Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 14.03.2026
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 1 SpruchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 09.02.2024 – 101 W 169/23
- BVerfG, 11.07.2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs durch den Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt nicht berührt; zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung; hier: Verpflichtung zur Vorlage eines Pflichtangebots bei freiwilligem DelistingZitiert von 73
- LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2022 – 1 HK O 7642/21
- OLG Stuttgart, 17.03.2015 – 20 W 7/14Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 18.02.2015 – 20 W 8/14Zitiert von 4
- BGH, 15.01.2019 – II ZB 2/16Zulässigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre: Unterbrechung des Spruchverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners; Anspruch des gemeinsamen Vertreters als InsolvenzforderungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.05.2026 – 7 U 86/24
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 7/24(Verschmelzung von Genossenschaften: Begriff des Geschäftsguthabens im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG)
- KG, 05.09.2024 – 2 AktG 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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22.12.2004 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I 3675)
BGBl. 2004 I S. 3675
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.