Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 178 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht
Stand: 05.06.2021
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Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen unterliegt der Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Dies gilt nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme