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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1566

BGBl. 2012 I S. 1566 · 56.185 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1566
                                        Gesetz
                        über die Vereinfachung des Austauschs
                  von Informationen und Erkenntnissen zwischen den
        Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
                                                   Vom 21. Juli 2012

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                     Änderung des
                  Gesetzes über die
       internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I
S. 1408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 92 wird durch folgende Angaben
     ersetzt:
       „Übermittlung von Informationen
       einschließlich personenbezogener
       Daten an Mitgliedstaaten der
       Europäischen Union                          § 92“.

  b) Nach der Angabe zu § 92 werden folgende Anga-

     ben eingefügt:

       „Inhalt des Ersuchens                       § 92a

       Verwendung von nach dem Rahmen-
       beschluss 2006/960/JI übermittelten
       Informationen einschließlich
       personenbezogener Daten                     § 92b
       Datenübermittlung ohne Ersuchen             § 92c“.

2. In § 74 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61a

   und 92“ durch die Angabe „§§ 61a und 92c“ ersetzt.

3. Dem § 91 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die §§ 92 bis 92b finden auch im Rahmen
  des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwen-
  dung, welche die Bestimmungen des Schengen-
  Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsüber-
  einkommens mit der Europäischen Union über
  die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
  Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengen-
  assoziierte Staaten).“

4. § 92 wird wie folgt gefasst:

                        „§ 92
         Übermittlung von Informationen
     einschließlich personenbezogener Daten
    an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
   (1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungs-
behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, das nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über
die Vereinfachung des Austauschs von Informatio-
nen und Erkenntnissen zwischen den Strafver-
folgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89,
L 75 vom 15.3.2007, S. 26) gestellt worden ist, kön-
nen die zuständigen Polizeibehörden des Bundes
und der Länder Informationen einschließlich perso-
nenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von
Straftaten übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter
den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an
eine inländische Polizeibehörde. Die Regelungen
des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den
internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bun-
des und der Länder bleiben unberührt.

   (2) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 ist mitzu-

teilen, dass die Verwendung als Beweismittel in ei-
nem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem
Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat
ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel
erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen
nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch
über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung
der Verwertbarkeit als Beweismittel.

   (3) Die Übermittlung von Informationen ein-

schließlich personenbezogener Daten nach Absatz 1
ist unzulässig, wenn
1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des
   Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
2. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten
   Behörde nicht vorhanden sind und nur durch
   das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt
   werden können oder

3. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig
   wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie
   übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
BGBl. 2012, Seite 1567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1567
    (4) Die Bewilligung eines Ersuchens nach Ab-
  satz 1 kann verweigert werden, wenn

  1. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten
     Behörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das
     Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden
     können oder

  2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder

     Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet

     würde oder

  3. die Tat, zu deren Verfolgung die Daten übermittelt
     werden sollen, nach deutschem Recht mit einer
     Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr
     oder weniger bedroht ist.

     (5) Als Strafverfolgungsbehörde eines Mitglied-
  staates der Europäischen Union im Sinne des Ab-
  satzes 1 gilt jede von diesem Staat gemäß Artikel 2
  Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI
  benannte Stelle.“

5. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b
   eingefügt:

                         „§ 92a
                  Inhalt des Ersuchens
    Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des
  § 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Er-
  suchen folgende Angaben enthält:

  1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-
     den Strafverfolgungsbehörde,
  2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung
     die Daten benötigt werden,
  3. die Beschreibung des Sachverhalts der dem Er-
     suchen zugrunde liegenden Straftat,
  4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten
     erbeten werden,

  5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu
     dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten
     werden, und der Person, auf die sich diese Infor-
     mationen beziehen,

  6. Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, so-
     fern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine be-
     kannte Person richtet, und

  7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-
     formationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-
     gen.

                          § 92b
             Verwendung von nach dem
            Rahmenbeschluss 2006/960/JI
             übermittelten Informationen
       einschließlich personenbezogener Daten
     Informationen einschließlich personenbezogener
  Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI
  an eine inländische Polizeibehörde übermittelt wor-

  den sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie über-

  mittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegen-

  wärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche
  Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen
  Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen
  Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn

  der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem
  übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten
  gestellte Bedingungen sind zu beachten.“

6. Der bisherige § 92 wird § 92c und in Absatz 1 wer-
   den nach dem Wort „vorsieht“ die Wörter „oder nach
   Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI“
   und nach den Wörtern „eines anderen Mitgliedstaa-

   tes der Europäischen Union“ die Wörter „oder eines

   Schengen-assoziierten Staates“ eingefügt und wird

   das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“
   ersetzt.

                       Artikel 2

                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1374) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 478 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort
   „zulässig“ folgende Wörter eingefügt:
  „ , es sei denn, es bestehen Zweifel an der Zulässig-
  keit der Übermittlung oder der Akteneinsicht“.
2. § 481 wird wie folgt geändert:

  a) In § 481 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Strafverfolgungsbehörden“ die Wörter „und Ge-
     richte“ und nach dem Wort „übermitteln“ die Wör-
     ter „oder Akteneinsicht gewähren“ eingefügt.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       „(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine
     Verwendung personenbezogener Daten nach die-
     ser Bestimmung zulässig ist, gilt § 478 Absatz 1
     Satz 1 und 2 entsprechend.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
            Bundeskriminalamtgesetzes

   Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997
(BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 und 6
Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) In der Angabe zu § 5 werden nach dem Wort „Ver-
     fassungsorgane“ die Wörter „und der Leitung des
     Bundeskriminalamtes“ eingefügt.
  b) In der Angabe zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 4
     werden nach dem Wort „Verfassungsorgane“ die
     Wörter „und der Leitung des Bundeskriminal-
     amtes“ eingefügt.
  c) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 14a Übermittlung personenbezogener Daten

            an Mitgliedstaaten der Europäischen

            Union“.

  d) In der Angabe zu § 27 werden nach dem Wort
     „Übermittlungsverbote“ die Wörter „und Verwei-
     gerungsgründe“ eingefügt.
BGBl. 2012, Seite 1568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1568
  e) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe
     eingefügt:
       „§ 27a Verwendung von nach dem Rahmenbe-
              schluss 2006/960/JI des Rates übermit-
              telten Daten“.
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „der Polizeien der
     Länder“ gestrichen.
  b) In Satz 2 wird das Wort „Länder“ durch die Wörter
     „übermittelnden Polizeien“ ersetzt.
  c) In Satz 3 werden die Wörter „der Länder“ durch
     die Wörter „abweichend von Absatz 2 Satz 1“ er-
     setzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Verfas-
     sungsorgane“ die Wörter „und der Leitung des
     Bundeskriminalamtes“ eingefügt.
  b) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. der erforderliche Personenschutz

          a) für die Mitglieder der Verfassungsorgane
             des Bundes,

          b) in besonders festzulegenden Fällen der

             Gäste dieser Verfassungsorgane aus an-

             deren Staaten und

          c) für die Leitung des Bundeskriminalamtes;
          in den Fällen der Buchstaben a und c kann
          der erforderliche Schutz insbesondere auch
          über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden
          und Familienangehörige einbeziehen;“.

4. § 14 Absatz 7 Satz 7 wird durch die folgenden Sätze

   ersetzt:

  „Die Übermittlung unterbleibt außerdem, soweit,
  auch unter Berücksichtigung des besonderen öf-
  fentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im
  Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen
  Person an dem Ausschluss der Übermittlung über-
  wiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen der be-
  troffenen Person gehört auch das Vorhandensein ei-
  nes angemessenen Datenschutzniveaus im Empfän-

  gerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der betrof-

  fenen Person können auch dadurch gewahrt wer-

  den, dass der Empfängerstaat oder die empfan-

  gende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Ein-

  zelfall einen angemessenen Schutz der übermittel-

  ten Daten garantiert.“

5. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
                          „§ 14a
         Übermittlung personenbezogener Daten
        an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
     (1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder ei-
  ner sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von
  Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mit-
  gliedstaates der Europäischen Union kann das Bun-
  deskriminalamt personenbezogene Daten zum
  Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln.
  Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vor-
  schriften über die Datenübermittlung im innerstaatli-
  chen Bereich entsprechend. Die Verantwortung für
  die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt das
  Bundeskriminalamt.

  (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten
nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen
mindestens folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-
   den Behörde,
2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung
   die Daten benötigt werden,
3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-
   suchen zugrunde liegt,
4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten
   erbeten werden,
5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu
   dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten
   werden, und der Person, auf die sich diese Infor-
   mationen beziehen,
6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person,
   sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per-
   son bezieht, und
7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-
   formationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-
   gen.

   (3) Das Bundeskriminalamt kann auch ohne Ersu-

chen personenbezogene Daten an eine Polizeibe-

hörde oder eine sonstige für die Verhütung und Ver-

folgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union über-
mitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung
einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des
Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-

staaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt

durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81
vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht
und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten
dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu ver-
hindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten
die Vorschriften über die Datenübermittlung im in-
nerstaatlichen Bereich entsprechend.

   (4) Die Zulässigkeit der Übermittlung personen-

bezogener Daten durch das Bundeskriminalamt an

eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Ver-

hütung und Verfolgung von Straftaten zuständige

öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-

ischen Union auf der Grundlage von § 14 oder be-

sonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt un-
berührt.
   (5) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Ver-
hütung und Verfolgung von Straftaten zuständige
öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede
Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buch-
stabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des
Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfa-
chung des Austauschs von Informationen und Er-
kenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl.
L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007,
S. 26) benannt wurde.
  (6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung
auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten
BGBl. 2012, Seite 1569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1569
  an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung
  und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche
  Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im
  Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die in-
  ternationale Rechtshilfe in Strafsachen.“
6. In § 15 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
   satz 4“ die Angabe „Nummer 3“ eingefügt.
7. § 20m wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 das Wort „und“
     durch das Wort „wenn“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Unter

     den Voraussetzungen des Absatzes 1“ die An-

     gabe „Satz 1“ gestrichen.

8. § 27 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Über-
     mittlungsverbote“ die Wörter „und Verweige-
     rungsgründe“ eingefügt.

  b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
       „(2) Die Datenübermittlung nach § 14a Ab-
     satz 1 und 3 unterbleibt auch dann, wenn
     1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen
        des Bundes oder der Länder beeinträchtigt
        würden,
     2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6
        des Vertrages über die Europäische Union ent-
        haltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,
     3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten
        Behörde nicht vorhanden sind und nur durch
        das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt

        werden können oder

     4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig

        wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie
        übermittelt werden sollen, nicht erforderlich
        sind.
       (3) Die Datenübermittlung nach § 14a Absatz 1
     und 3 kann darüber hinaus auch dann unterblei-
     ben, wenn
     1. die zu übermittelnden Daten beim Bundes-
        kriminalamt nicht vorhanden sind, jedoch ohne
        das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt
        werden können,
     2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen
        oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person
        gefährdet würde oder

     3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermit-
        telt werden sollen, nach deutschem Recht mit
        einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem
        Jahr oder weniger bedroht ist.“
9. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
                         „§ 27a

                    Verwendung
               von nach dem Rahmen-
  beschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
     (1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss
  2006/960/JI an das Bundeskriminalamt übermittelt
  worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie
  übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegen-
  wärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche
  Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen

  Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen
  Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn
  der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem
  übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten
  gestellte Bedingungen sind zu beachten.
     (2) Das Bundeskriminalamt erteilt dem übermit-
  telnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der
  Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die
  übermittelten Daten verwendet wurden.“

                       Artikel 4

                  Änderung des

               Bundespolizeigesetzes

  Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994

(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 32a Übermittlung personenbezogener Daten
            an Mitgliedstaaten der Europäischen
            Union“.
  b) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 33a Verwendung von nach dem Rahmenbe-
            schluss 2006/960/JI des Rates übermit-
            telten Daten“.
  c) In der Angabe zu § 59 werden die Wörter „Einzel-
     dienstliche und“ gestrichen.

2. In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „ande-

   re“ das Wort „inländische“ eingefügt.

3. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

                          „§ 32a
           Übermittlung personenbezogener
    Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
     (1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder ei-
  ner sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von
  Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mit-
  gliedstaates der Europäischen Union kann die Bun-
  despolizei personenbezogene Daten zum Zweck der
  Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Über-
  mittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über
  die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
  entsprechend.

    (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten
  nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen
  mindestens folgende Angaben enthält:
  1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-
     den Behörde,
  2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung
     die Daten benötigt werden,

  3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-
     suchen zugrunde liegt,
  4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten
     erbeten werden,
  5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu
     dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten
     werden, und der Person, auf die sich diese Infor-
     mationen beziehen,
BGBl. 2012, Seite 1570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1570
  6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person,
     sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per-
     son bezieht, und
  7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-
     formationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-
     gen.

     (3) Die Bundespolizei kann auch ohne Ersuchen
  personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde
  oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung
  von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines
  Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln,
  wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer
  Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des

  Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom

  13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl

  und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-
  staaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt
  durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81
  vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht
  und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
  die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten
  dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu ver-
  hindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten
  die Vorschriften über die Datenübermittlung im in-
  nerstaatlichen Bereich entsprechend.

     (4) Die Zulässigkeit der Übermittlung personen-
  bezogener Daten durch die Bundespolizei an eine
  Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung
  und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche
  Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
  auf der Grundlage von § 32 Absatz 3 oder besonde-
  rer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unbe-
  rührt.
     (5) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Ver-
  hütung und Verfolgung von Straftaten zuständige
  öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-
  ischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede
  Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buch-
  stabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des

  Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfa-

  chung des Austauschs von Informationen und Er-

  kenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden

  der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl.
  L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007,
  S. 26) benannt wurde.
     (6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung
  auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten
  an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung
  und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche
  Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im
  Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die in-
  ternationale Rechtshilfe in Strafsachen.“

4. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:

       „Die Übermittlung in den in § 32 Absatz 3 be-

       zeichneten Fällen unterbleibt ferner, soweit, auch

       unter Berücksichtigung des besonderen öffent-

       lichen Interesses an der Datenübermittlung, im
       Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffe-
       nen Person an dem Ausschluss der Übermittlung
       überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen
       der betroffenen Person gehört auch das Vor-

     handensein eines angemessenen Datenschutz-
     niveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen
     Interessen der betroffenen Person können auch
     dadurch gewahrt werden, dass der Empfänger-
     staat oder die empfangende zwischen- oder
     überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemes-
     senen Schutz der übermittelten Daten garantiert.“

  b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
     und 3b eingefügt:
       „(3a) Die Datenübermittlung nach § 32a Ab-
     satz 1 und 3 unterbleibt über die in Absatz 3 ge-
     nannten Gründe hinaus auch dann, wenn

     1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen

        des Bundes oder der Länder beeinträchtigt

        würden,

     2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6
        des Vertrages über die Europäische Union ent-
        haltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,
     3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten
        Behörde nicht vorhanden sind und nur durch
        das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt
        werden können oder

     4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig
        wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie
        übermittelt werden sollen, nicht erforderlich
        sind.

        (3b) Die Datenübermittlung nach § 32a Ab-
     satz 1 und 3 kann darüber hinaus auch dann un-
     terbleiben, wenn
     1. die zu übermittelnden Daten bei der Bundes-
        polizei nicht vorhanden sind, jedoch ohne das
        Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt wer-
        den können,
     2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen
        oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person
        gefährdet würde oder

     3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermit-

        telt werden sollen, nach deutschem Recht mit

        einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem

        Jahr oder weniger bedroht ist.“

5. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
                         „§ 33a
                    Verwendung
               von nach dem Rahmen-
  beschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten

     (1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss
  2006/960/JI an die Bundespolizei übermittelt wor-
  den sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie über-
  mittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegen-
  wärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche
  Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen
  Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen
  Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn

  der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem

  übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten

  gestellte Bedingungen sind zu beachten.

     (2) Die Bundespolizei erteilt dem übermittelnden
  Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Daten-
  schutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermit-
  telten Daten verwendet wurden.“
BGBl. 2012, Seite 1571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1571
6. In der Überschrift zu § 59 werden die Wörter „Einzel-
   dienstliche und“ gestrichen.

                       Artikel 5
                     Änderung des

             Zollfahndungsdienstgesetzes

  Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 617) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 34a Übermittlung personenbezogener Daten
            an Mitgliedstaaten der Europäischen
            Union“.
  b) Die Angabe zu § 35 wird durch folgende Angaben
     ersetzt:
     „§ 35    Übermittlungsverbote     und   Verweige-
              rungsgründe“.

  c) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 35a Verwendung von nach dem Rahmenbe-
            schluss 2006/960/JI des Rates übermit-
            telten Daten“.

2. Nach § 3 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-

   fügt:

     „(6a) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  dem Zollkriminalamt Aufgaben bei der Anwendung
  des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
  vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung
  des Austauschs von Informationen und Erkenntnis-
  sen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der
  Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386
  vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26)

  übertragen. Die Übertragung bedarf des Einverneh-

  mens aller obersten Finanzbehörden der Länder.

  Übertragbar sind Aufgaben zur Unterstützung des

  Geschäftsverkehrs zwischen den mit der Steuer-

  fahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanz-

  behörden und den Polizeibehörden oder sonstigen

  für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zu-

  ständigen Stellen eines Mitgliedstaates der Europä-

  ischen Union oder eines Schengen-assoziierten

  Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes

  über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.“

3. § 34 Absatz 4 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze
   ersetzt:
  „Die Übermittlung unterbleibt außerdem, soweit,
  auch unter Berücksichtigung des besonderen öf-
  fentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im
  Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen
  Person überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interes-
  sen der betroffenen Person gehört auch das Vorhan-
  densein eines angemessenen Datenschutzniveaus
  im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen
  der betroffenen Person können auch dadurch ge-
  wahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die
  empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle
  im Einzelfall einen angemessenen Schutz der über-
  mittelten Daten garantiert.“
4. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

                       „§ 34a

        Übermittlung personenbezogener
 Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

   (1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder ei-
ner sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von
Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union können die Be-
hörden des Zollfahndungsdienstes personenbezo-
gene Daten zum Zweck der Verhütung von Strafta-
ten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten
gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung
im innerstaatlichen Bereich entsprechend.
  (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten
nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen
mindestens folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-
   den Behörde,
2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung
   die Daten benötigt werden,

3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-
   suchen zugrunde liegt,

4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten
   erbeten werden,

5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu
   dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten

   werden, und der Person, auf die sich diese Infor-

   mationen beziehen,

6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person,
   sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per-
   son bezieht, und
7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-
   formationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-
   gen.

   (3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes kön-

nen auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten

an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die

Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige

öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-

ischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die

Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne

des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses

2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den

Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren

zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom

18.7.2002, S. 1), der zuletzt durch den Rahmenbe-
schluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24)
geändert worden ist, besteht und konkrete Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser
personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte,
eine solche Straftat zu verhindern. Für die Übermitt-
lung dieser Daten gelten die Vorschriften über die
Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich ent-
sprechend.
   (4) Die Zulässigkeit der Übermittlung personen-
bezogener Daten durch die Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes an eine Polizeibehörde oder eine
sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straf-
taten zuständige öffentliche Stelle eines Mitglied-
staates der Europäischen Union auf der Grundlage
von § 34 oder besonderer völkerrechtlicher Verein-
barungen bleibt unberührt.
BGBl. 2012, Seite 1572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1572
     (5) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Ver-
  hütung und Verfolgung von Straftaten zuständige
  öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-
  ischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede
  von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des
  Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannte Stelle.
     (6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung
  auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten
  an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung
  und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche
  Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im
  Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die in-
  ternationale Rechtshilfe in Strafsachen.“
5. § 35 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Über-
     mittlungsverbote“ die Wörter „und Verweige-
     rungsgründe“ angefügt.
  b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

         „(2) Die Datenübermittlung nach § 34a Ab-
       satz 1 und 3 unterbleibt auch dann, wenn
       1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen
          des Bundes oder der Länder beeinträchtigt
          würden,
       2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6
          des Vertrages über die Europäische Union ent-
          haltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,
       3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten
          Behörde nicht vorhanden sind und nur durch
          das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt
          werden können oder

       4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig
          wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie
          übermittelt werden sollen, nicht erforderlich
          sind.
         (3) Die Datenübermittlung nach § 34a Absatz 1
       und 3 kann darüber hinaus auch dann unterblei-
       ben, wenn

       1. die zu übermittelnden Daten bei den Behörden

          des Zollfahndungsdienstes nicht vorhanden
          sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangs-
          maßnahmen erlangt werden können,
       2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen
          oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person
          gefährdet würde oder

       3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermit-

          telt werden sollen, nach deutschem Recht mit

          einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem
          Jahr oder weniger bedroht ist.“
6. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

                           „§ 35a
                    Verwendung
               von nach dem Rahmen-
  beschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten

     (1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss

  2006/960/JI an die Behörden des Zollfahndungs-

  dienstes übermittelt worden sind, dürfen nur für die
  Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Ab-
  wehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr
  für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für

  einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem
  gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet
  werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt
  hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwen-
  dung der Daten gestellte Bedingungen sind zu be-
  achten.
     (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes er-
  teilen dem übermittelnden Staat auf dessen Ersu-
  chen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft
  darüber, wie die übermittelten Daten verwendet
  wurden.“

                       Artikel 6
                    Änderung des
              Zollverwaltungsgesetzes
   Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:
     „Die Übermittlung personenbezogener Daten un-
     terbleibt, soweit, auch unter Berücksichtigung
     des besonderen öffentlichen Interesses an der
     Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige
     Interessen der betroffenen Person überwiegen.
     Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffe-
     nen Person gehört auch das Vorhandensein eines
     angemessenen Datenschutzniveaus im Empfän-
     gerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der be-
     troffenen Person können auch dadurch gewahrt
     werden, dass der Empfängerstaat oder die emp-
     fangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im
     Einzelfall einen angemessenen Schutz der über-
     mittelten Daten garantiert.“
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie

     folgt gefasst:

       „(3) § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstge-
     setzes ist auf die §§ 11 bis 11b anzuwenden.“
2. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b
   eingefügt:

                         „§ 11a

           Übermittlung personenbezogener

    Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

     (1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder ei-
  ner sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von
  Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mit-
  gliedstaates der Europäischen Union können die in
  § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der
  Zollverwaltung personenbezogene Daten zum
  Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln.
  Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vor-

  schriften über die Datenübermittlung im innerstaat-

  lichen Bereich entsprechend.

    (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten
  nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen
  mindestens folgende Angaben enthält:
BGBl. 2012, Seite 1573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1573
1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-
   den Behörde,

2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung
   die Daten benötigt werden,

3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-

   suchen zugrunde liegt,

4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten

   erbeten werden,

5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu
   dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten
   werden, und der Person, auf die sich diese Infor-
   mationen beziehen,
6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person,
   sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per-
   son bezieht, und
7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-
   formationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-
   gen.

   (3) Die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienst-
stellen der Zollverwaltung können auch ohne Ersu-
chen personenbezogene Daten an eine Polizeibe-
hörde oder eine sonstige für die Verhütung und Ver-
folgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union über-
mitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung
einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des
Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-
staaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt
durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81
vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht
und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten
dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu ver-
hindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten
die Vorschriften über die Datenübermittlung im in-
nerstaatlichen Bereich entsprechend.
  (4) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1
und 3 unterbleibt auch dann, wenn
1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des
   Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,

2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des
   Vertrages über die Europäische Union enthaltenen
   Grundsätzen in Widerspruch stünde,
3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten
   Behörde nicht vorhanden sind und nur durch
   das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt
   werden können oder
4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig
   wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie
   übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.

  (5) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1
und 3 kann darüber hinaus auch dann unterbleiben,
wenn

1. die zu übermittelnden Daten bei den in § 11 Ab-

   satz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollver-

   waltung nicht vorhanden sind, jedoch ohne das
   Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden
   können,

  2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder
     Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet
     würde oder

  3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt
     werden sollen, nach deutschem Recht mit einer

     Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr

     oder weniger bedroht ist.

     (6) Die Zulässigkeit der Übermittlung personen-

  bezogener Daten durch die in § 11 Absatz 1 Satz 1
  genannten Dienststellen der Zollverwaltung an eine
  Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung
  und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche
  Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
  auf der Grundlage von § 11 oder besonderer völker-
  rechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.
     (7) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Ver-
  hütung und Verfolgung von Straftaten zuständige
  öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-
  ischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede
  Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buch-
  stabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des
  Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfa-
  chung des Austauschs von Informationen und Er-
  kenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehör-
  den der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom
  15.3.2007, S. 26) benannt wurde.

     (8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch Anwendung
  auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten
  an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung
  und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche
  Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im
  Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die in-
  ternationale Rechtshilfe in Strafsachen.

                          § 11b
                    Verwendung
               von nach dem Rahmen-
  beschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
     (1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss
  2006/960/JI an die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genann-
  ten Dienststellen der Zollverwaltung übermittelt wor-
  den sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie über-
  mittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärti-
  gen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Si-
  cherheit verwendet werden. Für einen anderen
  Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen
  Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn
  der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem
  übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten
  gestellte Bedingungen sind zu beachten.
     (2) Die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienst-
  stellen der Zollverwaltung erteilen dem übermitteln-
  den Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der
  Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die
  übermittelten Daten verwendet wurden.“

                       Artikel 7

                 Änderung des

       Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

  Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 8 des
BGBl. 2012, Seite 1574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1574
Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 6a Übermittlung personenbezogener Daten an
        Mitgliedstaaten der Europäischen Union“.

2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                          „§ 6a

          Übermittlung personenbezogener
   Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

     (1) Die Behörden der Zollverwaltung können per-
  sonenbezogene Daten, die in Zusammenhang mit
  einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegen-
  stände stehen, zum Zweck der Verhütung von Straf-
  taten an eine für die Verhütung und Verfolgung zu-
  ständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europä-
  ischen Union übermitteln. Dabei ist eine Übermitt-
  lung personenbezogener Daten ohne Ersuchen nur
  zulässig, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung
  einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des
  Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom
  13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
  und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-
  staaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt
  durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81
  vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht
  und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
  die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten
  dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu ver-
  hindern.
    (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten
  nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen
  mindestens folgende Angaben enthält:

  1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-

     den Behörde,

  2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung
     die Daten benötigt werden,
  3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-
     suchen zugrunde liegt,

  4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten
     erbeten werden,

  5. der Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu

     dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten

     werden, und der Person, auf die sich diese Infor-
     mationen beziehen,
  6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person,
     sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per-
     son bezieht, und

  7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-
     formationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-
     gen.

     (3) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 unter-
  bleibt, wenn

  1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des
     Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,

  2. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig
     wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie
     übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,
  3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten
     Behörde nicht vorhanden sind und nur durch

     das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt
     werden können oder
  4. besondere bundesgesetzliche Verwendungsrege-
     lungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur
     Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten
     oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheim-
     nissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften be-
     ruhen, bleibt unberührt.

     (4) Die Übermittlung kann unterbleiben, wenn

  1. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt
     werden sollen, nach deutschem Recht mit einer
     Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr
     oder weniger bedroht ist,

  2. die übermittelten Daten als Beweismittel vor einer
     Justizbehörde verwendet werden sollen,
  3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten
     Behörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das
     Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden
     können, oder

  4. der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib,
     Leben oder Freiheit einer Person gefährdet
     würde.
     (5) Personenbezogene Daten, die nach dem Rah-
  menbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. De-
  zember 2006 über die Vereinfachung des Aus-
  tauschs von Informationen und Erkenntnissen zwi-
  schen den Strafverfolgungsbehörden der Mitglied-
  staaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom
  29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) an
  die Behörden der Zollverwaltung übermittelt worden
  sind, dürfen ohne Zustimmung des übermittelnden
  Staates nur für die Zwecke, für die sie übermittelt
  wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und

  erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ver-

  wendet werden. Für einen anderen Zweck oder als
  Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen
  sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde
  Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden
  Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedin-
  gungen sind zu beachten.

    (6) Die Behörden der Zollverwaltung erteilen dem
  übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwe-

  cken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber,

  wie die übermittelten Daten verwendet wurden.

    (7) Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung
  auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten
  an für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten
  zuständige Behörden eines Schengen-assoziierten
  Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes
  über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.“

                      Artikel 8

                 Änderung des
        Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   Dem § 77 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-
tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I
S. 1224) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
BGBl. 2012, Seite 1575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1575
„Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt, soweit
sie zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europä-
ische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch
stünde.“

                       Artikel 9
                   Änderung der
                  Abgabenordnung

  Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;

2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes

vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 117 die folgenden Angaben eingefügt:

  „§ 117a Übermittlung personenbezogener Daten
          an Mitgliedstaaten der Europäischen
          Union
  § 117b    Verwendung von den nach dem Rahmen-
            beschluss 2006/960/JI des Rates über-
            mittelten Daten“.

2. Nach § 117 werden die folgenden §§ 117a und 117b

   eingefügt:

                         „§ 117a
          Übermittlung personenbezogener
   Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
     (1) Auf ein Ersuchen einer für die Verhütung und
  Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen
  Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
  können die mit der Steuerfahndung betrauten
  Dienststellen der Finanzbehörden personenbezo-
  gene Daten, die in Zusammenhang mit dem in
  § 208 bestimmten Aufgabenbereich stehen, zum

  Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln.

  Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vor-

  schriften über die Datenübermittlung im innerstaat-
  lichen Bereich entsprechend.

    (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten

  nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen

  mindestens folgende Angaben enthält:

  1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-

     den Behörde,

  2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung

     die Daten benötigt werden,

  3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-
     suchen zugrunde liegt,

  4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten
     erbeten werden,
  5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu
     dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten
     werden, und der Person, auf die sich diese Infor-
     mationen beziehen,
  6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person,
     sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per-
     son bezieht, und
  7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-
     formationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-
     gen.
     (3) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienst-
  stellen der Finanzbehörden können auch ohne Ersu-
  chen personenbezogene Daten im Sinne von Ab-

satz 1 an eine für die Verhütung und Verfolgung
von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln,
wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer
Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des
Rahmenbeschlusses 2002/584/Jl des Rates vom
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-
staaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt

durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81

vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht

und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten

dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu ver-
hindern.

   (4) Für die Übermittlung der Daten nach Absatz 3
gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung
im innerstaatlichen Bereich entsprechend. Die Da-
tenübermittlung unterbleibt, soweit, auch unter Be-
rücksichtigung des besonderen öffentlichen Interes-
ses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutz-
würdige Interessen der betroffenen Person überwie-
gen. Zu den schutzwürdigen Interessen gehört auch

das Vorhandensein eines angemessenen Daten-

schutzniveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdi-
gen Interessen der betroffenen Personen können
auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfänger-
staat oder die empfangende zwischen- oder über-
staatliche Stelle im Einzelfall einen Schutz der über-
mittelten Daten garantiert.
  (5) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1
und 3 unterbleibt, wenn
1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des
   Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,

2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des

   Vertrages über die Europäische Union enthalte-

   nen Grundsätzen in Widerspruch stünde,

3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten
   Behörde nicht vorhanden sind und nur durch

   das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt

   werden können oder

4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig

   wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie

   übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.

  (6) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1

und 3 kann unterbleiben, wenn

1. die zu übermittelnden Daten bei den mit der
   Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
   Finanzbehörden nicht vorhanden sind, jedoch
   ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen er-
   langt werden können,
2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder
   Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet
   würde oder
3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt
   werden sollen, nach deutschem Recht mit einer
   Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr
   oder weniger bedroht ist.
   (7) Als für die Verhütung und Verfolgung von
Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union im Sinne der
Absätze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem
Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbe-
BGBl. 2012, Seite 1576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1576
  schlusses 2006/960/Jl des Rates vom 18. Dezember
  2006 über die Vereinfachung des Austauschs von
  Informationen und Erkenntnissen zwischen den
  Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der
  Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006,
  S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) benannt wurde.
     (8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden auf
  die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
  für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten
  zuständige öffentliche Stellen eines Schengen-

  assoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3

  des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in

  Strafsachen.

                        § 117b
                    Verwendung
             von den nach dem Rahmen-
  beschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten

     (1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss
  2006/960/Jl an die mit der Steuerfahndung betrau-
  ten Dienststellen der Finanzbehörden übermittelt

                              Das vorstehende Gesetz wird

       worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie
       übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegen-
       wärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche
       Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen
       Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen
       Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn
       der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem
       übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten
       gestellte Bedingungen sind zu beachten.

          (2) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienst-

       stellen der Finanzbehörden erteilen dem übermit-

       telnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der

       Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die
       übermittelten Daten verwendet wurden.“

                                 Artikel 10

                                Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
   Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 21. Juli 2012
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                  Der Bundesminister des Innern
                                       Hans-Peter Friedrich

                                 Die Bundesministerin der

Justiz
                                 S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1566. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 91f573ab873b15fb….