Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 88 Wartung und Prüfung
Stand: 17.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/88#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
Satz 1 gilt nicht für die in § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes und § 7 genannten Anlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/88#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann die Frist für die Prüfung durch einen Sachverständigen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis auf drei Jahre verlängern bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/88#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b befreien, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/88#abs-4 (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/88#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit anordnen, dass Störstrahler, deren Betrieb genehmigungsbedürftig ist, und nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes anzeigebedürftige Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu prüfen sind und die Prüfung in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 88 StrlSchV →
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