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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis87 Strahlenschutz
Stand: 26.08.2026
87 Strahlenschutz Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle Gegenstand Gebühren
EUR Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
87 Strahlenschutz
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
1. Strahlenschutzgesetz
1.1 Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 10 StrlSchG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
1.1.1 bis zu 128 000 EUR 0,4 Prozent der Errichtungskosten,
mindestens 375
1.1.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 512,
zuzüglich 0,3 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 896,
zuzüglich 0,2 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 1 406,
zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.5 über 2 556 000 EUR 3 451,
zuzüglich 0,04 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
Anmerkung
zu Tarifstelle 1.1:
Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.
1.2 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung 795 bis 18 813
1.3 Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung 185 bis 7 854
1.4 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG zur Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde 795 bis 18 813
1.5 Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG zur wesentlichen Änderung der Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde 185 bis 7 854
1.6 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen 135 bis 47 310
1.7 Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen 135 bis 47 310
1.8 Genehmigung nach § 12 Abs. 3 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StrlSchG zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung einschließlich der Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen 930 bis 66 123
1.9 Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung einschließlich der Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen 320 bis 55 164
1.10 Untersagung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 18 Abs. 3 StrlSchG 185 bis 924
1.11 Genehmigung nach § 25 Abs. 1 StrlSchG 326 bis 1 796
1.12 Genehmigung der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG 278 bis 1 109
1.13 Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 StrlSchG 93 bis 462
1.14 Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe oder zu einer Aktivierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrlSchG 213 bis 3 696
1.15 Anordnung nach § 55 Abs. 2 StrlSchG zur Durchführung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Abs. 1 StrlSchG 185 bis 1 848
1.16 Untersagung einer angezeigten Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 StrlSchG und § 59 Abs. 4 StrlSchG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StrlSchG 185 bis 1 848
1.17 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 62 Abs. 2 StrlSchG 139 bis 2 772
1.18 Anordnung nach § 63 Abs. 2 StrlSchG zu in der Überwachung verbleibenden Rückständen 185 bis 3 696
1.19 Befreiung von einer Pflicht zur Entfernung überwachungsbedürftiger Rückstände oder Gestattung der Durchführung der Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt nach § 64 Abs. 3 StrlSchG 185 bis 1 663
1.20 Anordnung nach § 65 Abs. 1 StrlSchG zur Überwachung sonstiger Materialien 185 bis 3 696
1.21 Befreiung nach § 123 Abs. 3 StrlSchG von den Pflichten aus § 123 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG 93 bis 3 696
1.22 Anordnung nach § 127 Abs. 1 Satz 3 StrlSchG zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen 93 bis 3 696
1.23 Anordnung von Maßnahmen nach § 129 Abs. 2 Satz 3 StrlSchG zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen 93 bis 3 696
1.24 Verpflichtung zu Untersuchungen nach § 138 Abs. 3 StrlSchG bei hinreichendem Verdacht für das Vorliegen einer radioaktiven Altlast 185 bis 4 620
1.25 Verpflichtung zu Untersuchungen, Mitteilungen, Überwachungen oder Maßnahmen nach § 139 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast 185 bis 4 620
1.26 Verpflichtung zur Vorlage einer Sanierungsplanung für eine radioaktive Altlast nach § 143 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG 93 bis 7 392
1.27 Verbindlicherklärung eines Sanierungsplans für eine radioaktive Altlast nach § 143 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG 93 bis 32 337
1.28 Verbindlicherklärung eines Sanierungsplans für eine radioaktive Altlast nach § 144 Abs. 2 StrlSchG 93 bis 32 337
1.29 Festsetzung eines Wertausgleichs nach § 147 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG 190 bis 4 625
1.30 Genehmigung der Stilllegung und Sanierung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 149 Abs. 1 StrlSchG 100 bis 32 500
1.31 Verpflichtung zu Maßnahmen nach § 154 Abs. 3 StrlSchG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 StrlSchG 185 bis 4 620
1.32 Verpflichtung zu Maßnahmen nach § 156 Abs. 3 StrlSchG 185 bis 4 620
1.33 Verpflichtung nach § 158 Abs. 2 StrlSchG, die vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu stellen 185 bis 1 848
1.34 Bestimmung von Messstellen nach § 169 Abs. 1 StrlSchG 463 bis 952
1.35 Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Abs. 1
Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 177 Abs. 1 StrlSchV oder § 177 Abs. 2 StrlSchV 398 bis 2 431
1.36 Zustimmung zum Hinzukommen einer prüfenden Person in eine Sachverständigenorganisation oder zur Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen / der Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 178 Satz 1 StrlSchV 306 bis 1 969
1.37 Besichtigungen und Prüfungen im Rahmen der Durchführung der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht nach § 178 StrlSchG
1.37.1 wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
1.37.2 im Übrigen 193 bis 3 190
Anmerkungen:
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/87#abs-1 (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/87#abs-2 (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist
1.38 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Befristungen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 6 des Atomgesetzes für Genehmigungen und Bauartzulassungen sowie für Anerkennungen, Bestimmungen und Ermächtigungen 193 bis 13 203
1.39 Anordnung von Maßnahmen nach § 179 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG 193 bis 13 203
2. Strahlenschutzverordnung
2.1 Freigabe
2.1.1 Erteilung einer Freigabe nach § 33 StrlSchV 93 bis 9 609
2.1.2 Feststellung nach § 41 Abs. 2 StrlSchV zum Vorliegen bestimmter Anforderungen, von denen die Erteilung der
Freigabe abhängig ist 68 bis 1 479
2.1.3 Erteilung eines Bescheides zur Festlegung des Verfahrens nach § 41 Abs. 1 StrlSchV 68 bis 1 479
2.2 Fachkunde und Kurse
2.2.1 Anerkennung von Kursen nach § 51 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 3 StrlSchV, § 48 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV, § 49 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 3 StrlSchV und § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 149 bis 792
2.2.2 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Abs. 1 StrlSchV oder nach § 49 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 1 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist
2.2.2.1 für Lehrkräfte kostenfrei
2.2.2.2 Im Übrigen 68 bis 1 479
2.2.3 Bescheinigung der Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 48 Abs. 1 StrlSchV, 48 Abs. 2 StrlSchV oder § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist
2.2.3.1 für Lehrkräfte kostenfrei
2.2.3.2 Im Übrigen 68 bis 740
2.2.4 Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde nach § 47 Abs. 5 StrlSchV oder Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 5 StrlSchV vermittelt 46 bis 185
2.2.5 Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist 68 bis 971
2.2.6 Veranlassen einer Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Abs. 2 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist 68 bis 971
2.3 Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
2.3.1 Bestimmung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV zur Einrichtung von Strahlenschutzbereichen 97 bis 13 203
2.3.2 Gestattung von Ausnahmen zur Abgrenzung und Kennzeichnung von Strahlenschutzbereichen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 StrlSchV 97 bis 13 203
2.3.3 Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV für andere als in § 55 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV benannte Personen 97 bis 13 203
2.3.4 Festlegung nach § 58 Abs. 1 Satz 3 oder § 58 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV zum Verlassen von Personen oder Herausbringen von Gegenständen aus Überwachungsbereichen 97 bis 13 203
2.3.5 Anordnung nach § 59 StrlSchG zur Einrichtung von Strahlenschutzbereichen bei einer nach § 56 oder § 59 StrlSchG angezeigten Tätigkeit 93 bis 2 957
2.3.6 Zulassung nach § 63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV zur Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder audiovisuellen Medien 97 bis 13 203
2.3.7 Verlangen der Ermittlung der Körperdosis im Überwachungsbereich nach § 64 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV 97 bis 13 203
2.3.8 Zustimmung zum Verzicht auf die Ermittlung der Körperdosis im Kontrollbereich nach § 64 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV 97 bis 13 203
2.3.9 Anordnung von Messungen nach § 64 Abs. 4 StrlSchV 97 bis 13 203
2.3.10 Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 65 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 65 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2, § 66 Abs. 2 Satz 4, § 66 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 66 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV 75 bis 426
2.3.11 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV, § 65 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV, § 65 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV oder nach § 157 Abs. 5 Satz 2 StrlSchV 34 bis 1 165
2.3.12 Gestattung nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 oder § 157 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV zur Verwendung und Auswertung von Messgeräten 97 bis 1 320
2.3.13 Gestattung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 oder § 157 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV zur Einreichung von Messgeräten bei der Messstelle 97 bis 13 203
2.3.14 Gestattung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV nach § 70 Abs. 2, § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 oder § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren 97 bis 13 203
2.4 Schutz beruflich exponierter Personen
2.4.1 Gestattung der Weiterbeschäftigung als beruflich exponierte Person nach § 73 Satz 2 StrlSchV, § 73 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 oder § 73 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt / einer ermächtigten Ärztin bei Überschreitung des Dosisgrenzwertes nach § 78 StrlSchG 97 bis 13 203
2.4.2 Gestattung beruflicher Expositionen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV abweichend von § 78 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 StrlSchG zur Durchführung notwendiger spezifischer Arbeitsvorgänge 97 bis 13 203
2.4.3 Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung nach § 77 Abs. 4 StrlSchV, § 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV für beruflich exponierte Personen der Kategorie B 97 bis 13 203
2.4.4 Anordnung der ärztlichen Untersuchung nach § 77 Abs. 5 StrlSchV, § 77 Abs. 5 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV oder § 77 Abs. 5 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV für Personen unter 18 Jahren 97 bis 13 203
2.4.5 Entscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV, § 80 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV oder § 80 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV
2.4.5.1 auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Person kostenfrei
2.4.5.2 Im Übrigen 370 bis 462
2.4.6 Anordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV, § 81 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 81 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV 97 bis 13 203
2.4.7 Entscheidung nach § 81 Abs. 3 StrlSchV
2.4.7.1 auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Person kostenfrei
2.4.7.2 Im Übrigen 370 bis 462
2.5 Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
2.5.1 Befreiung nach § 85 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung nach § 85 Abs. 1 StrlSchV 97 bis 13 203
2.5.2 Befreiung nach § 86 Abs. 3 StrlSchV von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung nach § 86 Abs. 1 StrlSchV 97 bis 13 203
2.5.3 Fristverlängerung nach § 88 Abs. 2 StrlSchV für die Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige 97 bis 13 203
2.5.4 Befreiung nach § 88 Abs. 3 StrlSchV von der Pflicht zur Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige 97 bis 13 203
2.5.5 Anordnung nach § 88 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV zur Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige 97 bis 13 203
2.5.6 Anordnung nach § 89 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV zur Durchführung einer Prüfung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 97 bis 13 203
2.5.7 Befreiung nach § 89 Abs. 1 Satz 5 StrlSchV von der Prüfungspflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 97 bis 13 203
2.5.8 Gestattung der Verwendung anderer geeigneter Strahlungsmessgeräte nach § 90 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 97 bis 13 203
2.6 Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
2.6.1 Festlegung der zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe nach § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 StrlSchV 185 bis 7 761
2.6.2 Befreiung von einer Mitteilungspflicht nach § 103 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV 68 bis 7 761
2.6.3 Anordnung von Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung nach § 103 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV 370 bis 7 761
2.7 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
2.7.1 Zustimmung nach § 116 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV zur Verwendung anderer Prüfmittel bei der Konstanzprüfung nach § 116 Abs. 1 StrlSchV 97 bis 13 203
2.7.2 Festlegung von Abweichungen zu Aufbewahrungsfristen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 97 bis 13 203
2.7.3 Anordnung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 oder 2 StrSchV zur Untersuchung durch einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV ermächtigten Arzt / einer ermächtigten Ärztin zum Schutz einer in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person 193 bis 13 203
2.7.4 Zustimmung nach § 143 Abs. 2 StrlSchV zur weiteren Anwendung radioaktiver Stoffe nach Anordnung einer Untersuchung nach § 143 Abs. 1 StrlSchV 193 bis 13 203
2.8 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen – Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 150 Abs. 3 StrlSchV 185 bis 5 544
2.9 Radon an Arbeitsplätzen
2.9.1 Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV 100 bis 1 000
2.9.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 158 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 100 bis 1 000
2.9.3 Anordnung von Maßnahmen nach § 158 Abs. 4 StrlSchV 93 bis 924
2.10 Radioaktive Altlasten
2.10.1 Bestimmung von Messstellen für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV 278 bis 3 696
2.10.2 Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften bei radioaktiven Altlasten nach § 165 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StrlSchV 93 bis 3 696
2.11 Sonstige bestehende Expositionssituationen
2.11.1 Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften bei sonstigen Expositionssituationen nach § 166 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StrlSchV 93 bis 3 696
2.11.2 Anordnung nach § 169 Abs. 3 StrlSchV 93 bis 3 696
2.12 Expositionsübergreifende Vorschriften
2.12.1 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 2 StrlSchV 100
2.12.2 Bestätigung von Änderungen in einem Strahlenpass und Verlängerung der Gültigkeit eines Strahlenpasses nach § 174 StrlSchV 90