Gesetze / Spruchverfahrensgesetz

SpruchG

§ 5a Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Stand: 01.03.2023

Bund2 Entscheidungen

Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden.

§ 5 § 6