Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 156 Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/156#abs-1 (1) Auf der Grundlage der Ermittlung und Bewertung der sonstigen bestehenden Expositionssituation kann die zuständige Behörde Art, Umfang, Dauer und Ziel der zu ergreifenden Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition festlegen. Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften getroffen werden können, gehen vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/156#abs-2 (2) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach Absatz 1 sind folgende Grundsätze zu beachten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/156#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann eine oder mehrere für die Expositionssituation Verantwortliche verpflichten,
Die zuständige Behörde koordiniert die Maßnahmen nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/156#abs-4 (4) Die zuständige Behörde bewertet in regelmäßigen Abständen die ergriffenen Maßnahmen. Sie kann von einem oder mehreren für die Expositionssituation Verantwortlichen die Übermittlung von Unterlagen verlangen, die zur Bewertung erforderlich sind.