Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 16 Zuständigkeit bei Leistungsklage
Stand: 01.03.2023
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 20.01.2011 – 11 AR 16/10
- LG Düsseldorf, 08.10.2008 – 31 O 73/08 [AktE]
- LG Düsseldorf, 08.10.2008 – 33 O 38/04 [AktE]
- BVerfG, 17.09.2012 – 1 BvR 1786/12Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Anforderungen an Darlegung eines schweren, irreparablen Nachteils bzgl fachgerichtlicher Entscheidungen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten - hier: Verpflichtung einer Aktiengesellschaft zur Leistung einer baren Zuzahlung bzgl im Streubesitz befindlicher Aktien - Hoher Aufwand für eventuelle Rückforderung der Zuzahlung kein erheblicher Nachteil
- OLG Hamm, 03.12.2008 – 8 U 34/08Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.02.2008 – I-26 W 6/06 AktE
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.01.2019 – II ZB 2/16Zulässigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre: Unterbrechung des Spruchverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners; Anspruch des gemeinsamen Vertreters als InsolvenzforderungZitiert von 4
- LG Köln, 23.02.2018 – 82 O 66/11
- OLG Düsseldorf, 06.07.2017 – 26 W 8/16 [AktE]
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung, zusätzlich zu gewährenden Aktien oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war.