
(Rechtsbehelfstabelle)
volle Gebühr (10/ 10) Gegenstandswert volle Gebühr (10/ 10)
Euro Euro Euro
25 bis 50 000 1 046
45 bis 65 000 1 123
65 bis 80 000 1 200
85 bis 95 000 1 277
105 bis 110 000 1 354
133 bis 125 000 1 431
161 bis 140 000 1 508
189 bis 155 000 1 585
217 bis 170 000 1 662
245 bis 185 000 1 739
273 bis 200 000 1 816
301 bis 230 000 1 934
338 bis 260 000 2 052
375 bis 290 000 2 170
412 bis 320 000 2 288
449 bis 350 000 2 406
486 bis 380 000 2 524
526 bis 410 000 2 642
566 bis 440 000 2 760
606 bis 470 000 2 878
646 bis 500 000 2 996
686
758 vom Mehrbetrag über
830 500 000 Euro
902 je angefangene 50 000 Euro 150
974
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 751. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d9696e38dbe76db1….