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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis40 Forstverwaltung
Stand: 26.08.2026
40 Forstverwaltung Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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40 Forstverwaltung
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG )
Einkommensteuergesetz ( EStG)
Forstvermehrungsgutgesetz ( FoVG)
Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB)
1. Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) oder vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG 10
je Ar in Anspruch genommene Fläche,
mindestens 230,
höchstens 7 500
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich a) in Fällen, in denen eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 10 Prozent,
b) in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000 EUR.
2. Verlängerung der Ersatzaufforstungsfrist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 SächsWaldG 75
3. Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 8 Abs. 4 SächsWaldG 75
4. Genehmigung zur Beseitigung des Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 Satz 2 SächsWaldG zur Anlage
4.1 forstbetrieblicher Einrichtungen 75
4.2 von Leitungsschneisen im Wald 6,50
je Ar in Anspruch genommene Fläche,
mindestens 160,
höchstens 750
5. Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG kostenfrei
6. Anordnung zur Beseitigung nach § 10 Abs. 4 SächsWaldG 25 bis 100
7. Genehmigung der Sperrung von Wald durch die Forstbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG 105
8. Genehmigung zum Anzünden von Feuer, zur Verwendung von offenem Licht und für Anlagen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Feuerstätte verbunden sind, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG 100
Anmerkung:
In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
9. Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG 0,65
je Ar Gesamtfläche,
mindestens 75,
höchstens 370
Anmerkung:
Der Gesamtfläche sind angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen zuzurechnen.
10. Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG 75
11. Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG 74 bis 147
12. Verpflichtung zur Gestattung der Benutzung von Grundstücken nach § 26 Abs. 1 sowie der Duldung der Mitbenutzung eines Waldweges nach § 26 Abs. 2 SächsWaldG 74 bis 147
13. Forstaufsichtliche Anordnungen nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 SächsWaldG 160 bis 724
14. Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldG kostenfrei
15. Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 BGB 75
16. Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes oder einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes 75
17. Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG 80 bis 380
18. Forstvermehrungsgutgesetz
18.1 Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG 70
je Stammzertifikat
18.2 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 FoVG 135
18.3 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG 756
18.4 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG 380
18.5 Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen anderer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 Satz 1 FoVG 303
18.6 Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 4 FoVG kostenfrei
19. Verleihung der Berufsbezeichnung im Privatforstdienst nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG 75