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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis77 Polizeirecht
Stand: 26.08.2026
77 Polizeirecht Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle Gegenstand Gebühren
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77 Polizeirecht
Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz ( SächsPVDG )
Sächsisches Polizeibehördengesetz ( SächsPBG )
Sächsische Kampfmittelverordnung ( SächsKMVO )
1. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
nach § 8 Abs. 2 SächsPVDG oder § 16 Abs. 2 SächsPBG
1.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
1.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
1.3 Auslagen
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.
1.4 Transport von Fahrzeugen und anderen Sachen mit Polizeifahrzeugen 37 bis 400
Anmerkung:
Die Tarifstelle findet keine Anwendung im Zusammenhang mit Sicherstellungen.
2. Polizeiliche Begleitung von
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/77#abs-1 (1) Schwer- und Großraumtransporten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/77#abs-2 (2) gefährlichen Transporten,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/77#abs-3 (3) gefährdeten Transporten nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG einschließlich in der Sondernutzungserlaubnis der Straßenverkehrsbehörde über die polizeiliche Begleitung hinaus ausgewiesener oder beauftragter zusätzlicher Verkehrsregelungsmaßnahmen
Anmerkung:
Wird eine beantragte Begleitung aus Gründen, die das Transportunternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt (zum Beispiel wegen Antragsrücknahme oder unerfüllter Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid), wird unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 SächsVwKG eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Begleitung festzusetzenden Verwaltungsgebühr erhoben.
2.1 Polizeiliche Begleitung
2.1.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 7,45
je angefangenen Kilometer für jedes eingesetzte Fahrzeug
2.1.2 Einsatz von Polizeikrafträdern 3,75
je angefangenen Kilometer für jedes eingesetzte Kraftrad
2.1.3 Einsatz von Begleitbooten 100
je angefangene halbe Betriebsstunde für jedes eingesetzte Begleitboot einschließlich Besatzung
2.2 Ordnungsbehördlich angewiesene oder beauflagte Verkehrsregelungsmaßnahmen
2.2.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
2.2.2 Einsatz von Polizeikrafträdern 28
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Kraftrad einschließlich Besatzung mit einem Bediensteten
2.2.3 Einsatz von Polizeibediensteten 28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
3. Polizeieinsatz aufgrund Suche, Rettung und/oder Bergung
(1) von Personen aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer vorgetäuschten Straftat oder Notlage,
(2) von vermissten Personen,
(3) von Sachen aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/77#abs-4 (4) von Tieren aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat,
nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG
Anmerkung
zu Tarifstelle 3 Abs. 1 bis 3 des Gegenstandes:
Die Kosten werden nur dann erhoben, wenn die konkrete Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder die Straftat oder Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetäuscht wurde.
3.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
3.2 Einsatz von Polizeidiensthunden 35
je angefangene halbe Stunde Einsatzzeit einschließlich Diensthundeführer
3.3 Einsatz von Polizeibediensteten 28
je angefangene halbe Stunde Einsatzzeit
3.4 Auslagen
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.
4. Bergung von Wasserfahrzeugen bei von Bootsführern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Notfällen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG
4.1 Bergung einer Jolle oder eines vergleichbaren Bootes 285
4.2 Bergung eines Motorbootes oder einer Segeljacht 385
5. Polizeieinsatz bei hilflosen, nicht vorläufig festgenommenen Personen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG , insbesondere bei Personen, die unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen und nicht einer Gewahrsamseinrichtung zugeführt werden (z. B. Transport nach Hause)
5.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
5.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
6. Polizeieinsatz aufgrund
(1) missbräuchlicher Alarmierung (Vortäuschung einer Notlage) oder
(2) falscher Alarmgebung einer Überfall-/Einbruchsmeldeanlage (Fehlalarm) nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG
Anmerkung
zu Tarifstelle 6 Abs. 1 des Gegenstandes:
Die Kosten werden nur dann erhoben, wenn die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetäuscht wurde.
Anmerkungen
zu Tarifstelle 6 Abs. 2 des Gegenstandes:
(1) Bei Fehlalarm werden die Gebühren nicht erhoben, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
(2) Bei Fehlalarm beträgt die Höchstgebühr 300.
6.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
6.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
7. Polizeieinsatz bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG
7.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
7.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
8. Polizeiliche Absperr- und Sicherungsmaßnahmen bei privaten Veranstaltungen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG , wenn die Sicherungsmaßnahmen dem Verantwortlichen als eigene Ordnungsaufgaben obliegen
8.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
8.2 Einsatz von Polizeibediensteten 45
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
8.3 Auslagen
Die an Dritte gezahlten Kosten für sicherheitsrelevante Ausstattung (z. B. Absperrgitter) sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben
8.4 aus Anlass für Amateur-Sportveranstaltungen, die zur Körperertüchtigung durchgeführt werden und bei denen öffentlicher Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird sowie aus Anlass von ortsüblichen Umzügen kostenfrei
9. Ingewahrsamnahme von Personen nach § 22 Abs. 1 SächsPVDG
Anmerkung:
Hinsichtlich des Schutzgewahrsams nach § 22 Abs. 1 SächsPVDG bei Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befinden, werden Kosten nur dann erhoben, wenn der Zustand auf Alkohol- oder Drogenkonsum beruht.
9.1 Transport mit Polizeifahrzeug einschließlich unmittelbar
vorausgehender Tätigkeiten 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
9.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen 42
je angefangene 24 Stunden
Anmerkung:
In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen.
9.3 Auslagen
Als Auslagen werden folgende an Dritte gezahlte oder der Polizei zusätzlich entstandene Kosten in tatsächlich entstandener Höhe erhoben:
(1) Aufwendungen für die Verpflegung während des Gewahrsams
(2) Aufwendungen für die ärztliche Untersuchung auf die Gewahrsamsfähigkeit
(3) Mehraufwendungen für die Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen
10. Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung von Fahrzeugen und anderen Sachen nach § 34 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 31 bis 33 SächsPVDG oder § 28 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 25 bis 27 SächsPBG
10.1 Sicherstellung von Fahrzeugen oder anderen Sachen
10.1.1 Grundgebühr 71
10.1.2 Transport sichergestellter Fahrzeuge oder anderer Sachen mit Polizeifahrzeugen 37 bis 400
10.2 Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge oder anderer Sachen
10.2.1 Grundgebühr 45 bis 240
Anmerkung:
Die Grundgebühr umfasst alle mit der Verwahrung im engeren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie die Ausstellung von Bescheinigungen beziehungsweise die Fertigung von Niederschriften, Anhörungen, Aufforderungen, die Sache abzuholen, sowie die Herausgabe der Sache.
10.2.2 Zusatzgebühr
Anmerkungen:
(1) Werden Fahrzeuge in geschlossenen Räumen verwahrt, ist die doppelte Gebühr zu erheben.
(2) Für die Verwahrung einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache ist neben der Grundgebühr eine Zusatzgebühr nur zu entrichten: a) bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle,
b) ab dem fünften Tag nach Absenden der Aufforderung zur Abholung.
10.2.2.1 je Fahrrad auch mit Hilfsmotor, Moped 3,40
je angefangene 24 Stunden
10.2.2.2 je Kraftrad 5,20
je angefangene 24 Stunden
10.2.2.3 je PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t, Zugmaschinen und andere Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe 7,80
je angefangene 24 Stunden
10.2.2.4 je LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, Anhänger und anderer Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe 10
je angefangene 24 Stunden
10.2.2.5 andere Sachen je nach Größe und Verwahrdauer 20 bis 180
10.3 Verwertung 65 bis 360
10.4 Unbrauchbarmachung oder Vernichtung 30 bis 180
10.5 Auslagen
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.
11. Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes nach § 39 Abs. 1 SächsPVDG oder § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsPBG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SächsPVDG
Anmerkung:
Für unmittelbaren Zwang, der lediglich einfache körperliche Gewalt beinhaltet und keinen bedeutsamen polizeilichen Mehraufwand verursacht, werden keine Kosten erhoben.
11.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
11.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
12. Polizeieinsatz zur Beseitigung von Kampfmitteln nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG und der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel ( Sächsische Kampfmittelverordnung )
12.1 Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, soweit nicht Tarifstelle 12.2 anzuwenden ist kostenfrei
12.2 Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, sofern von den Kampfmitteln ehemals bundeseigene oder ehemals landeseigene Liegenschaften oder Grundstücke betroffen sind, bei denen der Freistaat Sachsen oder die Bundesrepublik Deutschland bei deren Veräußerung den Haftungsausschluss für das Vorhandensein militärischer Altlasten erklärt haben
Anmerkung:
Eine unmittelbare Gefahr liegt vor, wenn sie entweder gegenwärtig ist oder nicht vorhergesehen werden kann, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Schädigung eintreten kann.
12.2.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 76
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
12.2.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten.
12.2.3 Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung 11,50
je kg Bruttomasse des Kampfmittels
Anmerkung:
Mit der Gebühr sind alle Amtshandlungen abgegolten, die mit der Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung im Zusammenhang stehen, insbesondere die Lagerung, Aufbereitung und Vernichtung der Kampfmittel sowie die fachkundige Entsorgung der Sonderabfälle und Reststoffe.
12.2.4 Auslagen
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.