Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 177 Bestimmung von Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/177#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Einzelsachverständige nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zu bestimmen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/177#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Sachverständigenorganisationen nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zu bestimmen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/177#abs-3 (3) Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Im Falle einer Sachverständigenorganisation sind in dem Antrag insbesondere die einzelnen prüfenden Personen und die Prüfbereiche, in denen diese tätig werden sollen, aufzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/177#abs-4 (4) Die Bestimmung zum Sachverständigen ist auf fünf Jahre zu befristen.