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Artikel 7 · BT-Drs. 17/5096 · S. 30

Zu Artikel 7 (Änderung des Schwarzarbeitsbekämp-

Zu Artikel 7 (Änderung des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Nummer 1 betrifft die Anpassung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (§ 6a – neu – SchwarzArbG)
§ 6a Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die Behörden der Zoll-
verwaltung zum Zwecke der Verhütung von Straftaten, die in
Zusammenhang mit einem der in § 2 SchwarzArbG genann-
ten Prüfgegenstände stehen, personenbezogene Daten an
eine für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zustän-
dige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
– also eine Strafverfolgungsbehörde i. S. des Artikels 2
Buchstabe a RbDatA – übermitteln können. Dabei wird auch
entsprechend Artikel 7 RbDatA der Gleichbehandlungsgrund-
satz für Spontanübermittlungen personenbezogener Daten
– bezogen auf die Verhütung von Straftaten im Sinne des Ar-
tikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des
Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten –
normiert.
Soweit die Datenübermittlung zum Zwecke der Verfolgung
von Straftaten erfolgen soll, sind die Vorschriften über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu beachten. Im
Übrigen richtet sich der Datenaustausch mit ausländischen
Stellen im Anwendungsbereich des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes nach den Vorschriften des Sozialgesetzbu-
ches (§ 15 SchwarzArbG i. V. m. § 77 SGB X).
§ 6a Absatz 2 setzt Artikel 5 Absatz 3 RbDatA um und re-
gelt die formellen Anforderungen, denen ein Ersuchen ge-
nügen muss, damit der in Absatz 1 verankerte Gleichbe-
handlungsgrundsatz zur Anwendung kommt.
§ 6a Absatz 3 legt fest, in welchen Fällen eine Übermittlung
nicht zulässig ist. Die Gründe hierfür entsprechen den Vor-
gaben des RbDatA.
Nummer 1 setzt Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a RbDatA
um, nach d

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.579 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/5096, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 143.829–150.408 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert e7cbf13d42cb8e3f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP