Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 4 Antragsfrist und Antragsbegründung
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 86
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 13.09.2004 – 20 W 13/04Zitiert von 1
- KG, 26.07.2012 – 2 W 44/12 SpruchG, 2 W 44/12Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 18.02.2009 – I-26 W 3/08 (AktE)
- BGH, 25.06.2008 – II ZB 39/07Zitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 04.04.2005 – I-19 E 2/05 AktE
- OLG Düsseldorf, 27.04.2017 – I-26 W 25/12 [AktE]
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20
- LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20
- LG München II, 14.12.2023 – 5 HK O 11456/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/4#abs-1 (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/4#abs-2 (2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.