Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 818
BGBl. 2009 I S. 818 · 29.381 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
Vom 22. April
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Das Gesetz über die Festsetzung von Mindestar-
beitsbedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 224 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. Der Überschrift des Gesetzes wird die Angabe
„(Mindestarbeitsbedingungengesetz – MiArbG)“
angefügt.
2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das
Wort „Mindestarbeitsbedingungen“ durch das
Wort „Mindestarbeitsentgelten“ ersetzt.
3. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mindestarbeitsentgelte können in einem
Wirtschaftszweig festgesetzt werden, wenn in
dem Wirtschaftszweig bundesweit die an Tarif-
verträge gebundenen Arbeitgeber weniger als
50 Prozent der unter den Geltungsbereich dieser
Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer beschäf-
tigen.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „einen“ das
Wort „ständigen“ eingefügt und wird das Wort
„Mindestarbeitsbedingungen“ durch das Wort
„Mindestarbeitsentgelte“ ersetzt.
2009
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Hauptausschuss besteht aus einem
Vorsitzenden und sechs weiteren ständigen
Mitgliedern.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Mitglieder und deren Stellvertreter
müssen in der Lage sein, umfassend die
sozialen und ökonomischen Auswirkungen
von Mindestarbeitsentgelten einzuschät-
zen.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesregierung beruft den Vor-
sitzenden sowie zwei weitere Mitglieder und
deren Stellvertreter auf Vorschlag des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Soziales sowie je
zwei Mitglieder und deren Stellvertreter auf
Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisatio-
nen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für
die Dauer von drei Jahren. Üben die Spitzen-
organisationen der Arbeitgeber oder der Arbeit-
nehmer ihr Vorschlagsrecht nicht aus, erfolgt
die Berufung auf Vorschlag des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Soziales.
(4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten
sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung ge-
ben.“

d) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die Mitglieder unterliegen bei der Wahrneh-
mung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Sie er-
halten eine angemessene Entschädigung für
den von ihnen aus der Wahrnehmung ihrer
Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und
Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten ent-
sprechend den für die ehrenamtlichen Richter
der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. Die
Entschädigung und die erstattungsfähigen
Fahrtkosten setzt im Einzelfall der Vorsitzende
des Hauptausschusses fest.“
5. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
(1) Der Hauptausschuss stellt unter umfassen-
der Berücksichtigung der sozialen und ökonomi-
schen Auswirkungen durch Beschluss fest, ob in
einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen
vorliegen und Mindestarbeitsentgelte festgesetzt,
geändert oder aufgehoben werden sollen. Der Be-
schluss ist schriftlich zu begründen. Er bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales.
(2) Die Bundesregierung, die Spitzenorgani-
sationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
sowie die Landesregierungen können dem Haupt-
ausschuss unter Angabe von Gründen Vorschläge
für die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung
von Mindestarbeitsentgelten unterbreiten.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Beschäf-
tigungsarten“ gestrichen und wird das Wort
„Mindestarbeitsbedingungen“ durch das Wort
„Mindestarbeitsentgelte“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Wortlaut wird das Wort „Min-
destarbeitsbedingungen“ durch das Wort
„Mindestarbeitsentgelte“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der
Hauptausschuss erhält die Gelegenheit, zu
dem Beschluss Stellung zu nehmen.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesregierung kann auf Vor-
schlag des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales die vom Fachausschuss festgesetzten
Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung
erlassen. Die Rechtsverordnung kann befristet
werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Sie ist an der vom Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales zu bestim-
menden Stelle zu verkünden und tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft, sofern kein an-
derer Zeitpunkt bestimmt ist.
(4) Durch Mindestarbeitsentgelte wird die
unterste Grenze der Entgelte in einem Wirt-
schaftszweig für den Beschäftigungsort festge-
legt. Der Fachausschuss kann bei der Festle-
gung nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der
Arbeitnehmer und Regionen differenzieren. Er
prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, ob
seine Entscheidung insbesondere geeignet ist,
1. angemessene Arbeitsbedingungen zu schaf-
fen,
2. faire und funktionierende Wettbewerbsbe-
dingungen zu gewährleisten und
3. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
zu erhalten.“
7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Fachausschuss besteht aus einem Vorsit-
zenden und je drei Beisitzern aus Kreisen der
beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 2 Abs. 4 gilt entsprechend.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag
des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales als Beisitzer der Fachausschüsse
geeignete Personen auf Grund von Vor-
schlägen der Gewerkschaften und der Ver-
einigungen von Arbeitgebern für die Dauer
von drei Jahren.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für den Vorsitzenden gilt § 2 Abs. 3 Satz 1
entsprechend.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Für die Bei-
sitzer“ durch die Wörter „Auf die Beisitzer“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für den Vorsitzenden und die Beisitzer
gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.“
9. In § 7 wird das Wort „Mindestarbeitsbedingungen“
durch das Wort „Mindestarbeitsentgelten“ ersetzt.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender Satz 1 vorangestellt:
„Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland,
die unter den Geltungsbereich einer
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 fallen,
sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern min-
destens die in der Rechtsverordnung für
den Beschäftigungsort vorgeschriebenen
Mindestarbeitsentgelte zu gewähren.“
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
cc) In Satz 2 werden die Wörter „die Mindest-
arbeitsbedingungen“ durch das Wort „Min-
destarbeitsentgelte“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Enthält ein vor dem 16. Juli 2008 abge-
schlossener Tarifvertrag nach dem Tarifver-
tragsgesetz abweichende Entgeltregelungen,
gehen dessen Bestimmungen für die Zeit des
Bestehens des Tarifvertrages den festgesetz-
ten Mindestarbeitsentgelten vor. Gleiches gilt
für einen Tarifvertrag, mit dem die Tarifvertrags-

parteien ihren bestehenden Tarifvertrag nach
Satz 1 ablösen oder diesen nach seinem Ablauf
durch einen Folgetarifvertrag, der mit diesem in
einem zeitlichen und sachlichen Zusammen-
hang steht, ersetzen.
(3) Ein Verzicht auf ein nach § 4 Abs. 3 fest-
gesetztes Mindestarbeitsentgelt ist nur durch
gerichtlichen Vergleich zulässig. Die Verwirkung
des Anspruchs des Arbeitnehmers auf das
Mindestarbeitsentgelt ist ausgeschlossen.
Ausschlussfristen für die Geltendmachung des
Anspruchs sind unzulässig.“
11. In § 9 wird das Wort „Mindestarbeitsbedingungen“
durch das Wort „Mindestarbeitsentgelten“ ersetzt.
12. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle des
Hauptausschusses und der Fachausschüsse
wahr. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht in
der Zusammenstellung und Aufbereitung des für
die Tätigkeit der Ausschüsse erforderlichen Quel-
lenmaterials, in der technischen Vor- und Nach-
bereitung der Sitzungen des Ausschusses sowie
der Erledigung der sonst anfallenden Verwal-
tungsarbeiten.“
13. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Kontrolle und Durchsetzung
durch staatliche Behörden“.
14. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Zuständigkeit
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten
eines Arbeitgebers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind
die Behörden der Zollverwaltung zuständig.“
15. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Befugnisse der Behörden
der Zollverwaltung und anderer Behörden
Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind ent-
sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in
Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des
Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunter-
lagen nehmen können, die mittelbar oder
unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4
Abs. 3 geltenden Mindestarbeitsentgelte ge-
ben, und
2. die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflich-
teten diese Unterlagen vorzulegen haben.
Die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes finden Anwendung. § 6 Abs. 3
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes findet
entsprechende Anwendung. Für die Datenverar-
beitung, die dem in § 11 genannten Zweck oder
der Zusammenarbeit mit den Behörden des Euro-
päischen Wirtschaftsraums nach § 15 Abs. 2
dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch keine Anwendung.“
16. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Meldepflicht
(1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4
Abs. 3 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fin-
det, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der
einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmer
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk-
oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung
in deutscher Sprache bei der zuständigen Be-
hörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für
die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. We-
sentlich sind die Angaben über
1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum
der von ihm im Geltungsbereich dieses Geset-
zes beschäftigten Arbeitnehmer,
2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Be-
schäftigung,
3. Ort der Beschäftigung,
4. Ort im Inland, an dem die nach § 14 erforder-
lichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und
Anschrift in Deutschland des oder der verant-
wortlich Handelnden,
6. Wirtschaftszweig, in den die Arbeitnehmer ent-
sandt werden sollen, und
7. Familienname, Vornamen und Anschrift in
Deutschland eines oder einer Zustellungsbe-
vollmächtigten, soweit dieser oder diese nicht
mit dem oder der in Nummer 5 genannten ver-
antwortlich Handelnden identisch ist.
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Ar-
beitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu
melden.
(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine
Versicherung beizufügen, dass er seine Verpflich-
tungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 einhält.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
1. dass, auf welche Weise und unter welchen
technischen und organisatorischen Vorausset-
zungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung
und Versicherung abweichend von Absatz 1
Satz 1 und 3 und Absatz 2 elektronisch über-
mittelt werden kann,
2. unter welchen Voraussetzungen eine Ände-
rungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann,
und
3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abge-
wandelt werden kann, sofern die entsandten
Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wie-
derkehrenden Werk- oder Dienstleistung einge-
setzt werden oder sonstige Besonderheiten der

zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen
dies erfordern.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die zuständige Behörde nach Ab-
satz 1 Satz 1 bestimmen.“
17. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Erstellen und
Bereithalten von Dokumenten
(1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4
Abs. 3 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fin-
det, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende
und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitneh-
mer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen
mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die
Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung
nach § 4 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen im
Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen
Beschäftigung der Arbeitnehmer im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer
der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insge-
samt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deut-
scher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der
Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der
Beschäftigung bereitzuhalten.“
18. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Zusammenarbeit
der in- und ausländischen Behörden
(1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrich-
ten die zuständigen Finanzämter über Meldungen
nach § 13 Abs. 1.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung und die
übrigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-
gesetzes genannten Behörden dürfen nach Maß-
gabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften
auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zusammenarbeiten, die diesem Gesetz ent-
sprechende Aufgaben durchführen oder für die
Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig
sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeit-
geber seine Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1
erfüllt. Die Regelungen über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unbe-
rührt.
(3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrich-
ten das Gewerbezentralregister über rechtskräf-
tige Bußgeldentscheidungen nach § 18 Abs. 1
bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert
Euro beträgt.
(4) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen
den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden
Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18
Abs. 1 und 2 erforderlich sind, soweit dadurch
nicht überwiegende schutzwürdige Interessen
des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteilig-
ter erkennbar beeinträchtigt werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, wie gesichert die zu übermitteln-
den Erkenntnisse sind.“
18a. Nach § 15 werden die folgenden §§ 16 bis 18 ein-
gefügt:
„§ 16
Ausschluss von
der Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb
um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag
der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen genannten Auftraggeber sollen
Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nach-
gewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässig-
keit ausgeschlossen werden, die wegen eines
Verstoßes nach § 18 mit einer Geldbuße von we-
nigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt wor-
den sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durch-
führung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzel-
fall angesichts der Beweislage kein vernünftiger
Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im
Sinne des Satzes 1 besteht.
(2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten nach § 18 zuständigen
Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach
§ 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stel-
len, die von öffentlichen Auftraggebern zugelas-
sene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unter-
nehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf
Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
(3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2
fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbe-
zentralregister Auskünfte über rechtskräftige Buß-
geldentscheidungen wegen einer Ordnungswid-
rigkeit nach § 18 Abs. 1 oder 2 an oder verlangen
von Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraus-
setzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1
nicht vorliegen. Im Fall einer Erklärung des Bewer-
bers können öffentliche Auftraggeber nach
Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Ge-
werbezentralregisters nach § 150a der Gewerbe-
ordnung anfordern.
(4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von
30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber
nach Absatz 2 für den Bewerber, der den Zuschlag
erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Aus-
kunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a
der Gewerbeordnung an.
(5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss
ist der Bewerber zu hören.
§ 17
Zustellung
Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im
Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung
sowie das vom Arbeitgeber eingesetzte Fahrzeug
als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung
mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung.

§ 18
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Min-
destarbeitsentgelte nicht gewährt,
2. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder
bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
3. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks
oder Geschäftsraums nicht duldet,
4. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5
Abs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig zuleitet,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 eine Änderungs-
meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig macht,
7. entgegen § 13 Abs. 2 eine Versicherung nicht
beifügt,
8. entgegen § 14 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder
nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder
9. entgegen § 14 Abs. 2 eine Unterlage nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vor-
geschriebene Dauer bereithält.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder
Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausfüh-
ren lässt, indem er als Unternehmer einen anderen
Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder
fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung
dieses Auftrags
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Min-
destarbeitsentgelte nicht gewährt oder
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt,
dass ein Nachunternehmer tätig wird, der
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Min-
destarbeitsentgelte nicht gewährt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißig-
tausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten sind die in § 11 genannten Behörden
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der
Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid
erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der
Behörden des Bundes und der unmittelbaren Kör-
perschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen
Arrestes nach § 111d der Strafprozessordnung in
Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten durch die in § 11 genannten
Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsge-
setz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt ab-
weichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen;
sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110
Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“
19. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt gefasst:
„§ 19
Die nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Mindestar-
beitsentgelte sind im Hinblick auf ihre Beschäfti-
gungswirkungen, insbesondere auf sozialver-
sicherungspflichtige Beschäftigung sowie die
Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen,
fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu
überprüfen.“
20. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden aufgehoben.
(2) Dem Gesetz über die Festsetzung von Mindest-
arbeitsbedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus
der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsüber-
sicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Geset-
zes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingun-
gen erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich
jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser
Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Gesetzes über
die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen erhal-
ten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhalts-
übersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.
Artikel 2
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2933), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort
„Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ die Wörter „und
des Mindestarbeitsbedingungengesetzes“ einge-
fügt.
2. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. das Mindestarbeitsbedingungengesetz.“
3. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1,
1a, 2 und Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegeset-
zes,“ durch die Wörter „§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2

des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 2 des Mindestarbeitsbedingungenge-
setzes,“ ersetzt.
Artikel 3
§ 150a Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 5
Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“
durch die Wörter „§ 23 Abs. 1 und 2 des Arbeit-
nehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1 und 2 des
Mindestarbeitsbedingungengesetzes“ ersetzt.
2. In Nummer 4 werden das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und die Wörter „§ 5 Abs. 1 und 2
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ durch die
Wörter „§ 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsen-
degesetzes und § 18 Abs. 1 und 2 des Mindest-
arbeitsbedingungengesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Der Bundesminister der
Finanzen
Peer Steinbrück

Anlage
(zu Artikel 1 Absatz 2)
Gesetz
über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
(Mindestarbeitsbedingungengesetz — MiArbG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
§ 1 Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
§ 2 Hauptausschuss
§ 3 Aufgabe des Hauptausschusses
§ 4 Fachausschüsse; Rechtsverordnung
§ 5 Zusammensetzung der Fachausschüsse
§ 6 Beisitzer der Fachausschüsse
§ 7 Stellungnahme der Beteiligten
§ 8 Gewährung von Mindestarbeitsentgelten; Geltung von Tarifvertragsrecht
§ 9 Änderung und Aufhebung
§ 10 Geschäftsstelle
Zweiter Abschnitt
Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
§ 11 Zuständigkeit
§ 12 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
§ 13 Meldepflicht
§ 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
§ 15 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
§ 16 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 17 Zustellung
§ 18 Bußgeldvorschriften
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 19 Evaluation
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 818. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 86ce9de48af5c129….