Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 6 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen sind verpflichtet, einander die für deren Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist. Die Behörden der Zollverwaltung einerseits und die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden andererseits übermitteln einander die erforderlichen Informationen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen. An Strafverfolgungsbehörden und Polizeivollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen, erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit über erteilte Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen zur Beschäftigung sowie über im Rahmen von Werkvertragskontingenten beschäftigte ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen automatisiert abrufen; die Strafverfolgungsbehörden sind zum automatisierten Abruf nur berechtigt, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte ergeben für Verstöße gegen
Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung genommene Urkunden sind der Ausländerbehörde unverzüglich zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine nach § 5 Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung genommene Urkunde unecht oder verfälscht ist, ist sie an die zuständige Polizeivollzugsbehörde zu übermitteln.
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
-
28.06.2023 Ausfertigung
§ 6 geändert durch dem Gesetz vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172)
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
-
11.07.2019 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
-
06.03.2017 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I 399)
BGBl. 2017 I S. 399
-
11.08.2014 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
-
21.07.2012 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1566)
BGBl. 2012 I S. 1566
-
22.04.2009 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I 818)
BGBl. 2009 I S. 818
-
19.08.2007 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
-
14.03.2005 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.