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§ 13 StBGebV — Zeitgebühr

Steuerberatervergütungsverordnung

Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.

Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.