Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 16 Zuständigkeit bei Leistungsklage
Stand: 01.03.2023
Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung, zusätzlich zu gewährenden Aktien oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 16 SpruchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 20.01.2011 – 11 AR 16/10
- LG Düsseldorf, 08.10.2008 – 31 O 73/08 [AktE]
- LG Düsseldorf, 08.10.2008 – 33 O 38/04 [AktE]
- BVerfG, 17.09.2012 – 1 BvR 1786/12Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Anforderungen an Darlegung eines schweren, irreparablen Nachteils bzgl fachgerichtlicher Entscheidungen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten - hier: Verpflichtung einer Aktiengesellschaft zur Leistung einer baren Zuzahlung bzgl im Streubesitz befindlicher Aktien - Hoher Aufwand für eventuelle Rückforderung der Zuzahlung kein erheblicher Nachteil
- OLG Hamm, 03.12.2008 – 8 U 34/08Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.02.2008 – I-26 W 6/06 AktE
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.01.2019 – II ZB 2/16Zulässigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre: Unterbrechung des Spruchverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners; Anspruch des gemeinsamen Vertreters als InsolvenzforderungZitiert von 5
- LG Köln, 23.02.2018 – 82 O 66/11
- OLG Düsseldorf, 06.07.2017 – 26 W 8/16 [AktE]
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.