Gesetze / Spruchverfahrensgesetz

SpruchG

§ 16 Zuständigkeit bei Leistungsklage

Stand: 01.03.2023

Bund2 Fassungen22 Entscheidungen

Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung, zusätzlich zu gewährenden Aktien oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war.

§ 15 § 17