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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

81 Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

81 Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

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81 Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSG)

1. Strahlenschutzgesetz

1.1 Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern

1.1.1 Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG oder § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG 70 bis 1 600

1.1.2 Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG 40 bis 1 600

1.1.3 Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchG 70 bis 1 600

1.1.4 Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchG 40 bis 1 600

1.1.5 Aussetzung des Verfahrens nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 StrlSchG 35 bis 465

1.1.6 Untersagung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG oder der Änderung des Betriebs nach § 19 Abs. 5 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 3 StrlSchG 35 bis 650

1.1.7 Untersagung des Betriebs eines Basis- oder Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchG oder der Änderung des Betriebs nach § 19 Abs. 5 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 4 StrlSchG 35 bis 650

1.1.8 Untersagung des Betriebs eines Vollschutzgerätes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 5 StrlSchG 35 bis 650

1.1.9 Untersagung der anzeigebedürftigen Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 StrlSchG 35 bis 370

1.2 Untersagung nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 StrlSchG 35 bis 370

1.3 Feststellung, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist, nach § 70 Abs. 5 StrlSchG 35 bis 350

1.4 Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten

1.4.1 Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition nach § 77 Satz 2 StrlSchG 40 bis 400

1.4.2 Zulassung von abweichenden Grenzwerten für Auszubildende und Studierende nach § 78 Abs. 3 Satz 3 StrlSchG 40 bis 400

1.4.3 Anordnung der Hinterlegung der Aufzeichnungen nach Praxisaufgabe oder sonstigen Einstellung des Betriebs nach § 85 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG 35 bis 370

1.5 Bestimmung von Messstellen zur Ermittlung der beruflichen Exposition nach § 169 Abs. 1 StrlSchG 500 bis 2 000

2. Strahlenschutzverordnung

2.1 Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 45 StrlSchV 35 bis 200

2.2 Fachkunde und Kenntnisse

2.2.1 Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 StrlSchV 55 bis 400

2.2.2 Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz als erforderliche Fachkunde nach § 47 Abs. 4 StrlSchV 100 bis 400

2.2.3 Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 StrlSchV 55 bis 200

2.2.4 Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz als erforderliche Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 StrlSchV 100 bis 300

2.2.5 Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde vermittelt, gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV 200 bis 700

2.2.6 Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Kenntnisse vermittelt, gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV 200 bis 700

2.2.7 Anerkennung, dass die erforderliche Fachkunde auf andere geeignete Weise aktualisiert wurde, gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV 100 bis 300

2.2.8 Anerkennung, dass die erforderlichen Kenntnisse auf andere geeignete Weise aktualisiert wurden, gemäß § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV 100 bis 300

2.2.9 Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV ersetzt 100 bis 450

2.2.10 Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde oder Kenntnisse nach § 50 Abs. 1 StrlSchV 40 bis 300

2.2.11 Veranlassung der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse nach § 50 Abs. 2 StrlSchV 70 bis 370

2.3 Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten

2.3.1 Anerkennung von Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse nach § 51 StrlSchV 200 bis 700

2.3.2 Bestimmung, dass weitere Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 52 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV zu behandeln sind 35 bis 370

2.3.3 Gestattungen von Ausnahmen der Kennzeichnung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 StrlSchV 40 bis 400

2.3.4 Gestattungen von Zutritt anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV 40 bis 400

2.3.5 Festlegung von allseitig umschlossenen Räumen für den Betrieb von Störstrahlern nach § 62 StrlSchV 35 bis 400

2.3.6 Zulassung einer anderen Form der Unterweisung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV 70 bis 500

2.3.7 Zustimmung zum Verzicht auf Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 StrlSchV 70 bis 500

2.3.8 Bestimmung der Methode zur Ermittlung der Körperdosis nach § 65 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV 70 bis 300

2.3.9 Festlegung einer Ersatzdosis bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung der Körperdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 35 bis 300

2.3.10 Anordnung eines Verfahrens zur Ermittlung der Personendosis nach § 66 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV 35 bis 470

2.3.11 Gestattung einer Fristverlängerung zur Einreichung der Dosimeter bei der Messstelle nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV 70 bis 500

2.3.12 Befreiung von der Pflicht zum Führen und der Pflicht zur Vorlage eines Strahlenpasses nach § 68 Abs. 4 StrlSchV 40 bis 400

2.4 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen

2.4.1 Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung auf Vorschlag des ermächtigten Arztes / der ermächtigten Ärztin für beruflich exponierte Personen der Kategorie A nach § 77 Abs. 3 StrlSchV 70 bis 400

2.4.2 Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung von beruflich exponierten Personen der Kategorie B nach § 77 Abs. 4 StrlSchV 70 bis 370

2.4.3 Anordnung der Untersuchung von Personen unter 18 Jahren, die eine berufliche Exposition erhalten, nach § 77 Abs. 5 StrlSchV 70 bis 400

2.4.4 Entscheidung über die vom ermächtigten Arzt / von der ermächtigten Ärztin in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung nach § 80 Abs. 1 StrlSchV 70 bis 400

2.4.5 Anordnung, dass eine Aufgabe nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden darf, nach § 81 Abs. 2 StrlSchV 70 bis 280

2.4.6 Entscheidung über das Ergebnis der besonderen ärztlichen Überwachung nach § 81 Abs. 3 StrlSchV 70 bis 300

2.5 Sicherheit von Strahlenquellen

2.5.1 Anordnung der Prüfung genehmigungsbedürftiger Störstrahler durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige nach § 88 Abs. 5 StrlSchV 70 bis 280

2.5.2 Gestattung der Verwendung anderer, geeigneter Messgeräte nach § 90 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 70 bis 400

2.6 Anordnung der jährlichen Ermittlung und Mitteilung von Daten zur Ermittlung der von einer repräsentativen Person erhaltenen Exposition nach § 101 Abs. 4 StrlSchV 70 bis 280

2.7 Anwendung am Menschen

2.7.1 Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel bei Konstanzprüfung nach § 116 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 40 bis 300

2.7.2 Festlegung von abweichenden Aufbewahrungsfristen von Aufzeichnungen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 70 bis 300

2.8 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 2 StrlSchV 30

2.9 Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen

2.9.1 Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 200 bis 500

2.9.2 Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 100 bis 300

2.10 Bestimmung von Sachverständigen

2.10.1 Bestimmung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 177 Abs. 1 StrlSchV in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG 300 bis 2 500

2.10.2 Zustimmung zum Hinzukommen einer prüfenden Person in eine Sachverständigenorganisation oder zur Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen / der Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 178 Satz 1 StrlSchV 200 bis 1 000

3. Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 178 StrlSchG oder § 180 Abs. 1 StrlSchG 30 bis 750

4. Nichtionisierende Strahlung

4.1 Anordnung der Überprüfung einer Anlage durch eine geeignete Stelle nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 NiSG 100 bis 280

4.2 Untersagung des Betriebs nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 NiSG 190 bis 470

4.3 Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a Abs. 1 NiSG 400 bis 2 000

§ 4