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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

40 Forstverwaltung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

40 Forstverwaltung Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

stelle Gegenstand Gebühren

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40 Forstverwaltung

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG )

Einkommensteuergesetz ( EStG)

Forstvermehrungsgutgesetz ( FoVG)

Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB)

1. Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) oder vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG 10

je Ar in Anspruch genommene Fläche,

mindestens 230,

höchstens 7 500

Anmerkungen:

Die Gebühr erhöht sich a) in Fällen, in denen eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits­prüfung durchgeführt wurde, um 10 Prozent,

b) in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeits­prüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000 EUR.

2. Verlängerung der Ersatzaufforstungsfrist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 SächsWaldG 75

3. Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 8 Abs. 4 SächsWaldG 75

4. Genehmigung zur Beseitigung des Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 Satz 2 SächsWaldG zur Anlage

4.1 forstbetrieblicher Einrichtungen 75

4.2 von Leitungsschneisen im Wald 6,50

je Ar in Anspruch genommene Fläche,

mindestens 160,

höchstens 750

5. Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG kostenfrei

6. Anordnung zur Beseitigung nach § 10 Abs. 4 SächsWaldG 25 bis 100

7. Genehmigung der Sperrung von Wald durch die Forstbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG 105

8. Genehmigung zum Anzünden von Feuer, zur Verwendung von offenem Licht und für Anlagen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Feuerstätte verbunden sind, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG 100

Anmerkung:

In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.

9. Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG 0,65

je Ar Gesamtfläche,

mindestens 75,

höchstens 370

Anmerkung:

Der Gesamtfläche sind angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen zuzurechnen.

10. Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG 75

11. Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG 74 bis 147

12. Verpflichtung zur Gestattung der Benutzung von Grundstücken nach § 26 Abs. 1 sowie der Duldung der Mitbenutzung eines Waldweges nach § 26 Abs. 2 SächsWaldG 74 bis 147

13. Forstaufsichtliche Anordnungen nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 SächsWaldG 160 bis 724

14. Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldG kostenfrei

15. Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 BGB 75

16. Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes oder einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes 75

17. Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG 80 bis 380

18. Forstvermehrungsgutgesetz

18.1 Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG 70

je Stammzertifikat

18.2 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 FoVG 135

18.3 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG 756

18.4 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG 380

18.5 Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen anderer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 Satz 1 FoVG 303

18.6 Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 4 FoVG kostenfrei

19. Verleihung der Berufsbezeichnung im Privatforstdienst nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG 75

§ 4