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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 818

BGBl. 2009 I S. 818 · 29.381 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 818
                                      Erstes Gesetz
                                zur Änderung des Gesetzes
                   über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
                                              Vom 22. April

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
   (1) Das Gesetz über die Festsetzung von Mindestar-
beitsbedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 224 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
 1. Der Überschrift des Gesetzes wird die Angabe
    „(Mindestarbeitsbedingungengesetz – MiArbG)“
    angefügt.

 2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das
    Wort „Mindestarbeitsbedingungen“ durch das
    Wort „Mindestarbeitsentgelten“ ersetzt.

 3. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Mindestarbeitsentgelte können in einem
      Wirtschaftszweig festgesetzt werden, wenn in
      dem Wirtschaftszweig bundesweit die an Tarif-
      verträge gebundenen Arbeitgeber weniger als
      50 Prozent der unter den Geltungsbereich dieser
      Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer beschäf-
      tigen.“
 4. § 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „einen“ das
         Wort „ständigen“ eingefügt und wird das Wort
         „Mindestarbeitsbedingungen“ durch das Wort
         „Mindestarbeitsentgelte“ ersetzt.
2009

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Der Hauptausschuss besteht aus einem
          Vorsitzenden und sechs weiteren ständigen
          Mitgliedern.“

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Mitglieder und deren Stellvertreter
          müssen in der Lage sein, umfassend die
          sozialen und ökonomischen Auswirkungen
          von Mindestarbeitsentgelten einzuschät-
          zen.“

   c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

          „(3) Die Bundesregierung beruft den Vor-
       sitzenden sowie zwei weitere Mitglieder und
       deren Stellvertreter auf Vorschlag des Bundes-

       ministeriums für Arbeit und Soziales sowie je
       zwei Mitglieder und deren Stellvertreter auf
       Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisatio-
       nen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für
       die Dauer von drei Jahren. Üben die Spitzen-
       organisationen der Arbeitgeber oder der Arbeit-
       nehmer ihr Vorschlagsrecht nicht aus, erfolgt
       die Berufung auf Vorschlag des Bundes-
       ministeriums für Arbeit und Soziales.
          (4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig,
       wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten
       sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung ge-
       ben.“
BGBl. 2009, Seite 819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 819
   d) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze ange-
      fügt:
      „Die Mitglieder unterliegen bei der Wahrneh-
      mung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Sie er-
      halten eine angemessene Entschädigung für
      den von ihnen aus der Wahrnehmung ihrer
      Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und

      Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten ent-

      sprechend den für die ehrenamtlichen Richter
      der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. Die
      Entschädigung und die erstattungsfähigen
      Fahrtkosten setzt im Einzelfall der Vorsitzende

      des Hauptausschusses fest.“

5. § 3 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 3
      (1) Der Hauptausschuss stellt unter umfassen-
   der Berücksichtigung der sozialen und ökonomi-
   schen Auswirkungen durch Beschluss fest, ob in
   einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen
   vorliegen und Mindestarbeitsentgelte festgesetzt,
   geändert oder aufgehoben werden sollen. Der Be-
   schluss ist schriftlich zu begründen. Er bedarf der
   Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit
   und Soziales.
      (2) Die Bundesregierung, die Spitzenorgani-
   sationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
   sowie die Landesregierungen können dem Haupt-
   ausschuss unter Angabe von Gründen Vorschläge
   für die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung

   von Mindestarbeitsentgelten unterbreiten.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Beschäf-
      tigungsarten“ gestrichen und wird das Wort
      „Mindestarbeitsbedingungen“ durch das Wort

      „Mindestarbeitsentgelte“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Im bisherigen Wortlaut wird das Wort „Min-
          destarbeitsbedingungen“ durch das Wort
          „Mindestarbeitsentgelte“ ersetzt.

      bb) Folgende Sätze werden angefügt:

          „§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der

          Hauptausschuss erhält die Gelegenheit, zu
          dem Beschluss Stellung zu nehmen.“

   c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

         „(3) Die Bundesregierung kann auf Vor-
      schlag des Bundesministeriums für Arbeit und
      Soziales die vom Fachausschuss festgesetzten
      Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung
      erlassen. Die Rechtsverordnung kann befristet

      werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung des
      Bundesrates. Sie ist an der vom Bundes-
      ministerium für Arbeit und Soziales zu bestim-
      menden Stelle zu verkünden und tritt am Tag
      nach der Verkündung in Kraft, sofern kein an-
      derer Zeitpunkt bestimmt ist.
         (4) Durch Mindestarbeitsentgelte wird die
      unterste Grenze der Entgelte in einem Wirt-
      schaftszweig für den Beschäftigungsort festge-
      legt. Der Fachausschuss kann bei der Festle-
      gung nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der
      Arbeitnehmer und Regionen differenzieren. Er

       prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, ob
       seine Entscheidung insbesondere geeignet ist,
       1. angemessene Arbeitsbedingungen zu schaf-
          fen,
       2. faire und funktionierende Wettbewerbsbe-
          dingungen zu gewährleisten und

       3. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

          zu erhalten.“

 7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Fachausschuss besteht aus einem Vorsit-

       zenden und je drei Beisitzern aus Kreisen der
       beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber.“
     b) Folgender Satz wird angefügt:
       „§ 2 Abs. 4 gilt entsprechend.“
 8. § 6 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag
           des Bundesministeriums für Arbeit und
           Soziales als Beisitzer der Fachausschüsse
           geeignete Personen auf Grund von Vor-
           schlägen der Gewerkschaften und der Ver-
           einigungen von Arbeitgebern für die Dauer
           von drei Jahren.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Für den Vorsitzenden gilt § 2 Abs. 3 Satz 1

           entsprechend.“

     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Für die Bei-
        sitzer“ durch die Wörter „Auf die Beisitzer“
        ersetzt.

     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Für den Vorsitzenden und die Beisitzer
       gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.“
 9. In § 7 wird das Wort „Mindestarbeitsbedingungen“
    durch das Wort „Mindestarbeitsentgelten“ ersetzt.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Es wird folgender Satz 1 vorangestellt:

           „Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland,
           die unter den Geltungsbereich einer

           Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 fallen,
           sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern min-
           destens die in der Rechtsverordnung für
           den Beschäftigungsort vorgeschriebenen
           Mindestarbeitsentgelte zu gewähren.“

       bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.

       cc) In Satz 2 werden die Wörter „die Mindest-
           arbeitsbedingungen“ durch das Wort „Min-
           destarbeitsentgelte“ ersetzt.
     b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
          „(2) Enthält ein vor dem 16. Juli 2008 abge-
       schlossener Tarifvertrag nach dem Tarifver-
       tragsgesetz abweichende Entgeltregelungen,
       gehen dessen Bestimmungen für die Zeit des
       Bestehens des Tarifvertrages den festgesetz-
       ten Mindestarbeitsentgelten vor. Gleiches gilt
       für einen Tarifvertrag, mit dem die Tarifvertrags-
BGBl. 2009, Seite 820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 820
        parteien ihren bestehenden Tarifvertrag nach
        Satz 1 ablösen oder diesen nach seinem Ablauf
        durch einen Folgetarifvertrag, der mit diesem in
        einem zeitlichen und sachlichen Zusammen-
        hang steht, ersetzen.
          (3) Ein Verzicht auf ein nach § 4 Abs. 3 fest-
        gesetztes Mindestarbeitsentgelt ist nur durch
        gerichtlichen Vergleich zulässig. Die Verwirkung
        des Anspruchs des Arbeitnehmers auf das
        Mindestarbeitsentgelt ist ausgeschlossen.
        Ausschlussfristen für die Geltendmachung des
        Anspruchs sind unzulässig.“
11. In § 9 wird das Wort „Mindestarbeitsbedingungen“
    durch das Wort „Mindestarbeitsentgelten“ ersetzt.

12. § 10 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 10
         Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
      nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle des
      Hauptausschusses und der Fachausschüsse
      wahr. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht in
      der Zusammenstellung und Aufbereitung des für
      die Tätigkeit der Ausschüsse erforderlichen Quel-

      lenmaterials, in der technischen Vor- und Nach-

      bereitung der Sitzungen des Ausschusses sowie
      der Erledigung der sonst anfallenden Verwal-
      tungsarbeiten.“
13. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
    folgt gefasst:
                     „Zweiter Abschnitt
                Kontrolle und Durchsetzung
                durch staatliche Behörden“.
14. § 11 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 11

                        Zuständigkeit

         Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten
      eines Arbeitgebers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind
      die Behörden der Zollverwaltung zuständig.“

15. § 12 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 12
                  Befugnisse der Behörden
          der Zollverwaltung und anderer Behörden

        Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des
      Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind ent-
      sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

      1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in

         Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des
         Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunter-
         lagen nehmen können, die mittelbar oder
         unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der
         auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4
         Abs. 3 geltenden Mindestarbeitsentgelte ge-
         ben, und
      2. die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbe-
         kämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflich-
         teten diese Unterlagen vorzulegen haben.
      Die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämp-
      fungsgesetzes finden Anwendung. § 6 Abs. 3
      des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes findet
      entsprechende Anwendung. Für die Datenverar-
      beitung, die dem in § 11 genannten Zweck oder

     der Zusammenarbeit mit den Behörden des Euro-
     päischen Wirtschaftsraums nach § 15 Abs. 2
     dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches
     Sozialgesetzbuch keine Anwendung.“
16. § 13 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13

                       Meldepflicht
        (1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4
     Abs. 3 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fin-
     det, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der
     einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmer
     innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
     beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk-
     oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung

     in deutscher Sprache bei der zuständigen Be-
     hörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für
     die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. We-
     sentlich sind die Angaben über
     1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum
        der von ihm im Geltungsbereich dieses Geset-
        zes beschäftigten Arbeitnehmer,

     2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Be-

        schäftigung,

     3. Ort der Beschäftigung,
     4. Ort im Inland, an dem die nach § 14 erforder-
        lichen Unterlagen bereitgehalten werden,
     5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und
        Anschrift in Deutschland des oder der verant-
        wortlich Handelnden,
     6. Wirtschaftszweig, in den die Arbeitnehmer ent-
        sandt werden sollen, und
     7. Familienname, Vornamen und Anschrift in
        Deutschland eines oder einer Zustellungsbe-

        vollmächtigten, soweit dieser oder diese nicht
        mit dem oder der in Nummer 5 genannten ver-
        antwortlich Handelnden identisch ist.

     Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Ar-
     beitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu
     melden.
        (2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine
     Versicherung beizufügen, dass er seine Verpflich-
     tungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 einhält.

       (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
     durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
     dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales

     ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

     1. dass, auf welche Weise und unter welchen
        technischen und organisatorischen Vorausset-
        zungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung
        und Versicherung abweichend von Absatz 1
        Satz 1 und 3 und Absatz 2 elektronisch über-
        mittelt werden kann,
     2. unter welchen Voraussetzungen eine Ände-
        rungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann,
        und
     3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abge-
        wandelt werden kann, sofern die entsandten
        Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wie-
        derkehrenden Werk- oder Dienstleistung einge-
        setzt werden oder sonstige Besonderheiten der
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        zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen
        dies erfordern.

       (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
     durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
     Bundesrates die zuständige Behörde nach Ab-
     satz 1 Satz 1 bestimmen.“

17. § 14 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 14
                       Erstellen und

               Bereithalten von Dokumenten

       (1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4
     Abs. 3 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fin-
     det, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende
     und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitneh-
     mer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen
     mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

        (2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die

     Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung

     nach § 4 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen im

     Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen

     Beschäftigung der Arbeitnehmer im Geltungsbe-

     reich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer
     der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insge-
     samt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deut-
     scher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der
     Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der
     Beschäftigung bereitzuhalten.“
18. § 15 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 15
                      Zusammenarbeit
            der in- und ausländischen Behörden
        (1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrich-
     ten die zuständigen Finanzämter über Meldungen
     nach § 13 Abs. 1.

        (2) Die Behörden der Zollverwaltung und die
     übrigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-
     gesetzes genannten Behörden dürfen nach Maß-
     gabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften
     auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des
     Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
     raum zusammenarbeiten, die diesem Gesetz ent-
     sprechende Aufgaben durchführen oder für die
     Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig
     sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeit-
     geber seine Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1
     erfüllt. Die Regelungen über die internationale
     Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unbe-
     rührt.
        (3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrich-
     ten das Gewerbezentralregister über rechtskräf-
     tige Bußgeldentscheidungen nach § 18 Abs. 1
     bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert
     Euro beträgt.

        (4) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen
     den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden
     Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur
     Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18
     Abs. 1 und 2 erforderlich sind, soweit dadurch
     nicht überwiegende schutzwürdige Interessen
     des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteilig-

    ter erkennbar beeinträchtigt werden. Dabei ist zu
    berücksichtigen, wie gesichert die zu übermitteln-
    den Erkenntnisse sind.“

18a. Nach § 15 werden die folgenden §§ 16 bis 18 ein-
     gefügt:

                          „§ 16

                     Ausschluss von
             der Vergabe öffentlicher Aufträge

       (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb

    um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag
    der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
    beschränkungen genannten Auftraggeber sollen
    Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nach-
    gewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässig-
    keit ausgeschlossen werden, die wegen eines
    Verstoßes nach § 18 mit einer Geldbuße von we-
    nigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt wor-

    den sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durch-

    führung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzel-

    fall angesichts der Beweislage kein vernünftiger

    Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im

    Sinne des Satzes 1 besteht.

       (2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der
    Ordnungswidrigkeiten nach § 18 zuständigen
    Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach
    § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen
    Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stel-
    len, die von öffentlichen Auftraggebern zugelas-
    sene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unter-
    nehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf
    Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
       (3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2
    fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbe-
    zentralregister Auskünfte über rechtskräftige Buß-
    geldentscheidungen wegen einer Ordnungswid-
    rigkeit nach § 18 Abs. 1 oder 2 an oder verlangen
    von Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraus-
    setzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1
    nicht vorliegen. Im Fall einer Erklärung des Bewer-
    bers können öffentliche Auftraggeber nach
    Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Ge-
    werbezentralregisters nach § 150a der Gewerbe-
    ordnung anfordern.

       (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von
    30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber
    nach Absatz 2 für den Bewerber, der den Zuschlag
    erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Aus-
    kunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a
    der Gewerbeordnung an.
       (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss
    ist der Bewerber zu hören.

                           § 17

                        Zustellung

       Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im
    Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung
    sowie das vom Arbeitgeber eingesetzte Fahrzeug
    als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Abs. 2 des
    Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung
    mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung.
BGBl. 2009, Seite 822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 822
                               § 18
                      Bußgeldvorschriften

        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig

      1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
         einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Min-
         destarbeitsentgelte nicht gewährt,
      2. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5
         Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
         fungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder
         bei einer Prüfung nicht mitwirkt,

      3. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5

         Abs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämp-

         fungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks

         oder Geschäftsraums nicht duldet,

      4. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5

         Abs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
         fungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht
         vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
         Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
      5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung
         nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
         der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
         zeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
         ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
         oder nicht rechtzeitig zuleitet,
      6. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 eine Änderungs-

         meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,

         nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht

         rechtzeitig macht,

      7. entgegen § 13 Abs. 2 eine Versicherung nicht
         beifügt,
      8. entgegen § 14 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht,
         nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder
         nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder

      9. entgegen § 14 Abs. 2 eine Unterlage nicht,
         nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
         vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vor-
         geschriebene Dauer bereithält.
         (2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder
      Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausfüh-

      ren lässt, indem er als Unternehmer einen anderen

      Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder

      fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung

      dieses Auftrags

      1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit

         einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Min-

         destarbeitsentgelte nicht gewährt oder

      2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt,
         dass ein Nachunternehmer tätig wird, der
         entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
         einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Min-
         destarbeitsentgelte nicht gewährt.

         (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
      des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer

      Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den
      übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißig-
      tausend Euro geahndet werden.
        (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
      Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswid-

     rigkeiten sind die in § 11 genannten Behörden
     jeweils für ihren Geschäftsbereich.

        (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der
     Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid
     erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der
     Behörden des Bundes und der unmittelbaren Kör-
     perschaften und Anstalten des öffentlichen
     Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen
     Arrestes nach § 111d der Strafprozessordnung in
     Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ord-
     nungswidrigkeiten durch die in § 11 genannten
     Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsge-
     setz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt ab-

     weichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über

     Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen;

     sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110

     Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“

19. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt gefasst:

                            „§ 19
        Die nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Mindestar-
     beitsentgelte sind im Hinblick auf ihre Beschäfti-
     gungswirkungen, insbesondere auf sozialver-
     sicherungspflichtige Beschäftigung sowie die
     Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen,
     fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu
     überprüfen.“
20. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden aufgehoben.

   (2) Dem Gesetz über die Festsetzung von Mindest-

arbeitsbedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten

Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus
der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsüber-
sicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Geset-
zes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingun-
gen erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich
jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser
Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Gesetzes über
die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen erhal-
ten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhalts-
übersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.

                       Artikel 2

   Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli

2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2

des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I

S. 2933), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort

   „Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ die Wörter „und

   des Mindestarbeitsbedingungengesetzes“ einge-

   fügt.

2. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.

   b) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort
      „oder“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

      „10. das Mindestarbeitsbedingungengesetz.“
3. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1,
   1a, 2 und Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegeset-
   zes,“ durch die Wörter „§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
BGBl. 2009, Seite 823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 823
  des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1
  Nr. 1 und Abs. 2 des Mindestarbeitsbedingungenge-
  setzes,“ ersetzt.

                      Artikel 3
   § 150a Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 5
   Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“
   durch die Wörter „§ 23 Abs. 1 und 2 des Arbeit-

  nehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1 und 2 des
  Mindestarbeitsbedingungengesetzes“ ersetzt.
2. In Nummer 4 werden das Wort „und“ durch ein
   Komma ersetzt und die Wörter „§ 5 Abs. 1 und 2
   des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ durch die
   Wörter „§ 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsen-
   degesetzes und § 18 Abs. 1 und 2 des Mindest-
   arbeitsbedingungengesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 4
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 22. April 2009
                                         Der Bundespräsident
                                             Horst Köhler
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Soziales
                                              Olaf Scholz

                                  Der Bundesminister der

Finanzen
                                          Peer Steinbrück
BGBl. 2009, Seite 824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 824


Anlage
(zu Artikel 1 Absatz 2)

                                                       Gesetz
                                über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
                                   (Mindestarbeitsbedingungengesetz — MiArbG)

                                                      Inhaltsübersicht

                                                         Erster Abschnitt
                                             Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten

                  § 1     Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
                  § 2     Hauptausschuss
                  § 3     Aufgabe des Hauptausschusses
                  § 4     Fachausschüsse; Rechtsverordnung
                  § 5     Zusammensetzung der Fachausschüsse
                  § 6     Beisitzer der Fachausschüsse
                  § 7     Stellungnahme der Beteiligten
                  § 8     Gewährung von Mindestarbeitsentgelten; Geltung von Tarifvertragsrecht
                  § 9     Änderung und Aufhebung
                  § 10    Geschäftsstelle

                                                        Zweiter Abschnitt
                                       Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

                  § 11    Zuständigkeit
                  § 12    Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
                  § 13    Meldepflicht
                  § 14    Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
                  § 15    Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
                  § 16    Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
                  § 17    Zustellung
                  § 18    Bußgeldvorschriften

                                                         Dritter Abschnitt
                                                       Schlussvorschriften

                  § 19    Evaluation

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 818. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 86ce9de48af5c129….