Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 179 Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis
Stand: 01.07.2025
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- VG Karlsruhe, 31.01.2022 – 2 K 2472/21
- VGH Hessen, 27.11.2025 – 11 C 832/22.T
- VG Schleswig, 14.02.2023 – 6 B 3/23
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/179#abs-1 (1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 31c Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/179#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall diejenigen Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen anordnen, die zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes oder die in diesem Gesetz oder den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen vorgesehenen speziellen Anordnungsbefugnisse anwendbar sind. Satz 1 gilt zudem nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/179#abs-3 (3) Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es den Befugnissen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 entgegensteht.