Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 13 Wirkung der Entscheidung
Stand: 01.03.2023
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- OLG München, 12.05.2021 – 7 U 3319/20
- BGH, 15.01.2019 – II ZB 2/16Zulässigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre: Unterbrechung des Spruchverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners; Anspruch des gemeinsamen Vertreters als InsolvenzforderungZitiert von 4
- BGH, 31.01.2017 – II ZR 285/15Ausschluss von Minderheitsaktionären: Verbriefung des vollen Barabfindungsanspruchs in der Aktienurkunde nach Übergang der Aktien auf den Hauptaktionär; Aushändigung der Aktienurkunde an den HauptaktionärZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20
- OLG Düsseldorf, 06.06.2016 – 26 W 4/12 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 06.06.2016 – I-26 W 4/12 [AktE]
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2024 – 21 W 129/22Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23
33 Entscheidungen zu § 13 SpruchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.