Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 13 Wirkung der Entscheidung
Stand: 01.03.2023
Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 13 SpruchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 12.05.2021 – 7 U 3319/20
- BGH, 15.01.2019 – II ZB 2/16Zulässigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre: Unterbrechung des Spruchverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners; Anspruch des gemeinsamen Vertreters als InsolvenzforderungZitiert von 5
- BGH, 31.01.2017 – II ZR 285/15Ausschluss von Minderheitsaktionären: Verbriefung des vollen Barabfindungsanspruchs in der Aktienurkunde nach Übergang der Aktien auf den Hauptaktionär; Aushändigung der Aktienurkunde an den HauptaktionärZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 06.06.2016 – 26 W 4/12 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 06.06.2016 – I-26 W 4/12 [AktE]
- BGH, 18.10.2010 – II ZR 270/08Abfindung außenstehender Aktionäre bei Eingliederung einer Aktiengesellschaft: Bestimmung der Zahl der Aktien der Hauptgesellschaft bei Festlegung des Umtauschverhältnisses und Bindungswirkung einer durch Aktienstückelung erschlichenen Barabfindung für das SpruchverfahrenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2024 – 21 W 129/22Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23 [AktE]
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.