Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 3 Antragsberechtigung
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 60
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 13.09.2004 – 20 W 13/04Zitiert von 1
- BGH, 25.06.2008 – II ZB 39/07Zitiert von 11
- OLG Stuttgart, 19.03.2008 – 20 W 3/06Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 05.06.2013 – 20 W 6/10Spruchverfahren: Angemessenheit der angebotenen Barabfindung und des vorgesehenen Ausgleichs nach Abschluss eines Beherrschungsvertrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- LG Stuttgart, 06.03.2008 – 31 O 32/07 KfH AktG
- OLG Düsseldorf, 09.02.2005 – I-19 W 12/04 AktE
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 26 W 7/22 [AktE]
- LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20
- LG München II, 14.12.2023 – 5 HK O 11456/21
60 Entscheidungen zu § 3 SpruchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
1.
der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist;
2.
der Nummer 2 jeder außenstehende Aktionär;
3.
der Nummern 3 und 4 jeder ausgeschiedene Aktionär;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
6.
der Nummer 7 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied;
7.
der Nummer 8 jeder, der ein Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes angenommen hat.
In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.