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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis73 Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten
Stand: 26.08.2026
73 Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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73 Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG )
Sächsische Badegewässer-Verordnung ( SächsBadegewVO )
Anmerkung:
Soweit qualitative Urinuntersuchungen (mittels Teststreifen), Sehtests, Farbsinnprüfungen oder Hörtests erforderlich sind, sind diese mit der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 7 abgegolten.
1. Ärztliche Untersuchung
1.1 einschließlich Befundvermerk ohne nähere gutachterliche Äußerung oder mit kurzem Gutachten 15 bis 74
1.2 mit ausführlichem wissenschaftlich begründetem Gutachten 74 bis 351
2. Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG
2.1 Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG 37
2.2 nach Tarifstelle 2.1 für
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/73#abs-1 (1) Schüler für verbindliche Schulveranstaltungen für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/73#abs-2 (2) Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/73#abs-3 (3) Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt, sowie
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/73#abs-4 (4) Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt kostenfrei
3. Ausstellen von Zeugnisduplikaten, insbesondere einer Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie einer Zweitschrift des Impfbuches 20
4. Aufwendige apparative Zusatzdiagnostik, zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie, Audiometrie, Sehtest 5 bis 45
je Untersuchung
5. Blutentnahme einschließlich Materialkosten, zum Beispiel für Venüle zur Blutalkoholbestimmung 10
6. Laboratoriumsuntersuchung
Untersuchung nach enzymatischen, mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen, serologisch-immunologischen Verfahren und Methoden; blutchemische Untersuchung; sonstige Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen; auch Gamma-Interferon-Test 7 bis 650
7. Intrakutantest nach Mendel-Mantoux (Durchführung und Auswertung) 16 bis 33
8. Röntgenaufnahmen einschließlich Befundungen 30 bis 57
9. Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 163 bis 403
10. Überwachung von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG und § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 4 SächsGDG 67 bis 479
Anmerkung:
Bei Begehungen, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen, ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 12 SächsVwKG anzuwenden.
11. Maßnahmen zur Wasserüberwachung, einschließlich Entnahme von Wasserproben, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 SächsGDG und § 18 Abs. 1 TrinkwV sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 SächsBadegewVO
11.1 bei der Entnahme von bis zu 10 Proben im gleichen Objekt 42 bis 364
11.2 bei der Entnahme von mehr als 10 Proben im gleichen Objekt Gebühr nach Tarifstelle 11.1, zuzüglich 10 bis 20 für jede nicht von Tarifstelle 11.1 erfasste Probe
Anmerkungen:
(1) Zu der Überwachung gehören die Begehung des Objektes, die Entnahme von Proben sowie die Auswertung.
(2) Die Aufwendungen für die Untersuchung durch Dritte sind als Auslagen zu erheben.
12. Zulassung von Trinkwasseruntersuchungsstellen gemäß § 15 Abs. 4 TrinkwV 155 bis 630