Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 57 Prüfung der angezeigten Tätigkeit
Stand: 05.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/57#abs-1 (1) Die zuständige Behörde prüft die Anzeige innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Unterlagen. Teilt die Behörde dem Anzeigenden im Falle einer Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 vor Ablauf dieser Frist schriftlich mit, dass alle erforderlichen Nachweise erbracht sind, darf der Anzeigende die Tätigkeit bereits mit Erhalt der Mitteilung aufnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/57#abs-2 (2) Leitet die zuständige Behörde innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren zur Prüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Rechtfertigung aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/57#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit untersagen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/57#abs-4 (4) Kommt der auf Grund von § 55 Absatz 2 zur Abschätzung Verpflichtete der vollziehbaren behördlichen Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Tätigkeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194)
BGBl. I S. 1194
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.