# § 5 SpruchG — Antragsgegner

Spruchverfahrensgesetz  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

- 1. der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;

- 2. der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;

- 3. der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;

- 4. der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;

- 5. der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;

- 6. der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;

- 7. der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft;

- 8. der Nummer 8 gegen den Bieter

zu richten. In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.

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Zitiervorschlag: § 5 SpruchG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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