Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 40
Stand: 10.06.2019
Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 40 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 27.01.2021 – B 6 A 1/20 RVertragsärztliche Versorgung - Selektivvertrag zur besonderen Versorgung - Gestaltungsspielraum der Vertragspartner - Vereinbarung der Erbringung ambulanter Operationen, die in der Regelversorgung allein stationär erbracht werden dürfen - Regelung zur Finanzierung häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe aus der Pauschalvergütung für eine stationäre Behandlung - Zuständigkeit des Senats für VertragsarztrechtZitiert von 10
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 35/19 BSozialgerichtliches Verfahren - Anfechtung von Entscheidungen einer gemeinsamen Prüfungsstelle oder eines gemeinsamen Beschwerdeausschusses - Streitigkeiten des Vertragsarztrechts - Grundvoraussetzung für einen Vertrag über integrierte Versorgung - sektorenübergreifende VersorgungZitiert von 1
- BSG, 11.05.2011 – B 6 KA 25/10 RAnfechtung einer aufsichtlichen Beanstandungsverfügung zu Regelungen der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bzgl Zulässigkeit vertragsärztlicher Arzneimittelverordnungen - Zuständigkeit der Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts - Ausnahmen vom generellen Verordnungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Anerkennung als Therapiestandard für schwerwiegende Erkrankungen - Berücksichtigung der Therapievielfalt - keine Verpflichtung des G-BA zur Freistellung von Arzneimitteln der anthroposophischen und der homöopathischen Therapierichtung - Anfechtbarkeit und Rechtmäßigkeit aufsichtsrechtlicher Verfügungen - Entfallen eines etwaigen Vertrauenstatbestandes für vertragsärztliche Verordnungen von anthroposophischen und homöopathischen Mistel-Präparaten auch im Rahmen kurativ-adjuvanter Therapien durch die Veröffentlichung der Urteilsbegründung in einer allgemein zugänglichen FachzeitschriftZitiert von 15
- BSG, 23.03.2011 – B 6 KA 11/10 RSozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts - Klagen von Vertragsärzten gegen ambulante Tätigkeiten anderer Leistungserbringer - Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Vertragsärzte bei rechtswidrigen Betätigungen anderer Leistungserbringer - ambulantes Operieren - Berücksichtigung des AOP-Vertrages durch Krankenhäuser - Vorlage - Großer Senat - Wirksamkeit - Zulassung einer Sprungrevision - Heranziehung allgemeiner Grundsätze des Wettbewerbsrechts - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzungen durch AOP-VertragZitiert von 44
- BSG, 10.03.2010 – B 3 KR 36/09 B(Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zuständigkeit sozialgerichtlicher Kammern und Senate zur Entscheidung von Schiedsverfahren nach § 18a KHG iVm § 120 Abs 4 SGB 5 - Zuständigkeit der vertragsarztrechtlichen Spruchkörper - Abgrenzung zu den Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung)Zitiert von 17
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.01.2014 – L 9 KA 5/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2026 – L 1 KR 69/24 KL ZVW WA
- LSG NRW, 13.02.2026 – L 8 R 637/24
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.11.2023 – 70/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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24.11.2011 Ausfertigung
§ 40 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2011 I S. 2302
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 40 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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