Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/55#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Personen der Zutritt
Die zuständige Behörde kann gestatten, dass auch anderen Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt werden kann, wenn ein angemessener Schutz dieser Personen gewährleistet ist. Betretungsrechte auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/55#abs-2 (2) Einer schwangeren Person darf der Zutritt
Die Zutrittserlaubnis für schwangere Personen zu Kontrollbereichen nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind ab dem Zutritt fünf Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/55#abs-3 (3) Einer stillenden Person darf der Zutritt zu Kontrollbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht als Tierbegleitperson erlaubt werden.