Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 10 Verletzung der Verfahrensförderungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
- LG München II, 22.06.2022 – 5HK O 16226/08
- OLG München, 07.01.2022 – 31 Wx 399/18Zitiert von 6
- BGH, 29.09.2015 – II ZB 23/14Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für Minderheitsaktionäre bei Übertragung der Aktien auf einen Hauptaktionär: Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters der Antragsberechtigten; Grundlagen für die Schätzung des UnternehmenswertesZitiert von 69
- OLG Stuttgart, 17.03.2015 – 20 W 7/14Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 18.02.2015 – 20 W 8/14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 26 W 7/22 [AktE]
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20
- OLG München, 26.06.2018 – 31 Wx 382/15Zitiert von 17
24 Entscheidungen zu § 10 SpruchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/10#abs-1 (1) Stellungnahmen oder Einwendungen, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung entschuldigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/10#abs-2 (2) Vorbringen, das entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 nicht rechtzeitig erfolgt, kann zurückgewiesen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung nicht entschuldigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/10#abs-3 (3) § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist insoweit nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/10#abs-4 (4) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge betreffen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, sind nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt.