Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 123 Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 6
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- VG Halle, 20.04.2023 – 4 A 206/21 HAL
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2022 – 3 S 470/22Zitiert von 6
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 152/24Zitiert von 2
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 151/24Zitiert von 1
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 148/24Zitiert von 1
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 220/21Erfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/123#abs-1 (1) Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn
Die Pflicht nach Satz 1 kann auch auf andere Weise erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/123#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Maßnahmen zum Schutz vor Radon für zu errichtende Gebäude innerhalb der nach § 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gebiete zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/123#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine Überschreitung des Referenzwerts in dem Gebäude auch ohne Maßnahmen nicht zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/123#abs-4 (4) Wer im Rahmen der baulichen Veränderung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führen, soll die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Betracht ziehen, soweit diese Maßnahmen erforderlich und zumutbar sind.