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Artikel 5 · BT-Drs. 15/3405 · S. 58
Zu Artikel 5 (Änderung des Spruchverfahrens-
Zu Artikel 5 (Änderung des Spruchverfahrens- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) Der Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes soll auf die Fälle der Gründung einer SE (durch Verschmelzung oder als Holding) und auf die Sitzverlegung einer solchen Gesellschaft ausgedehnt werden, in denen im SE-Ausfüh- rungsgesetz eine Zuzahlung zur Verbesserung des Um- tauschverhältnisses oder eine Barabfindung bei Ausschei- den vorgesehen ist. Zu Nummer 2 (§ 3) Die Vorschrift regelt die Antragsberechtigung. Sie ist auszu- dehnen auf die zur Antragstellung Berechtigten nach dem SE-Ausführungsgesetz. Zu Nummer 3 (§ 4) § 4 des Spruchverfahrensgesetzes regelt u. a. die Antrags- fristen. Sie beginnen im Fall der Verschmelzung nach dem UmwG mit dem Zeitpunkt, zu dem die Eintragung der Ver- schmelzung als bekannt gemacht gilt. Dies bezieht sich auf die Regelung in § 19 Abs. 3 UmwG, wo festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Eintragung der Verschmel- zung als bekannt gemacht gilt. Bei der Gründung einer SE kann die künftige SE ihren Sitz im Ausland haben, die Ein- tragung und deren Bekanntmachung richten sich dann nach dem dort geltenden Recht. Daher kann für die SE nur allge- mein formuliert werden, dass es auf den Zeitpunkt der Be- kanntmachung (oder der Fiktion der Bekanntmachung, so- fern Derartiges im ausländischen Recht existiert) ankommt (Buchstabe a). Die Änderung des Spruchverfahrensgesetzes gibt Gelegen- heit, in Buchstabe b eine redaktionelle Änderung vorzuneh- men, um den gewollten Regelungsinhalt zu verdeutlichen. Zu Nummer 4 (§ 5) § 5 des Spruchverfahrensgesetzes regelt, wer Antragsgegner ist. Bei Gründung einer SE kann dies nur die SE sein, denn der Antrag auf Einleitung des Spruchverfahrens kann nicht vor Eintragung der SE gestellt werden (§ 4 SpruchG). Inso- weit hat die
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.073 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/3405, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 286.026–290.099 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 8fa1f2691c444219….
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