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Artikel 7 · BT-Drs. 16/1025 · S. 98

Zu Artikel 7 (Änderung des Spruchverfahrens-

Zu Artikel 7 (Änderung des Spruchverfahrens-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Der Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes soll
auf die Fälle der Gründung einer Europäischen Genossen-
schaft durch Verschmelzung ausgedehnt werden, in denen
im SCE-Ausführungsgesetz (Artikel 1 § 7 des Entwurfs)
eine Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnis-
ses vorgesehen ist.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Die Vorschrift regelt die Antragsberechtigung. Sie ist auszu-
dehnen auf die zur Antragstellung Berechtigten nach dem
SCE-Ausführungsgesetz.
Zu Nummer 3 (§ 4)
§ 4 des Spruchverfahrensgesetzes regelt u. a. die Antrags-
fristen. Sie beginnen im Fall der Verschmelzung nach dem
Umwandlungsgesetz mit dem Zeitpunkt, zu dem die Ein-
tragung der Verschmelzung als bekannt gemacht gilt. Dies
bezieht sich auf die Regelung in § 19 Abs. 3 UmwG, wo
festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Eintragung
der Verschmelzung als bekannt gemacht gilt. Bei der Grün-
dung einer Europäischen Genossenschaft kann die künftige
Europäische Genossenschaft ihren Sitz im Ausland haben,
die Eintragung und deren Bekanntmachung richten sich
dann nach dem dort geltenden Recht. Daher kann für die
Europäische Genossenschaft nur allgemein formuliert wer-
den, dass es auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung (oder
der Fiktion der Bekanntmachung, sofern Derartiges im aus-
ländischen Recht existiert) ankommt.
Zu Nummer 4 (§ 5)
§ 5 des Spruchverfahrensgesetzes regelt, wer Antragsgegner
ist. Bei Gründung einer Europäischen Genossenschaft kann
dies nur die Europäische Genossenschaft sein, denn der An-
trag auf Einleitung des Spruchverfahrens kann nicht vor Ein-
tragung der Europäischen Genossenschaft gestellt werden
(§ 4 SpruchG). Insoweit hat die hier vorgeschlagene Ände-
rung nur deklaratorischen Charakter, denn die Europäische

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.437 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/1025, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 484.135–487.572 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3D4 · Prüfwert 800734d896904f97….

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